Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Versicherungspflicht bzw -freiheit. Geschäftsführer. bloße mittelbare Beteiligung am Stammkapital einer GmbH

 

Orientierungssatz

Zu den Auswirkungen einer bloßen mittelbaren Beteiligung am Stammkapital einer GmbH auf die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht eines Geschäftsführers einer GmbH.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.07.2020; Aktenzeichen B 12 R 26/18 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszuges mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) C unter HRB 000 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreite Geschäftsführer im Streitzeitraum der Beigeladene zu 1), Herr E und Herr T waren.

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war die D GmbH & Co. KG (im Folgenden: Muttergesellschaft; AG C, HRA 000). Die Muttergesellschaft war an weiteren Gesellschaften zu 100 % beteiligt, u. a. auch an der D1 (im Folgenden: D1 Ltd.). Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer der D1 Ltd. in der Zeit bis zum 30.6.2011 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27.7.2010 Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung auf Grund einer selbstständigen Tätigkeit fest. In der bei der D1 Ltd. erfolgten, den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2011 betreffenden Betriebsprüfung erfolgte keine Beanstandung bezüglich des entsprechenden Vertragsverhältnisses (Bescheid vom 21.8.2012).

Komplementärin der Muttergesellschaft war die D Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: Komplementärin; AG C, HRB 001). Kommanditisten der Muttergesellschaft waren zu je 1/3-Anteil der Beigeladene zu 1), Herr E und Herr T. Gesellschafter sowie einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreite Geschäftsführer der Komplementärin waren dieselben Personen mit demselben Beteiligungsverhältnis.

Der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag (GesV) der Klägerin vom 19.11.2010 (Notarin H in E, UR-Nr. x./2010 G) lautet auszugsweise wie folgt:

"…

5. Geschäftsführung

5.1 …

5.2 Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages zu führen.

5.3 Die Geschäftsführer bedürfen für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorhergehenden Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Hierzu zählen insbesondere:

(a) - (d) …

(e) Anschaffungen, Investitionen und sonstige Verpflichtungen der Gesellschaft, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Verpflichtungen EUR 5.000,00 (Euro fünftausend) im Einzelfall oder EUR 15.000,00 (Euro fünfzehntausend) im Geschäftsjahr übersteigen sowie die Änderung des Inhalts einer solchen Verpflichtung;

(f) die nachhaltige Änderung der hergebrachten Art der Verwaltung, der Organisation, der Produktion oder des Vertriebes; ferner die Einstellung oder wesentliche Einschränkung betriebener Geschäftszweige und die Aufnahme neuer Geschäftszweige;

(g) die Inanspruchnahme oder die Gewährung von Sicherheiten oder Krediten sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten; ausgenommen sind Kunden- und Lieferantenkredite, soweit sie im Einzelfall EUR 5.000,00 (Euro fünftausend) oder insgesamt EUR 10.000,00 (Euro zehntausend) nicht übersteigen, sowie die Aufnahme und die Kündigung von Barkrediten bis zu EUR 10.000,00 (Euro zehntausend) im Einzelfall;

(h) der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Dauerschuldverträgen mit einer Jahresbelastung von mehr als EUR 5.000,00 (Euro fünftausend) oder einer längeren Mindestdauer als einem Jahr;

(i) die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern mit monatlichen Bruttobezügen von mehr als EUR 3.000,00 (Euro dreitausend);

(j) - (n) …

7. Gesellschafterbeschlüsse

7.1 - 7.4 …

7.5 Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch den Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Folgende Beschlüsse sind jedoch einstimmig zu fassen:

(a) - (f) …

(g) die nachhaltige Änderung der hergebrachten Art der Verwaltung, der Organisation, der Produktion oder des Vertriebes; ferner die Einstellung oder wesentliche Einschränkung betriebener Geschäftszweige und die ...

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