Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwangsvollstreckung. Rechtscharakter einer Mitteilung über die Zahlung einer Witwenrente an den Insolvenzverwalter aufgrund eines Insolvenzverfahrens
Orientierungssatz
Die Mitteilung, dass eine Witwenrente aufgrund eines Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter gezahlt wird, ist nicht als eine den Verwaltungsakt-Begriff erfüllende Regelung zu sehen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.04.2016 geändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Kosten werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 25.722,83 EUR an die Klägerin. Es handelt sich dabei um statt an diese an den Beigeladenen geleistete Witwenrente für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.05.2014.
Die Klägerin ist die Witwe des Versicherten Y. N.. Seit seinem Tod am 00.06.1991 ist sie witwenrentenberechtigt (Bewilligungsbescheid vom 18.03.1992). Im streitigen Zeitraum erzielte sie Hinzuverdienst in schwankender Höhe.
Im Jahr 2006 schuldete die Klägerin dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) Abgaben im Gesamtbetrag von 32.752,59 EUR. Aufgrund zweier Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die das Finanzamt B. gegenüber der Beklagten erließ und in denen der unpfändbare Betrag jeweils auf 0,00 Euro festgesetzt war, zahlte die Beklagte die Witwenrente der Klägerin von Februar bis Juli 2007 und von Februar bis Mai 2008 an das Finanzamt.
Am 02.05.2008 stellte die Klägerin einen Insolvenzantrag. Daraufhin eröffnete das Amtsgericht K. (AG) mit Beschluss vom 21.05.2008 (75 IN 218/08) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin und bestellte den Beigeladenen zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Das AG ordnete in dem Beschluss unter anderem an:
"Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 Insolvenzordnung/InsO) (...) Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO)."
Die Beklagte wurde vom Beigeladenen mit Schreiben vom 26.05.2008, bei ihr eingegangen am 28.05.2008, unter Beifügung des oben genannten Beschlusses über die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens informiert und gleichzeitig aufgefordert, die offenen Forderungen umgehend zu regulieren und zu gewährende Leistungen an das von ihm geführte Anderkonto abzuführen. Der Beigeladene wies weiter darauf hin, dass Zahlungen mit befreiender Wirkung nur noch an ihn auf das Anderkonto geleistet werden könnten.
Mit Bescheid vom 05.06.2008 berechnete die Beklagte die Witwenrente der Klägerin neu. Ab dem 01.07.2008 würden monatlich 127,14 EUR gezahlt. Die Witwenrente würde ab dem 01.07.2008 aufgrund des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter gezahlt. Hiergegen legte die Klägerin keinen Widerspruch ein. Gleichzeitig teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, die Witwenrente der Klägerin werde ab dem 01.07.2008 an ihn gezahlt.
Das AG eröffnete mit Beschluss vom 11.07.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin und ernannte den Beigeladenen zum Insolvenzverwalter. In diesem Beschluss erging (erneut) die Aufforderung, bei Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin (Klägerin) nicht an diese zu leisten, sondern lediglich an den Insolvenzverwalter.
Mit Schreiben vom 18.07.2008, zugegangen am 21.07.2008, informierte der Beigeladene die Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Beifügung des oben genannten Beschlusses und wies erneut ausdrücklich darauf hin, dass Zahlungen mit befreiender Wirkung ab sofort nur noch an den Insolvenzverwalter auf dessen erneut benanntes Anderkonto geleistet werden könnten.
Mit Beschluss vom 22.09.2009 kündigte das AG der Klägerin Restschuldbefreiung an, die sie erlange, wenn sie ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.07.2008 für sechs Jahre ihren Obliegenheiten gemäß § 295 InsO nachkomme. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte mit Beschluss vom 05.10.2010, da die Schlussverteilung vollzogen war. Der Beigeladene wurde nunmehr zum Treuhänder im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens bestellt. Dies wurde am 11.01.2010 öffentlich bekannt gemacht. Die Witwenrente wurde von der Beklagten weiterhin bis einschließlich Mai 2014 an den Beigeladenen auf dessen Anderkonto erbracht. Mit Beschluss des AG vom 30.09.2014 wurde der Klägerin Restschuldbefreiung erteilt.
Seit Juni 2014 erhält die Klägerin wieder ihre ungekürzte Witwenrente von der Beklagten an sich selbst a...