Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 23.6.2008 - L 3 R 43/08, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Streitig ist insbesondere, ob die Beklagte berechtigt war, die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers unter Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors zu ermitteln.

Die Beklagte bewilligte dem ... 1947 geborenen Kläger im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (Widerspruch gegen den die Rentengewährung ablehnenden Bescheid vom 14.09.2006) mit Bescheid vom 07.12.2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 01.04.2006. Der Feststellung des Monatsbetrages der Rente legte die Beklagte 62,2724 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die sie aus 65,1513 Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 0,892 errechnete. Nach Anlage 6 des Bescheides vom 07.12.2006 verminderte sie den Zugangsfaktor, indem sie für jeden Kalendermonat nach dem 30.06.2007 (= Ende des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres) bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres den Faktor von 1,0 um 0,003 reduzierte, d. h. 36 x 0,003 (= 0,108). Vervielfältigt mit dem maßgeblichen aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor von 0,5 ergab dies einen monatlichen Zahlbetrag von 813,59 € (brutto). Im Versicherungsverlauf berücksichtigte die Beklagte eine Zurechnungszeit vom Eintritt der Erwerbsminderung am 16.10.2005 bis zum Tag vor Vollendung des 60. Lebensjahres am 12.06.2007 (20 Monate).

Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.12.2006 ein, weil bei der Rentenberechnung der Zugangsfaktor von 1,0 auf 0,892 gekürzt worden und die Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2007 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 01.03.2007 berechnete die Beklagte die bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.04.2006 neu, indem sie eine geänderte Höhe des Beitrages zur Krankenversicherung der Rentner berücksichtigte.

Mit der am 07.03.2007 vor dem Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zunächst die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, jeweils ohne Abschläge beantragt. Nach Rücknahme der Klage hinsichtlich der Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der Kläger nur noch die Berücksichtigung eines ungeminderten Zugangsfaktors geltend gemacht und sich dabei auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006, B 4 RA 22/05 R, sowie das Urteil des 8. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 09.05.2007, L 8 R 353/06, gestützt.

Mit Bescheid vom 12.07.2007 hat die Beklagte eine weitere Neuberechnung der Rente für die Zeit ab 01.04.2007 wegen Änderung der Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages, wegen einer Änderung des Hinzuverdienstes sowie des Zusammentreffens mit anderen Sozialleistungen vorgenommen. Den Bescheid vom 01.03.2007 hat die Beklagte nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit ab dem 01.04.2007 hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.12.2007 abgewiesen. Der zitierten Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vermochte es sich nicht anzuschließen, sondern vielmehr der vielfachen Kritik in Literatur und Rechtsprechung an diesem Urteil.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 21.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.02.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung stützt er sich weiterhin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.05.2006 und das Urteil des 8. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 09.05.2007 (s. o.).

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.12.2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2007 sowie die Bescheide vom 01.03.2007 und vom 12.07.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.04.2006 eine höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 könne nicht gefolgt werden und sieht sich durch eine Vielzahl anderweitiger Entscheidungen, die inzwischen auch bei dem Bundessozialgericht anhängig seien, bestätigt. Die Rechtslage sei danach nicht als geklärt anzusehen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der we...

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