Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des nach dem AsylbLG Anspruchsberechtigten von Leistungen der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 1 S. 1 Nr. 4 AsylbLG sind zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG Ausländer berechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 60 a AufenthG besitzen. Diese sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylbLG von Ansprüchen nach dem SGB 2 ausgenommen. Darüber, ob der Ausländer einen zur Leistungsberechtigung führenden Aufenthaltsstatus hat, entscheidet regelmäßig das Ausländeramt.

2. An dessen Entscheidung ist der Grundsicherungsträger gebunden. Dieser besitzt insoweit kein eigenes Prüfungsrecht. Die Systementscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsgemäß, vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 KG 1/09 R.

3. Im Ausschluss des nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten von Leistungen der Grundsicherung liegt weder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG noch gegen die Regelungen der sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) 2004/83/EG vom 29. 4. 2004, solange keiner der Verfolgungsgründe nach Art. 10 QRL besteht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.12.2013; Aktenzeichen B 14 AS 91/13 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde L 19 AS 1272/12 NZB noch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Ansprüche der Klägerinnen auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) anstelle bereits gewährter Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für den Zeitraum vom 24.03.2010 bis 14.07.2010.

Die am 00.00.1963 geborene Klägerin zu 1) ist Mutter der am 00.00.1997 geborenen Klägerin zu 2) und wie diese serbische Staatsbürgerin.

Nach dem Inhalt der beigezogenen Ausländerakte gaben die Klägerinnen an, erstmals am 27.10.2003 zusammen mit einer weiteren Tochter der Klägerin zu 1) eingereist zu sein, weil sie arm seien und es in ihrer Heimat nichts zu essen gebe. Verfolgung hätten sie nicht erlitten und sie wollten keinen Asylantrag stellen. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei ihnen möglich.

Mit Ordnungsverfügung vom 11.12.2003 der Stadt L wurde die Klägerin zu 1) dauerhaft ausgewiesen und aufgefordert, die Bundesrepublik bis zum 13.01.2004 zu verlassen.

Die vor dem Verwaltungsgericht Köln hiergegen erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 20.09.2004 zurückgewiesen (12 K1678/04).

Ab dem 22.06.2006 hatten die Klägerinnen Duldungen nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach erneuter Ankündigung einer Abschiebung stellten die Klägerinnen am 23.12.2008 Asylanträge mit der Begründung, im Zusammenhang mit einem Mordfall im Jahre 1990 unter Beteiligung des Ehemannes der Klägerin zu 1) und Vaters der Klägerin zu 2) drohe ihnen Blutrache seitens der Angehörigen des Mordopfers.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.01.2010 wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten mit Ausnahme des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt, weil die Klägerinnen als Angehörige der Volksgruppe der Roma in ihrem Herkunftsgebiet zwar benachteiligt, jedoch weder staatlicher noch nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt oder von solcher bedroht seien. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege bezüglich Serbien vor, weil nach dem Vortrag der Klägerinnen nicht auszuschließen sei, dass ihnen Racheakte seitens der Familie des Getöteten drohten. Weitere Abschiebungsverbote auch in Bezug auf andere Staaten seien nicht ersichtlich.

Während des Asylverfahrens hatten die Klägerinnen Aufenthaltsgestattungen nach dem Asylverfahrensgesetz und erhielten Leistungen nach § 3 AsylbLG seitens der Beigeladenen ab dem 19.01.2009. Gegen die Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG anstelle der höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG wandten sich die Klägerinnen mit einstweiligem Rechtsschutz sowie durch Klageerhebung.

Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Beigeladenen zur Erbringung höherer Leistungen nach dem AsylbLG vom 14.09.2009 (L 21 AY 30/09 ER SG Köln) wurde durch Beschluss des Sozialgerichts vom 23.11.2009 abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen hat das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 13.01.2010 zurückgewiesen (L 20 B 53/09 AY ER). Es sprächen überwiegende Gründe für die Annahme, dass die Klägerinnen den Asylantrag bewusst erst spät und zum Zwecke der Verlängerung des Aufenthalts bei Fehlen eines zum Aufenthalt berechtigenden Grundes, mithin zwecks rechtsmissbräuchlicher Erlangung von Leistungen gestellt hätten.

Das durch Klageerhebung vom 10.09.2009 auf Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG eingeleitete Hauptsacheverfahren S 21 AY 28/09 SG Köln, ist im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ruhend gestellt worden.

Am 24.03.2010 haben ...

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