Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.08.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X betreffend mit Erstattungsforderungen verbundene endgültige Leistungsfestsetzungen.
Die am 00.00.1982 geborene Klägerin zu 1) und ihr am 00.00.1981 geborener Sohn, der Kläger zu 2), lebten in der Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nrn. 3 c und 4 SGB II mit Herrn H., der Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielte.
Mit Bescheid vom 18.10.2010 in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 26.03.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2011 unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 SGB III sowie mit Bescheid vom 30.03.2011 für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 02.11.2011 setzte der Beklagte die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für beide Kläger für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2011 endgültig auf 0,00 EUR fest und bezifferte die Erstattungsforderung unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III gegenüber der Klägerin zu 1) auf 2.424,60 EUR und gegenüber dem Kläger zu 2) auf 1.081,50 EUR. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 02.11.2011 setzte der Beklagte die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für beide Kläger für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011 auf 23,86 EUR monatlich bzw. 10,96 EUR monatlich endgültig fest und bezifferte die Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin zu 1) auf 1.309,59 EUR sowie gegenüber dem Kläger zu 2) auf 577,09 EUR.
Mit Schreiben vom 30.04.2014 beantragten die Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 02.11.2011 nach §§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 44 Abs. 1 SGB X. Dies verwarf der Beklagte mit Bescheid vom 06.05.2014 "als unzulässig". Eine Überprüfung der Bescheide sei aufgrund des "Überschreitens der Jahresfrist" nicht mehr möglich.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 03.06.2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2014 änderte der Beklagte den Bescheid vom 06.05.2014 ab und stellte fest, die Überprüfung der Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 02.11.2011 in Bezug auf die Erstattungsentscheidungen für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 sowie vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 habe keine Beanstandungen ergeben. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Bescheide vom 02.11.2011 seien nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II zu überprüfen, daher nicht betreffend den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011. Überprüfbar seien nur die Regelungen über die Erstattungsbeträge. Diese seien jedoch nicht zu beanstanden, da sie unmittelbar aus der endgültigen Leistungsbewilligung folgten.
Hiergegen haben die Kläger am 25.09.2014 Klage erhoben. Die Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X gelte nicht bei "Rückforderungen". Die Bescheide vom 02.11.2011 seien offensichtlich rechtswidrig. Der Beklagte sei zunächst von einem unrichtigen Einkommen ausgegangen. Darüber hinaus habe er die Freibeträge nach den §§ 11, 30 SGB II (a. F.) nicht korrekt berücksichtigt.
Mit Urteil vom 30.08.2016 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. Dem Begehren nach Abänderung der endgültigen Festsetzung in den Bescheiden vom 02.11.2011 stehe § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Der Antrag der Kläger vom 30.04.2014 sei nicht innerhalb der Jahresfrist gestellt worden. Aus diesem Grund habe der Beklagte die endgültige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 bereits nicht zu überprüfen gehabt. Zu Recht habe der Beklagte nach § 44 Abs. 1 SGB X (in Verbindung mit § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II) lediglich die auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III ausgesprochene Erstattungsforderungen überprüft. Diese seien jedoch rechtmäßig. Der Kammer seien keine Berechnungsfehler der Beklagten ersichtlich.
Gegen das am 10.10.2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kläger vom 09.11.2016. Sie sind der Auffassung, dass die Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II ausschließlich die rückwirkende Leistungserbringung betreffe, wogegen es sich im vorliegenden Fall um Erstattungsforderungen handele, auf die die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X keine Anwendung finde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.08.2016 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 zu verurteilen, unter Abänderung der Bes...