nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.11.2001; Aktenzeichen S 2 (25) KA 478/98) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2001 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Honorarabrechnungsbescheides für das Quartal III/1997.
Die Kläger sind als Ärzte für Radiologie in T niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen; sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis mit Computer- und Kernspintomographie.
Der ihnen für das Quartal III/1997 erteilte Abrechnungsbescheid vom 22.01.1998 weist einen Gesamthonorar-Saldo in Höhe von (i.H.v.) 640.012,24 DM aus. Ihren gegen den Bescheid vom 22.01.1998 erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger damit, ihnen seien für das gesamte Jahr 1996 Stützungsbeträge unter Zugrundelegung eines Interventionspunktes von 8,5 Pf gewährt worden. Aufgrund dieser Maßnahme und der in den Quartalen I und II/97 z.T. festen Punktwerte für spezielle radiologische bzw. nuklearmedizinische Leistungen sei zunächst eine betriebswirtschaftlich vernünftige Praxisführung möglich gewesen. Im Vergleich zum Vorjahr sei der Punktwert nunmehr auf 6,2 Pf. (Primärkassen (PK)) und 7,2 Pf. (Ersatzkassen (EK)) abgesunken. Das Honorar gewähre weder einen "Arztlohn" noch decke es die Betriebskosten. Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hätten die Vertragsärzte ein subjektives öffentliches Recht auf angemessene Vergütung. Jedenfalls habe auch das BSG dann einen Rechtsanspruch des Vertragsarztes auf angemessene Vergütung anerkannt, wenn durch eine zu niedrige Vergütung das kassenärztliche Versorgungssystem als ganzes und als Folge auch die berufliche Existenz der an ihm teilnehmenden ärztlichen Leistungserbringer gefährdet wäre. So verhalte es sich vorliegend. Nicht nur für sie sondern für nahezu alle röntgenologischen Praxen in Nordrhein-Westfalen, die mit Großgeräten arbeiteten, sei mit einem Punktwert von 6,2 bzw. 7,2 Pf. nicht mehr auszukommen. Es werde deshalb eine angemessene Vergütung, ggf. durch stützende oder andere das Honorar ergänzende Maßnahmen beantragt.
Mit Schreiben vom 18.05.1998 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, über das Quartal II/97 hinaus seien keine Stützungsmaßnahmen vorgesehen. Auch hiergegen haben die Kläger Widerspruch eingelegt und sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im dem den Honorarbescheid betreffenden Verwaltungsverfahren gestützt.
Nachdem die Kläger am 07.09.1998 Untätigkeitsklage erhoben hatten (Sozialgericht - SG - Düsseldorf - S 25 KA 365/98 -), teilte die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.1998 mit, der Widerspruch sei unzulässig. Das Schreiben vom 18.05.1998 sei kein Verwaltungsakt, denn es habe keinen individuellen Regelungscharakter und somit keine unmittelbare Rechtsaußenwirkung. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.1998 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Honorarbescheid III/97 zurück; dieser stehe im Einklang mit den für die Abrechnung geltenden Regeln, wie sie sich insbesondere aus dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten ergäben.
Daraufhin haben die Kläger die Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage umgewandelt. Unter Beifügung einer Gewinn- und Verlustrechnung für das Quartal III/97, des Rechtsgutachtens ihres Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Wimmer vom 14.12.1998, das sie zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht haben, der Schreiben des Dr. D (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)) vom 28.09.1999 an den Radiologen Dr. N und vom 22.12.2000 an den Arzt Dr. O zum EBM, sowie eines Schreibens der AOK Rheinland vom 14.02.2001 in dem Streitverfahren S 33 (17) KA 29/96 an das SG Düsseldorf zur Benehmensherstellung hinsichtlich der Honorarverteilung auf der Grundlage fachgruppenbezogener Honorartöpfe gem. § 6 Abs. 4 a des ab 01.07.1997 geltenden HVM haben die Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Der angefochtene Honorarbescheid sei rechtswidrig, sie hätten einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dieser leite sich aus Artikel (Art.) 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und aus den §§ 72 Abs. 2, 85 Abs. 3 Satz 1 und 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - sowie aus Richterrecht her. Entgegen der Auffassung des BSG sei das bestehende Sozialleistungssystem kein Gemeinwohlbelang, der den Gesetzgeber legitimiere, den vertragsärztlichen Anspruch auf angemessene Vergütung einzuschränken. Durch zu niedrige Vergütung der ambulanten radiologischen vertragsärztlichen Leistungen sei das kassenärztliche Versorgungssystem in diesem fachärztlichen Sektor und infolgedessen die berufliche Existenz der an ihm teilnehmenden ärztlichen Leistungserbringer gefährdet. Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich für die Beklagte eine wirtschaftliche Garantenpflicht, mit den von ihr gutgeheißenen und mitgenehmigten Großgeräten ärztli...