rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 10.09.1998; Aktenzeichen S 17 KR 179/97) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 12 KR 2/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.09.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Beigeladenen ein höheres Arbeitsentgelt zu melden hat.
Der 1937 geborene Kläger war ab 12.08.1992 bei der Firma ...GmbH beschäftigt. Diese Gesellschaft existiert nicht mehr, sie ist nach Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse aufgelöst (Handelsregistereintragung vom 29.01.1996) und am 03.02.1997 im Handelsregister gelöscht worden. Das vereinbarte Monatsgehalt betrug 4.201,-- DM brutto; nach Ansicht des Klägers stand ihm aufgrund des anwendbaren Tarifvertrages ein monatliches Gehalt von 4.619,-- DM brutto zu, das er ab Juli 1993 beanspruchte.
Seit April 1993 zahlte die Arbeitgeberin das Gehalt nicht mehr vollständig. Der Kläger klagte zunächst Gehaltsansprüche für die Monate April bis Juni 1993 ein. Im weiteren Verlauf entstand zwischen ihm und der Arbeitgeberin Streit darüber, ob bzw. wann das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Am 26.08.1993 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Herne Klage auf Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis nicht durch schriftliche oder mündliche Kündigungserklärung beendet worden sei und bis 31.12.1993 fortbestehe (1 Ca 2372/93). Mit Urteil vom 25.11.1993 stellte das Arbeitsgericht fest, daß das Arbeitsverhältnis erst am 31.12.1993 ende. Im Berufungsverfahren änderte das Landesarbeitsgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 28.07.1994 (16 SA 77/94) das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise und stellte fest, daß das Arbeitsverhältnis nur bis 30.09.1993 fortbestanden hat.
Am 02.12.1993 hatte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Herne eine weitere Klage (4 Ca 3547/93) erhoben, mit der er Gehaltsansprüche für die Monate Juli bis Dezember 1993 in Höhe von 4.619,-- DM monatlich sowie Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt 7.370,12 DM geltend machte. Die beklagte Arbeitgeberin äußerte sich zur Höhe der Forderung nicht und beantragte lediglich eine Aussetzung des Verfahrens wegen des noch anhängigen Kündigungsschutzrechtsstreites. Mit Urteil vom 27.04.1994 verurteilte das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 35.084,12 DM. Der Kläger habe einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Zeitraum Juli bis Dezember 1993 aus § 611 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB, da sich die Arbeitgeberin in Annahmeverzug befunden habe. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen des noch anhängigen Kündigungsschutzrechtsstreites komme nicht in Betracht. Zwar sei die Entscheidung darüber, bis wann das Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, vorgreiflich für die Frage des Annahmeverzuges und der Höhe der Urlaubsabgeltung. Jedoch sei erstinstanzlich bereits festgestellt worden, daß das Arbeitsverhältnis bis 31.12.1993 fortbestanden habe. Nach dem Rechtsgedanken des § 62 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz sollten arbeitsgerichtliche Entscheidungen ohne weitere Voraussetzungen sofort umgesetzt werden. Das Urteil ist rechtskräftig geworden; Zahlungen der Arbeitgeberin auf die titulierten Ansprüche hat der Kläger nicht erhalten.
Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin hat der Kläger Konkursausfallgeld für die Monate Juli bis September 1993 erhalten. In diesem Verfahren hat er angegeben, sein Beschäftigungsverhältnis habe am 30.09.1993 geendet, so daß lediglich Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum bis September 1993 berücksichtigt worden sind.
Der Kläger verlangte vom Abwickler der aufgelösten GmbH die "Berichtigung" des Versicherungsnachweisheftes (Meldung eines höheren Arbeitsentgeltes). Die vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhobene Klage (S 8 AN 97/96) nahm er am 27.05.1997 zurück, nachdem ihn das Gericht darauf hingewiesen hatte, daß eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Klage auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 10.06.1997 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte, an die Beigeladene ein Bruttoarbeitsentgelt für 1993 in Höhe von insgesamt 60.290,-- DM zu melden. Der Betrag setzt sich aus den Entgelten für die Monate Januar bis Juni 1993 in Höhe von je 4.201,-- DM brutto sowie von je 4.619,-- DM brutto für die Monate Juli bis Dezember 1993 und dem Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung für 1993 in Höhe von 7.370,-- DM zusammen. Insoweit verwies der Kläger auf das Urteil des Arbeitsgerichtes Herne vom 27.04.1994, das den Entgeltanspruch bis 31.12.1993 bestätigt habe. Mit Schreiben vom 30.06.1997 lehnte die Beklagte eine Meldung über eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.1993 ab, da nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm das Beschäftigungsverhältnis am 30.09.1993 geendet habe. Mit seinem W...