Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.7.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die weitere Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 30.6.2018 hinaus. Seit dem 1.1.2023 bezieht die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die am 00.00.0000 in der Türkei geborene Klägerin lebt seit 00.00.0000 in Deutschland. Nach einer begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Berufsausbildung zur Friseurin war sie in der Zeit bis 2009 mit Unterbrechungen durch Kindererziehung, Krankheit, Arbeitslosigkeit und eine selbständige Tätigkeit sowie durch geringfügige Beschäftigungen zunächst als Arbeiterin, dann nach einer vom 2004 bis 2005 absolvierten Maßnahme zur beruflichen Ausbildung als Büroangestellte/-hilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 2009 hat sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 50.
Nach erfolglosen Anträgen auf Gewährung eine Rente wegen Erwerbsminderung in den Jahren 1994, 1997, 2003, 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren erneuten Leistungsantrag vom 19.11.2009 entsprechend einem bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund in dem Verfahren S 25 R 260/11 geschlossenen Vergleich ausgehend von einem Leistungsfall im August 2011 ab 1.3.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, befristet bis 31.12.2013. Die Rente wurde nach Folgeanträgen für die Zeit ab 1.1.2014 und 1.6.2016 bis einschließlich 30.6.2018 weitergezahlt.
Am 14.11.2017 beantragte die Klägerin erneut die Weitergewährung der Rente für die Zeit ab 1.7.2018. Die Beklagte veranlasste eine ärztliche Begutachtung durch den Arzt für Nervenheilkunde Z., der die Klägerin auch schon am 23.5.2016 im Hinblick auf die Weiterzahlung der Rente ab 1.6.2016 begutachtet hatte. Dieser diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 1.3.2018 in dem Gutachten vom 5.3.2018 eine leicht- bis mittelschwere chronische depressive Entwicklung in Form einer Dysthymia, somatoforme Störungen, eine grundsätzlich selbstunsichere, ängstliche und vermeidende Persönlichkeit und ein Wirbelsäulenleiden mit leicht- bis mittelgradigen Funktionsstörungen ohne neurologische Ausfallsymptome. Das aktuelle Bild zeige durchaus Ressourcen der Klägerin, ihren Tagesablauf zu strukturieren und Aktivitäten nachzugehen; sie sei sozial auch nicht isoliert. In der Vergangenheit seien deutlichere depressive Symptome mit auch suizidalen Gedanken festgestellt worden. Eine ambulante Psychotherapie werde nicht durchgeführt, die angegebene Medikation nach laborchemischer Untersuchung nicht genommen. Auch mit ihren Erkrankungen sei die Klägerin in der Lage, einer körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung in Tagesschicht vollschichtig nachzugehen. Arbeiten unter Zeitdruck sollten nicht abverlangt werden. Wesentliche Störungen des Konzentrations- und Reaktionsvermögens seien nicht erkennbar und das allgemeine Umstellungs- und Anpassungsvermögen nicht relevant gemindert. Aufgrund des Wirbelsäulenleidens seien Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie Zwangshaltungen nicht zumutbar. Eine intensivere ambulante nervenärztliche oder psychotherapeutische Behandlung werde berufsbegleitend empfohlen.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Internisten und Sozialmediziners E. vom 16.3.2018 lehnte die Beklagte die Weiterzahlung der Rente für die Zeit ab 1.7.2018 mit Bescheid vom 27.3.2018 ab. Die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen führten nicht mehr zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da die Klägerin wieder mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da sie aufgrund ihres berufliche Werdegangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.
Am 16.4.2018 legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein, den er mit weiterem Schreiben vom 18.7.2018 begründete. Das Gutachten werde nicht akzeptiert. Die Dauer von Untersuchung und Gespräch habe nach Angaben des Ehemannes der Klägerin nur fünf Minuten betragen. Diese leide unter Antriebslosigkeit und Angst vor klinischen Einrichtungen. Sie habe in zwei Fällen den Tod von Zimmergenossinnen erleben müssen, sei gestürzt und habe aufgrund von Fehlmedikation eine zwölfstündige Bewusstlosigkeit erlitten. Das Gutachten des Z. weise eine starke Zurückweisungstendenz auf. Über die sozialen Kontakte, die er als nicht eingeschränkt beschreibe, sei gar nicht gesprochen worden. Es werde gebeten, Befundberichte der behandelnden Neurologin F. und des Orthopäden R. einzuholen.
Die Beklagte holte Befundberichte der Hausärztin, Fachärztin für Allgemeinmedizin, C. (vom 8.8.2018: chronische Depression mit rezidivier...