Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahme. Versorgungswerk der Presse keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung. Rentenzahlung aus vermittelter Lebensversicherung durch Versorgungswerk stellt keine betriebliche Altersversorgung dar
Orientierungssatz
1. Das Versorgungswerk der Presse GmbH (VwdP) ist keine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet wurde (vgl zB LSG Stuttgart vom 16.6.2010 - L 5 KR 4986/08 und LSG München vom 6.3.2012 - L 5 KR 161/09).
2. Die Versorgungsleistungen des VwdP sind auch nicht als Rente der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 beitragspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung (entgegen LSG Stuttgart vom 16.6.2010 - L 5 KR 4986/08 und LSG Mainz vom 2.7.2015 - L 5 KR 130/14).
Normenkette
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3, 5, §§ 202, 237 S. 1 Nrn. 1-2, § 256; RVO § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nrn. 2, 4; VAG § 7 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 95
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.12.2013 geändert. Der Bescheid vom 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht von über das Versorgungswerk der Presse GmbH (VwdP) vermittelten Versorgungsbezügen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger war zuletzt (seit dem 1.12.2006) im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten versichert. Mit Wirkung zum 1.4.2013 wechselte er zur Knappschaft Bahn See. Er ist alleinerziehender Vater zweier Töchter.
Der Kläger war seit dem 1.7.1983 als Lokalredakteur bei dem Zeitungshaus C. beschäftigt. In seinem Anstellungsvertrag vom 30.6.1984 heißt es in § 6 wörtlich: "Herr X wird nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Altersversorgung für Redakteure an Tageszeitungen beim VwdP versichert." Auf den Tarifvertrag in der bei Abschluss des streitigen Versicherungsvertrages gültigen Fassung (vom 27.1.1986, der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung am 12.8.1987 mit Wirkung vom 1.1.1987 für allgemeinverbindlich erklärt wurde, vgl. BAnz Nr. 154 vom 21.8.1987, S. 11283) wird ergänzend Bezug genommen.
Das VwdP, dessen Stammkapital von verschiedenen Verbänden von Zeitungsverlegern und Journalisten gehalten wird, verfolgt nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung (Stand: Juli 1993) den Zweck der "Beschaffung von Versicherungen, ohne selbst Versicherer zu sein, a) für Redakteure und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen, b) für andere für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnliche Unternehmen journalistisch tätige Personen, c) für Verleger und leitende Angestellte der unter b) aufgeführten Unternehmen, d) für Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt." Zum 7.7.2015 wurde u.a. lit. d) der Satzung wie folgt geändert: "für Personen oder Personen- oder Berufsgruppen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt." Zur Verwirklichung seines Satzungszweckes hat das VwdP mit einem Versicherungskonsortium (im Folgenden: Konsortium), welches aus der Allianz-Lebensversicherungs AG, der Colonia Lebensversicherungs AG und der Gerling Konzern Lebensversicherungs AG (heute: HDI-Gerling innerhalb des Talanx-Konzernes) besteht, einen Rahmenvertrag geschlossen, aufgrund dessen das Konsortium den Versicherungsschutz für die in der Satzung des VwdP genannten Personen übernimmt (vgl. § 1 der grundlegenden Rahmenvereinbarung vom 31.7.1949). Darin ist ferner geregelt, dass das VwdP den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Gesellschaften einerseits und den Versicherungsnehmern, den Versicherten oder etwa berechtigten dritten Personen andererseits übernimmt, ohne Gläubiger oder Schuldner aus einem der abgeschlossenen Tarifverträge zu werden (vgl. § 5 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung).
Im Jahre 1993 schloss der Kläger aufgrund Vermittlung des VwdP - und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zwischen dem VwdP und dem Konsortium bestehende Rahmenvereinbarung - zwei Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsscheine mit der Nr. 0/000 vom 16.9.1993 mit Ablauf zum 1.11.2019 und mit der Nr. 0/001 vom 6.2.1993 mit Ablauf zum 1.12.2015) mit dem Konsortium jeweils sowohl als Versicherungsnehmer als auch als versicherte Person; die Beiträge finanzierte er durchgehend privat. Zwei weitere mit dem Konsortium abgeschlossene Versicherungsverträge (Nrn. 0/002 und 0/003), deren Beitragspflichtigkeit zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. übereinstimmende Erklärung in der Sitzungsniederschrift vom 22.10.2015), wurden von der Arbeitge...