rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 01.09.1999; Aktenzeichen S 8 KR 307/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.09.1999 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin im Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft ihres Ehemannes, des Beigeladenen zu 2). Sie war pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse.
Zum 01.04.1998 wurde die Beigeladene zu 1) errichtet. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1) erstreckt sich der Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) Spar auf die Großhandels- Hauptniederlassung der Spar Handels-AG in Schenefeld, auf die Niederlassungen und Betriebsstätten im gesamten Bundesgebiet und "auch auf die Region Bundesrepublik Deutschland".
Die Klägerin erklärte innerhalb von zwei Wochen nach deren Errichtung ihren Beitritt zur Beigeladenen zu 1). Diese nahm die Klägerin zum 01.04.1998 auf und übersandte dem Beigeladenen zu 2) eine Mitgliedsbescheinigung. Der Beigeladene zu 2) führte die Sozialversicherungsbeiträge ab 01.04.1998 an die Beigeladene zu 1) ab.
Mit Anhörungsschreiben vom 28.05.1998 teilte die Beklagte der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) mit, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach ihrer Auffassung weiter an sie zu entrichten sei, da kein rechtswirksamer Kassenwechsel stattgefunden habe. Das von der Klägerin in Anspruch genommene Sonderwahlrecht nach § 173 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gelte nur für unmittelbar von der betrieblichen Veränderung Betroffene und damit nur für die Beschäftigten der Firma Spar. Die Klägerin hielt demgegenüber das Sonderwahlrecht für gegeben.
Mit Bescheid vom 17.06.1998 stellte die Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr über den 31.03.1998 hinaus fortbestehe. Ihren Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die BKK Spar als bundesweit geöffnete Krankenkasse vom Bundesversicherungsamt (BVA) genehmigt sei. Auch dieses vertrete die Auffassung, dass innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen nach Errichtung der Betriebskrankenkasse ein Sonderwahlrecht für alle Beitrittswilligen bestehe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 14.09.1998). Das Sonderkündigungsrecht gelte nur für die unmittelbar Betroffenen und am Abstimmungsverfahren zur Errichtung der BKK beteiligten Arbeitnehmer, nicht aber für betriebsfremde Arbeitnehmer im selbständigen Einzelhandel, wie die Klägerin.
Die Klägerin hat Klage erhoben und darauf verwiesen, dass § 175 Abs. 5 SGB V keine Einschränkung des Sonderkündigungsrechts auf Betriebsangehörige enthalte. Die Vorschrift solle neu errichteten Betriebskrankenkassen ermöglichen, alsbald den zum wirtschaftlichen Überleben erforderlichen Versichertenstand zu gewinnen. Bei einer Öffnung der Kasse von vornherein treffe dieser Gedanke auf alle Versicherten zu. Die Klägerin hat zwei Schreiben des BVA vom 12.04.1996 und 05.06.1998 vorgelegt. In letzterem heißt es, die in dem älteren Schreiben unter Hinweis auf die abweichende Meinung des Bundesgesundheitsministeriums vertretene Auffassung, dass das Sonderwahlrecht nach § 175 Abs. 5 SGB V bei Errichtung einer geöffneten BKK auch die Fälle des § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 6 umfasse, halte das BVA nicht mehr aufrecht. Vielmehr gelte das Sonderkündigungsrecht nur für die Beschäftigten des Errichtungsbetriebes. Diese Auffassung werde das BVA der Aufsichtspraxis in künftigen Fällen zugrunde legen. Für die BKK Spar bleibe es wegen des bei ihr und ihren Versicherten entstandenen Vertrauenstatbestandes bei der bisher vertretenen Auffassung.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, Vertrauensschutz könne die Klägerin nicht geltend machen, da die Beklagte ihr gegenüber nie geäußert habe, dass eine Sonderkündigung möglich sei. Eine Falschberatung durch die Beigeladene zu 1) könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Sie bezieht sich auf zwei Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vom 05.03.1996 an den Bundesverband der AOK und vom 09.03.1998 an den VdAK, wonach sich aus der Systematik und dem Zweck der Vorschriften über die Errichtung von Betriebskrankenkassen ergebe, dass eine von vornherein geöffnete BKK nicht errichtet werden dürfe und dass das Sonderkündigungsrecht nur den am Errichtungsverfahren beteiligten Arbeitnehmern zustehen könne. Eine Betriebskrankenkasse werde grundsätzlich für die Beschäftigten des betroffenen Betriebes errichtet, deshalb komme es für die Errichtung auf die Mindestzahl und das Votum der in diesen Betrieben Beschäftigten an. Werde der Zugang Betriebsfremder bereits zum Errichtungszeitpunkt ermöglicht, könne dies zweckwidrig dazu führen, dass bereits im Errichtungszeitpunkt eine Mitgliederstruktur mit überwiegend betriebsfremden Mitgliedern entstehe.
Das Sozialgericht hat unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom 17.06., 10.08. und 14.0...