Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliches Zulassungsverfahren. Zuständigkeit des Berufungs- bzw Beschwerdeausschusses zur Kostenfestsetzung. keine eigene Kompetenz des Vorsitzenden
Orientierungssatz
1. Der Berufungsausschuss im Vertragsärztlichen Zulassungsverfahren ist kein bei der Kassenärztlichen Vereinigung gebildeter Ausschuss, so dass nicht die Kassenärztliche Vereinigung, sondern der Berufungsausschuss selbst zur Kostenfestsetzung zuständig ist; entsprechendes gilt auch für den Beschwerdeausschuss.
2. Beschlüsse können nur bei vollständiger Besetzung des Berufungsausschusses gefasst werden. Eine eigene Kompetenz in dem Zusammenhang ist dem Vorsitzenden nicht eingeräumt.
3. Die Ansicht, bei der Kostenfestsetzung handele es sich um eine nachgehende, nicht die Hauptsache betreffende reine Verwaltungsmaßnahme, für die aus diesem Grunde andere Regelungen zu gelten hätten, ist von § 63 SGB 10 nicht gedeckt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.07.2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren nach § 63 des Sozialgesetzbuches (SGB) X.
Die Klägerin ist Diplom-Pädagogin und approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Das Widerspruchsverfahren betraf ihre Ermächtigung zur Durchführung der ausschließlichen Behandlung von Regulations- und Interaktionsstörungen bei Säuglingen und Kleinkindern bis maximal zum 3. Lebensjahr. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erzielten die Beteiligten eine Vereinbarung dahingehend, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Klägerin zu erstatten waren. Daraufhin erstattete die Beigeladene zu 8) die Kosten nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr. Die Übernahme weiterer Kosten in der beantragten 1,5-fachen Höhe lehnte der Vorsitzende des Beklagten ab (Bescheid vom 14.07.2005). Zur Begründung wurde ausgeführt, die neue Mittelgebühr entspreche dem 1,3-fachen Satz. Dies ergebe sich aus der amtlichen Anmerkung zur Gebührenziffer, nach der eine Gebühr von mehr als dem 1,3-fachen Satz nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei, was aber nicht für den Normalfall gelte.
Hiergegen richtete sich die am 01.08.2005 erhobene Klage. Der Bescheid sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig und aufzuheben, da für eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden des Beklagten keine Ermächtigungsgrundlage bestehe. Darüber hinaus sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig. Nach § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Entspreche die Festlegung bzw. die bestimmte Gebühr billigem Ermessen, sei dies verbindlich.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilten, über den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin erneut zu entscheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen verwies der Beklagte auf Entscheidungen der Sozialgerichte Aachen und Duisburg, in denen die Auffassung bestätigt worden sei, dass für die Kostenfestsetzung eine Entscheidung des Ausschusses in voller Besetzung nicht erforderlich sei.
Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 14.03.2007 zur Neubescheidung verurteilt. Nach § 41 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 3 der Zulassungsordnung für Vertrags(zahn)ärzte (ZV-Ä) könnten Beschlüsse des Berufungsausschusses nur bei vollständiger Besetzung gefasst werden. Eine abweichende Regelung für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 63 SGB X sähen weder die ZV-Ä noch das SGB X oder das Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor. Der Hinweis des Beklagten, auch im gerichtlichen Verfahren sei die Kostenfestsetzung nicht dem Gericht vorbehalten, sondern dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anvertraut, führe zu keiner anderen Beurteilung, da die Regelungen über das Verfahren der Kostenfestsetzung im gerichtlichen Verfahren vom Gesetzgeber bewusst nicht übernommen worden sei (vgl. hierzu BSG vom 09.09.1998, Az.: B 6 KA 80/97 R). Weder den Ausschüssen noch den Sozialgerichten stehe es frei, in einer dem Gesetz nicht vorgesehenen Besetzung zu entscheiden, auch wenn gute Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit dafür sprächen. Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen der Sozialgerichte Aachen (Urteil vom 15.12.2005, Az.: S 7 KA 9/05) und Duisburg (Urteil vom 20.10.2005, Az.: S 19 KA 13/04) führten zu keinem anderen Ergebnis, denn die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheidung allein durch den Vorsitzenden des Berufungsausschusses sei in diesen Entscheidungen nicht ausdrücklich bestätigt worden, denn sie gar nicht diskutiert worden. Auch § 42 Abs. 1 SGB X stehe einer Aufhebung nicht entgegen. Es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass der Beklagte in...