Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten auf Gewährung von Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall
Orientierungssatz
1. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist.
2. Steht aufgrund sämtlicher eingeholter ärztlicher Befundberichte und erstellter Sachverständigengutachten fest, dass der anerkannte Arbeitsunfall über die 26. Woche hinaus keinerlei gesundheitliche Folgen hinterlassen hat, so ist die Bewilligung von Verletztenrente zu versagen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.02.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente für einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall.
Der am 00.00.1974 geborene Kläger, der ab 1994 Kickboxen als Kampfsportart betrieb, war im Januar 2014 und in der Folgezeit Beschäftigter der T GmbH und wurde als Integrationshelfer an einer Schule u.a. auch im Sportunterricht eingesetzt.
Am 08.01.2014 verspürte der Kläger in Ausübung der Sportart Ringen im Schulsportunterricht bei einem Fallwurf, bei dem ihm ein Schüler mit seinem Bein gegen das rechte Bein drückte, sofort einen starken Schmerz am rechten Kniegelenk. Der Durchgangsarzt Dr. A, den der Kläger noch am Unfalltag aufsuchte, beschrieb "Druckschmerzen sowie schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im Bereich des Kniegelenks lateral, keine Schwellung, keine offene Wunde, kein Anhalt Sehnenverletzung, periphere DMS intakt, Provokationstest negativ" und stellte bei röntgenologisch unauffälligem Befund die Diagnose einer Distorsion des rechten Kniegelenks. Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 26.01.2014. Der Kläger nahm danach mit Restbeschwerden seine Tätigkeit wieder auf.
Am 19.02.2014 trat der Kläger während des Sportunterrichts mit der Innenseite des rechten Fußes gegen einen anrollenden Ball und verspürte unmittelbar starke Schmerzen im rechten Kniegelenk. Noch am selben Tag suchte er den D-Arzt Dr. A auf. Hier zeigte sich bei der klinischen Untersuchung des rechten Kniegelenkes folgender Befund: "Schonhinken rechtes Knie, 0-10-110°, fraglich pathologische vordere Schublade, Druck- und Bewegungsschmerz vorwiegend in der Kniekehle, kein signifikanter Kniegelenkserguss, keine Prellmarke." Dr. A stellte die Diagnose "Kniegelenksdistorsion mit Verdacht auf Kniebinnenschaden" und empfahl eine MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenkes.
Am 21.02.2014 wurde die empfohlene MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenkes in der radiologischen Praxis S in Schwerte durchgeführt. Die Radiologin Dr. B interpretierte den Befund im Sinne einer Läsion des vorderen Kreuzbandes, sah eine zumindest verdächtige Veränderung im Hinterhorn des Innenmeniskus, welche einer Läsion entsprechen könnte, und beschrieb einen deutlichen Kniegelenkserguss.
Zur Besprechung des MRT-Befundes und des weiteren Vorgehens stellte sich der Kläger am 28.02.2014 im L-Krankenhaus in Bochum in der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie bei Prof. Dr. C (D-Arzt, Direktor der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, L-Krankenhaus Bochum) vor. Bei der am 28.02.2014 durchgeführten klinischen Untersuchung diagnostizierte Prof. Dr. C: "Mäßige Verstreichung des rechten Kniegelenksrelief im oberen Rezessus betont. Nur geringer intraartikulärer Erguss, keine Seitenbandinstabilität. Die bereits im MRT gesicherte vordere Kreuzbandruptur lässt sich klinisch nicht nachweisen. Diskret positive Reaktion bei Überprüfung der Meniskuszeichen rechter Innenmeniskus. Der Bewegungsumfang liegt bei 0/0/90° und dann bei Beugung Schmerzangabe. Einspielen der Fremdaufnahmen MRT rechtes Kniegelenk. Dabei zeigt sich ein Riss des vorderen Kreuzbandes sowie ein deutlicher intraartikulärer Erguss im vorderen Rezessus betont und Minderverdacht auf Innenmeniskusläsion im Bereich des Hinterhorns." Er stellte die Indikation zur arthroskopischen Operation des rechten Kniegelenkes, die am 07.03.2014 durchgeführt wurde.
Im OP-Bericht vom 07.03.2014 heißt es u.a.:"....... Antero-lateraler Zugang präpatellar im Bereich des Softspots mit Einbringen des Trokars. Bei Entfernung der Seele entleert sich klare Gelenkflüssigkeit. Einbringen der Optik. Inspektion des Tetropatellarraumes. Hier zeigen sich regelrechte Verhältnisse. Inspektion des femoro-patellaren Gleitlagers. Hier zeigt sich eine altersgerechte Knorpelkonfiguration. Im Funktionstest zeigt sich ein kongruentes Gleiten der Patella im Gleitlager. Weiter Inspektion des medialen Kompartiments. Hier auch altersgerechte Knorpelverhältnisse. Der Inneneniskus ist intakt. In der Interkondylarregion eine Plica infrapatellaris. Sonst keine Auffälligkeiten. Der Außenmeniskus ist intakt........