Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Anspruchsübergang. Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs des Leistungsberechtigten auf den Sozialhilfeträger. hinreichende Bestimmtheit der Überleitungsanzeige. Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung. tatsächliches Bestehen des übergeleiteten Anspruchs
Orientierungssatz
1. Als Verwaltungsakt muss die Überleitungsanzeige hinreichend bestimmt sein. Der Wille zur Überleitung muss ebenso zum Ausdruck kommen wie eine Angabe des Hilfeempfängers, der Art der Hilfe sowie des übergeleiteten Anspruchs mit Nennung von Gläubiger und Schuldner.
2. § 93 Abs 1 S 1 SGB 12 knüpft nur an die Hilfegewährung, nicht jedoch an deren Rechtmäßigkeit an.
3. Die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige setzt nicht voraus, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht. Es genügt, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Fehlen sog Negativevidenz).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 19.12.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs der Mutter des Klägers auf die Beklagte.
Der Kläger ist Sohn der am 00.00.1940 geborenen - mit Beschluss des Sozialgerichts vom 14.11.2019 beigeladenen - Frau L B. Am 23.06.2018 zog die Beigeladene in eine Wohngemeinschaft des Caritasverbandes Geldern-Kevelaer e.V. (im Folgenden: die Caritas) für Menschen mit Demenz in Straelen ein. Vermietet wurde ihr dort ein Zimmer mit Bad, ferner anteilige Gemeinschaftsflächen zur gemeinsamen Nutzung mit den anderen Mietern der Wohngemeinschaft. Ermöglicht wurde eine anteilige Nutzung der Gemeinschaftsküche, des Pflegebades, der Waschmaschine und des Trockners. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 26.06.2018 Bezug genommen. Die Caritas informierte den Beklagten mit E-Mail vom 25.06.2018 über den Einzug.
Die Beigeladene bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland eine Alters- sowie eine Witwenrente (Stand der monatlichen Auszahlungen am 01.07.2018: 323,15 EUR Altersrente, 668,20 EUR Witwenrente). 2018 bezog sie vor wie nach dem Einzug in die Wohngemeinschaft Leistungen aus der Pflegeversicherung entsprechend dem Pflegegrad 2. Seit dem 01.08.2018 lagen ausweislich eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung die Voraussetzungen für den Pflegegrad 4 vor, so dass die Leistungen aus der Pflegeversicherung entsprechend angepasst wurden.
Die Beigeladene war mit dem am 00.00.2005 verstorbenen Herrn A B verheiratet. Diesen beerbten sie und ihre vier Kinder (der Kläger, Herr N B, Herr I B, Frau K C geb. B = Betreuerin der Beigeladenen) in gesetzlicher Erbfolge (die Beigeladene zu einem Anteil von 1/2, die Kinder jeweils zu einem Anteil von 1/8). Die Beigeladene, der Kläger und seine drei Geschwister schlossen einen am 16.07.2009 einen Übertragungs- und Erbauseinandersetzungsvertrag. Darin vereinbarten sie u.a. die Aufteilung vorhandenen Grundeigentums. Die Erbengemeinschaft übertrug den ihr gehörenden ideellen Anteil von 1/2 an der Parzelle der Gemarkung Straelen Flur 0 Nummer 000 (lt. Grundbuch Gebäude- und Freifläche S) sowie einen Teil der Parzelle Flur 0 Nummer 00 auf den Kläger, die Beigeladene ebenso den ihr gehörenden weiteren ideellen Anteil von 1/2 an dieser Parzelle. Insgesamt ergab dies ein zusammenhängendes, bis auf eine Fertiggarage seinerzeit unbebautes, als Bauplatz nutzbares Grundstück von etwa 285 m². Der Kläger verpflichtete sich, an seine Schwester K C als Abfindung einen Betrag von 17.500,00 EUR zu zahlen, zahlbar innerhalb von sechs Wochen nach deren Tod, ohne dass Zinsen zu entrichten seien; ihm wurde gestattet, die Abfindung bereits vor Fälligkeit ganz oder in Teilbeträgen von mindestens 1.000,00 EUR auzuzahlen (Ziff. III.1.a und 2.). Der Bruder N B, auf den in entsprechender Weise anderes (räumlich mit dem Grundstück S verbundenes) Grundeigentum (N1-Straße 21 und ein Teil des Flurstücks 00) vollständig übertragen wurde, verpflichtete sich ebenfalls zu einer finanziellen Abfindung der Schwester sowie des weiteren Bruders I B. Das Grundstück S war der rückwärtige Grundstücksteil des Grundstückes N1-Straße 21 in Straelen. Alle Geschwister verpflichteten sich, an die Beigeladene eine Leibrente von jeweils monatlich 75,00 EUR zu zahlen (Ziff.IV.). Der Verkehrswert des dem Kläger übertragenen Grundstückes wurde mit 54.000,00 EUR angegeben, der des dem Bruder übertragenen Grundstückes mit 92.000,00 EUR (Ziff. V.), entsprechend einem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Kleve vom 29.09.2008. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Urkundenrolle Nr. 1 für 2009 des Notars F T in Straelen) Bezug genommen. Der Kläger wurde daraufhin am 27.01.2010 (seine Eltern im Eintrag ablö...