Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. fiktive Einbeziehung. sachliche und betriebliche Voraussetzung
Orientierungssatz
Zur Erfüllung der sachlichen und betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.11.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und entsprechende Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger ist Ingenieur (Abschluss des Studiums an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau S. E. in N. am 18. Juli 1969). Er war vom 1. August 1969 bis zum 24. März 1977 als Betriebsingenieur beim volkseigenen Betrieb (VEB) Papierfabriken Q., vom 28. März 1977 bis 30. Juni 1981 als Hauptschweißverantwortlicher beim VEB Wohnungs- und Gesellschaftsbaukombinat (WGK) G./P., vom 3. Juli 1981 bis 30. November 1981 als Bereichsingenieur beim VEB Zementwerk F., vom 1. Dezember 1981 bis 14. Februar 1986 als Bezirksstellenleiter beim Kraftfahrzeugtechnischen Amt der DDR (KTA) und vom 16. Februar 1986 bis zu einem Zeitpunkt über den 30. Juni 1990 hinaus als Leiter des Schweißtechnischen Zentrums (STZ) M. und als Sicherheitsbeauftragter der Handwerkskammer des Bezirks G./P. tätig.
Am 26.10.2004 beantragte der Kläger die Anerkennung der vorgenannten Zeiten als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 22.4.2005, Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005). Der Kläger habe keine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR erhalten, er sei auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden oder habe am 30. Juni 1990 eine versorgungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Dezember 2005 Klage erhoben und vorgetragen, er habe am 30.6.1990 sehr wohl eine Tätigkeit ausgeübt, aufgrund der ihm zwingend eine Versorgungszusage für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hätte erteilt werden müssen. Nach dem Abschluss seines Studiums im Juli 1969 sei er berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen; als solcher habe er anschließend durchgängig gearbeitet, zuletzt beim STZ M. Dabei habe es sich um eine technische Schule im Sinne von § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (2. DB AVItech) in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 gehandelt. Im STZ seien Aus- und Fortbildungen in unterschiedlichen Schweißverfahren und -technologien durchgeführt sowie Prüfungen abgenommen worden. Ingenieurtechnisches Wissen sei für diese Tätigkeit entscheidend gewesen, so dass hierfür nicht Berufsschullehrer, sondern Ingenieure eingesetzt worden seien. Er selbst sei Leiter des STZ in M. gewesen, als solcher habe er den Haushaltsplan aufgestellt, habe vor der Handwerkskammer G.Vereidigungen vorgenommen und Geld für Investitionen des Zentrums von der Handwerkskammer erstritten; außerdem habe er als Dozent gearbeitet. Sein Arbeitgeber sei die Handwerkskammer des Bezirks (HdB) G./P. gewesen. Das STZ sei allerdings gegenüber dieser organisatorisch unabhängig gewesen, habe über eine eigene Leitungsstruktur, eine eigene haustechnische Versorgung und Verpflegung (Hausmeister/Heizer/Küchenkraft) verfügt. Eine rechtliche Selbstständigkeit in der Gestalt, dass das Zentrum eine eigenständige juristische Person gewesen sei, habe zwar nicht bestanden. Das sei jedoch nicht entscheidend, da Schulen in der DDR generell weder ökonomisch noch juristisch selbstständig gewesen seien. Beschäftigte der Schulen seien stets Beschäftigte des Trägers der Schule gewesen; das gelte auch für die Betriebsschulen der DDR.
Das Bundessozialgericht (BSG) habe zu "Forschungseinrichtungen" entschieden, dass sie unter § 1 Abs 2 der 2. DB AVItech fielen, wenn sie der Wirtschaft zuzurechnen seien. Daraus könne abgeleitet werden, dass unter "technische Schulen" ebenfalls solche zu verstehen seien, die der Wirtschaft zuzurechnen seien. Dieses Kriterium erfülle das STZ M. offensichtlich.
Zur weiteren Begründung hat der Kläger seinen Arbeitsvertrag und den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung zu den Akten gereicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2...