Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. Berücksichtigung einer Leibrentenzahlung
Orientierungssatz
1. Leibrenten, die als Gegenleistung für den Erwerb eines Hausgrundstückes zu entrichten sind, gehören nicht zu den laufenden Kosten für die in diesem Haus genommene Unterkunft, sondern stellen den Kaufpreis für das Hausgrundstück dar und dienen der Vermögensbildung (Anschluss an BVerwG vom 24.4.1975 - 5 C 61/73 = BVerwGE 48, 182 = FEVS 23, 445).
2. Bei der Prognose der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten des leibrentenzahlenden Hauseigentümers sind die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft nicht in Anlehnung an die Höchstmietrichtwerte für Mieter für angemessene Unterkunftskosten festzulegen.
3. Die Leibrente ist weder mit einer zweckentsprechend verwendeten Eigenheimzulage, welche zu einer Vermögensbildung führt, noch mit einer Erbpacht vergleichbar. Sie stellt auch keine dauernde Last iS des § 7 Abs 2 Nr 1 Alt 2 SGB12§82DV dar.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.08.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dabei geht es zuletzt allein um die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Leibrentenzahlung beim Kläger als Kosten der Unterkunft in Anrechnung gebracht werden kann.
Der 21-jährige Kläger ist Schüler und lebt mit seiner Mutter sowie zwei Schwestern in einem Haus. Dieses Hausgrundstück haben die Eltern des Klägers im Jahre 1979 gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von damals 400,00 DM monatlich von den Großeltern des Klägers erworben. Der Anspruch ist grundbuchrechtlich gesichert. Die Höhe der Leibrente war mittels einer Indexklausel gekoppelt an den Lebenshaltungskostenindex. Gegenwärtig beträgt die an die allein verbliebene Großmutter des Klägers zu zahlende monatliche Leibrente 346,17 EUR. An Nebenkosten fallen für das Haus ohne Heizkosten monatlich 139,67 EUR an. Nach dem Tode seines Vaters erhält der Kläger eine Halbwaisenrente in Höhe von 186,83 EUR im Monat und ist seither mit einem Anteil von 1/12 als Eigentümer am Hausgrundstück eingetragen.
Die Leibrentenzahlung erfolgt in der Weise, dass der Betrag von 346,17 EUR monatlich vom Konto der Mutter abgebucht wird. Eine konkrete oder genau festgelegte Beteiligung des Klägers ist nicht vereinbart. Er zahlt keine Miete an die Mutter, stellt dieser aber seine Waisenrente im Rahmen eines gemeinsamen Wirtschaftens zur Verfügung.
Am 21.03.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierbei gab er an, dass für das Haus Heizkosten in Höhe von 200,00 EUR für Heizöl anfallen würden. Mit Bescheid vom 21.06.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 21.03.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von 79,81 EUR monatlich. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nach Änderungsbescheiden vom 04.07.2005 und 26.08.2005 bewilligte die Beklagte dann mit Änderungsbescheid vom 01.09.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 244,46 EUR. Den Bedarf des Klägers ermittelte sie mit der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 56,29 EUR monatlich. Sie ging davon aus, dass außer den Nebenkosten noch Heizkosten nach einer Pauschale von 85,58 EUR pro Monat für das Haus anfielen. Da dieses von 4 Personen bewohnt werde, veranschlagte die Beklagte nur 1/4 der Kosten für den Kläger. Von dem Bedarf zog sie die Halbwaisenrente ab, die sie zuvor um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigte. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2005 wies sie den weitergehenden Widerspruch zurück. Das anzurechnende Einkommen mindere den Bedarf um 156,83 EUR, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 244,46 EUR bestehe.
Hiergegen hat der Kläger am 11.10.2005 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben.
Ursprünglich war auch die Höhe der angenommenen Heizkostenpauschale und die Frage strittig, in welcher Höhe ein Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen sei. In einem Erörterungstermin des Sozialgerichts hat die Beklagte versichert, bei entsprechenden Nachweisen hinsichtlich der tatsächlichen Heizkosten eine Nachbewilligung zu prüfen. Sie hat weiter versichert, die Übernahme konkret nachgewiesener Instandhaltungsaufwendungen für das Haus bei Vorlage entsprechender Kostenvoranschläge zu prüfen. Mit Bescheid vom 26.04.2006 hat die Beklagte über eine Heizkostennachzahlung für die Zeit vom 21.03.2005 bis 20.03.3006 entschieden. Die Beteiligten sind danach davon ausgegangen, dass die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen mit einer Ausnahme - Berücksichtigung der Leibrente -zutreffend berechnet seien. Die erlassenen Bescheide wurden insowe...