Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme rückständiger Energiekosten durch den Sozialhilfeträger

 

Orientierungssatz

1. Rückständige Energiekosten können als Schulden vom Sozialhilfeträger nach § 34 Abs. 1 SGB 12 nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

2. Eine vergleichbare Notlage wie der Verlust der Unterkunft mit drohender Obdachlosigkeit ist dann gegeben, wenn für eine Wohnung die Sperrung der Energiezufuhr droht. Ist eine Strom- oder Energiezufuhrsperre des Versorgers nicht ersichtlich, so liegt eine Rechtfertigung i. S. von § 34 Abs. 1 S. 1 SGB 12 nicht vor.

3. Der Betroffene ist zunächst gehalten, eine qualifizierte Notlage durch Einsatz eigener Mittel abzuwenden. Eine darlehensweise Tilgung der Energiekosten nach § 37 Abs. 1 SGB 12 ist ausgeschlossen, wenn diese in der Vergangenheit entstanden und fällig geworden sind. Insoweit besteht kein unabweisbarer Bedarf, welcher auf keine andere Weise gedeckt werden könnte.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung rückständiger Energiekosten für Strom und Gas gegen die beklagten Sozialhilfeträger hat. Beklagte zu 1) ist die kreisangehörige Kommune, in der der Kläger wohnt, Beklagter zu 2) der Kreis.

Im Mai 2006 untersagte der im streitgegenständlichen Zeitpunkt im Sozialhilfebezug bei der Beklagten zu 1) stehende Kläger der Beklagten, die ihm gewährten Kosten der Unterkunft in Gestalt der Energiekosten unmittelbar an den Energieversorger zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, er streite mit dem Energieversorger hinsichtlich der Höhe der Stromkosten.

In der Folgezeit leitete der Kläger die von der Beklagten gewährten Leistungen für die Kosten der Unterkunft nur teilweise oder gar nicht an den Energieversorger weiter, was zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten auch mit dem Energieversorger führte.

Unter dem 19.06.2006 erhielt der Kläger 1.100,00 Euro von seiner ehemaligen Haushaltshilfe, Frau O.

Ferner beantragte der Kläger unter dem 04.08.2006 die Übernahme rückständiger Energiekosten bei dem Energieversorger S. Er bezifferte die rückständigen Kosten mit 708,48 Euro für Strom, 308,39 Euro für Gas zzgl. 26,70 Euro Inkassogebühren. Er benötige den Strom für ein ihm verordnetes Beatmungsgerät. Der Strom werde sonst am nächsten Freitag abgestellt. Er sei nicht bereit, dem Energieversorger ein Attest über sein Beatmungsgerät vorzulegen, sein Rechtsanwalt habe ihm erklärt, das Geld bekomme er von der Beklagten zu 1).

Mit Bescheid vom 09.08.2006 lehnte die Beklagte zu 1) die Übernahme der Energiekostenrückstände mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung seien nicht gegeben. Insbesondere läge bei dem Kläger keine unabweisbare Notlage vor, da er noch im Juni 2006 einen Betrag von 1.100,00 Euro von Frau O erhalten habe. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers, denn die ihm gewährten Leistungen habe er in der Vergangenheit zumindest teilweise nicht zweckentsprechend verwendet. Zudem gingen aus den vorgelegten Abrechnungen des Energieversorgers auch keine Forderungen i.H.v. 1039,57 Euro, sondern lediglich Rückstände i.H.v. 897,57 Euro hervor.

Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, das Geld von Frau O habe er teilweise an den Energieversorger S, teilweise auch an die Telekom gezahlt. An die Telekom habe er Zahlungen i.H.v. 132,40 Euro und 138,50 Euro sowie 92,07 Euro geleistet. Frau O sei der Prostitution nachgegangen und habe ihm ein Bündel Geldscheine mit 11.000,00 Euro gezeigt. Zudem habe sie ihm erklärt, ein Päckchen Kokain bei einem Drogentransport verloren zu haben, weswegen sie von einem Drogenboss verfolgt worden sei. Zwischenzeitlich habe die Telekom alle Anschlüsse ab Mai 2006 gesperrt. Er verfüge auch nicht über weitere Vermögenswerte. Die von der Beklagten in der Vergangenheit angesprochenen Teppiche stellten keine Vermögenswerte mehr dar, sie seien schon fünfzig Jahre alt, verschlissen und beschädigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2006 wies der Beklagte zu 2) den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 24.11.2006 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 zu verurteilen, ihm 1.039,57 Euro für rückständige Energiekosten zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 31.08.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Die ...

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