Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag
Orientierungssatz
1. Bei der Bewilligung von Kindergeld ist die Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 1 BKGG in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes 2 nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB 2 oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 SGB 2 zu ermitteln.
2. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht nicht, wenn durch die Gewährung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 nicht vermieden würde. Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsleistung für ihre Kinder Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen bei gleichzeitigem Erhalt eines Arbeitsanreizes. Für sie soll, sofern der Kinderzuschlag Bedürftigkeit vermeiden kann, allein die Kindergeldkasse zuständig sein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.09.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag für November 2005 bis März 2006.
Der am 26.02.1973 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau und 2 Kindern (W, geboren am 00.00.2001 und K, geboren am 00.00.2003) in einem Haushalt. Die Beklagte bewilligte für August bis Oktober 2005 Kinderzuschlag. Der Kläger bezog bis 15.11.2005 Arbeitseinkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt B, ab 16.11.2005 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 985,50 EUR. Im Februar und März 2006 erzielte der Kläger Arbeitseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Seine Ehefrau hat kein Einkommen.
Mit Bescheid vom 27.04.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag für die Monate November 2005 bis Februar 2006 ab. Das Einkommen erreiche nicht die Mindesteinkommensgrenze, die bei 1.119,12 EUR liege. Dem stehe ein elterliches Einkommen im November 2005 in Höhe von 1.032,27 EUR, im Dezember 2005 in Höhe von 955,50 EUR, im Januar 2006 ebenfalls in Höhe von 955,50 EUR und im Februar 2006 in Höhe von 1.033,60 EUR gegenüber. Mit seinem dagegen am 10.05.2006 erhobenen Widerspruch vertrat der Kläger die Ansicht, jedenfalls für die Monate November 2005 und Februar 2006 sei die Mindesteinkommensgrenze überschritten. Im November 2005 habe er ein Einkommen in Höhe von 1.298,66 EUR gehabt und im Februar 2006 sei von einem Einkommen in Höhe von 1.145,50 EUR auszugehen. Für März 2006 könne er neben dem Arbeitslosengeld sein Arbeitseinkommen für eine geringfügige Beschäftigung wegen eines Rechtsstreits noch nicht angeben. Am 09.06.2006 gab er sodann für den März 2006 ein Arbeitseinkommen von 210,15 EUR und damit ein Gesamteinkommen von 1.195,65 EUR an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Kläger die Mindesteinkommensgrenze gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) unterschreite.
Am 29.06.2006 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Aachen Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und die Ansicht vertreten hat, die Mindesteinkommensgrenze sei verfassungswidrig.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, für November 2005 bis März 2006 Kinderzuschlag zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 15.09.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 02.10.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.11.2006 Berufung eingelegt und weiterhin die Ansicht vertreten, die Beschränkung des Kinderzuschlags auf Personen, die über ein Mindesteinkommen verfügten, sei verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt nach seinem erkennbaren Interesse,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.09.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2006 zu verurteilen, ihm für die Monate November 2005 bis März 2006 Kinderzuschlag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte trotz Nichterscheinens der Beteiligten die mündliche Verhandlung durchführen, weil die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten mit der Ladung den Hinweis gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bekommen haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht für die Monate November 2005 bis März 2006 für seine in dieser Zeit in seinem Haushalt lebenden zwei berücksichtigungsfähigen Kinder kein Anspruch au...