Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Bemessungsentgelt. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dienstbezüge der Bundeswehr während der Tätigkeit als Eignungsübender. Rechtsstellung als Soldat auf Zeit. Versicherungsfreiheit. Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gem Sonderregelung des EÜG. Beitragspflicht
Leitsatz (amtlich)
Dienstbezüge der Bundeswehr während der Zeit einer Eignungsübung sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 151 Abs 1 SGB III. Sie können deswegen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht als Bemessungsentgelt berücksichtigt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.07.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung seiner vorherigen Tätigkeit als Eignungsübender bei der Bundeswehr für die Zeit vom 23.02.2017 bis zum 31.10.2017.
Der am 00.00.1992 geborene, kinderlose Kläger arbeitete seit August 2012 bei der N GmbH, zunächst als dualer Student und nach Erwerb des Bachelor of Engineering als Ingenieur. Vom 04.07.2016 bis zum 22.02.2017 nahm er mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Oberleutnants an einer Eignungsübung bei der Bundeswehr nach dem Eignungsübungsgesetz (EÜG) teil, aus der er auf eigenen Wunsch ausschied. In dieser Zeit endete seine Beschäftigung bei der N GmbH kraft Gesetzes zum 03.11.2016. Ausweislich der Lohnbescheinigung der N GmbH erzielte er von März 2015 bis zum 03.07.2016 folgendes beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt:
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01. - 31.03.2015 |
1.030,71 Euro |
01.04. - 31.07.2015 |
monatlich jeweils 1.008,84 Euro |
01. - 31.08.2015 |
1.095,94 Euro |
01. - 30.09.2015 |
1.384,88 Euro |
01. - 31.10.2015 |
1.095,94 Euro |
01. - 30.11.2015 |
1.674,05 Euro |
01. - 31.12.2015 |
1.122,21 Euro |
01. - 31.01.2016 |
1.279,81 Euro |
01. - 29.02.2016 |
1.095,94 Euro |
01. - 31.03.2016 |
2.628,90 Euro |
01. - 31.05.2016 |
monatlich jeweils 3.436,48 Euro |
01. - 30.06.2016 |
3.586,48 Euro |
01. - 03.07.2016 |
159,92 Euro |
Ausweislich der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes erhielt er während der Eignungsübung folgende Bruttodienstbezüge:
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04. - 31.07.2016 |
2.556,93 Euro |
01.08.2016 - 31.01.2017 |
monatlich jeweils 2.830,89 Euro |
01. - 22.02.2017 |
2.276,54 Euro |
Auf seinen Antrag vom 23.02.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 02.05.2017 Arbeitslosengeld für 360 Tage i.H.v. 27,02 Euro täglich ohne Berücksichtigung der Dienstbezüge aus der Eignungsübung. Sie ging dabei von einem Bemessungsrahmen vom 04.07.2015 bis zum 03.07.2016 aus.
Hiergegen legte der Kläger am 05.05.2017 Widerspruch ein. Die Beklagte habe fehlerhaft das Einkommen während der Eignungsübung nicht berücksichtigt, obwohl Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die während der Eignungsübung gezahlten Dienstbezüge seien kein Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und hätten damit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht zu bleiben haben. Es sei nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei der N GmbH im Bemessungszeitraum vom 04.07.2015 bis zum 03.07.2016 zugrunde zu legen.
Am 22.05.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben.
Die Bezüge aus der Eignungsübung seien aufgrund der in § 10 EÜG geregelten Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es, dass der Eignungsübende aus seiner Tätigkeit keine Nachteile erleide. Dies ergebe sich auch aus der in § 10 Abs. 4 und 5 EÜG i.d.F. vom 20.01.1956 vorgesehenen Bemessungsvorschrift für Arbeitslosenunterstützung.
Nach Anhörung des Klägers hat die Beklagte die Bewilligung durch Rücknahmebescheid vom 31.07.2017 ab dem 03.08.2017 teilweise i.H.v. 3,36 Euro täglich zurückgenommen und durch Änderungsbescheid gleichen Datums den Leistungsbetrag auf 23,66 Euro festgesetzt. Die Zeit der Eignungsübung sei versicherungspflichtig und daher in die Bildung des Bemessungsrahmens einzubeziehen. Zwischen dem 23.02.2016 und dem 22.02.2017 habe der Kläger nicht über 150 Tage mit Anspruch auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt verfügt, so dass der Bemessungsrahmen auf die Zeit ab dem 23.02.2015 zu erweitern sei. Durch die Einbeziehung weiterer Entgeltabrechnungszeiträume aus der Tätigkeit als dualer Student reduziere sich der Anspruch.
Aufgrund der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hat sie dann durch Aufhebungsbescheid vom 24.10.2017 die Bewilligung ab dem 01.11.2017 ganz aufgehoben.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 31.07.2017 und des Aufhebungsbescheides vom 24.10.2017 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzliche...