nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankheit. Arzneimittel. Caverject. Erektile Dysfunktion. Leistungskatalog
Leitsatz (redaktionell)
Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, sind gem. § 34 Abs. 1 S. 8 SGB V seit dem 1.1.2004 von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist keiner einschränkenden Auslegung zugänglich und steht mit Verfassungsrecht in Einklang.
Normenkette
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1, § 31 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1 Sätze 7-8, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; Arzneimittel-Richtlinien Anl. 8; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 19.10.2004; Aktenzeichen S 26 KR 725/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenübernahme bzw. Versorgung mit dem Arzneimittel Caverject 20 zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion über den 16.01.2004 hinaus.
Der 1965 geborene Kläger leidet an einer Erektionsstörung, der eine somatische Ursache zugrunde liegt. Seit Jahren verordnet ihm der behandelnde Arzt für Urologie Dr. C das zur Behandlung der erektilen Dysfunktion zugelassene Arzneimittel Caverject 20, das im Rahmen einer Schwellkörper-Autoinjektions-Therapie (SKAT) Anwendung findet. Die Beklagte bewilligte ab Oktober 2000 die Versorgung mit dem oben genannten Medikament. Eine letzte Ausgleichung des Rechnungsbetrages in Höhe von 212,- Euro erfolgte am 13.01.2004 bezüglich der eingereichten Rechnung vom 28.11.2003. Zugleich wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13.01.2004 darauf hin, dass eine weitere Kosten-übernahme gemäß § 34 Abs. 1 S. 7 und 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Fassung ab 01.01.2004 - i. V. m. Ziffer F 18.2 und Anlage 8 der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlin-ien -AMR-) nicht mehr in Betracht komme, da der Gesetzgeber die Leistung im Zusam-menhang mit der durchgeführten Gesundheitsreform für die Zeit ab dem 01.01.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003, BGBl I S. 2190, aus dem Leistungs- katalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen habe.
Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass durch § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V lediglich Arzneimittel von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden sollten, die letztlich dem Ausgleich einer Willensschwäche der betroffenen Personen dienten. Für die Behandlung somatischer Fehlfunktionen könne die Vorschrift nicht herangezogen werden. Die bei ihm vorliegende Erektionsstörung, in deren Folge ohne Hilfsmittel überhaupt keine kohabitationsfähige Gliedsteife erreicht werden könne, stelle eine Krankheit dar, zu deren Behandlung das Medikament Caverject 20 erforderlich sei. Dagegen diene die Behandlung nicht der Erhöhung der Lebensqualität im Sinne einer Lifestyle-Droge.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2004 als unbegründet zurück und hob vorsorglich den Bescheid vom 12.07.2002, mit dem ihm Kostenzusage erteilt worden war, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft auf. Mit der am 16.08.2004 zum Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die unterschiedslose Pauschalierung für alle Fälle erektiler Dysfunktionen, die von der Krankenbehandlung ausgeschlossen worden seien, gegen das Sozialstaatsprinzip sowie gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2004 zu verurteilen, die Kosten für seine Behandlung mit dem Medikament Caverject 20 über den 16.01.2004 hinaus zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den aus ihrer Sicht zutreffenden angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 19.10.2004 hat das Sozialgericht die Klage unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 19.11.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2004, einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen.
Ergänzend hat der Kläger auf Anfrage des Senates drei Rezepte über die Beschaffung von Caverject 20, betreffend den Zeitraum ab Januar 2004, vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.10.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2004 zu verurteilen, ihm die Kosten für seine Behandlung mit dem Medik...