Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Zulassungsbeschränkung. rechtzeitige Antragstellung. Eintragung ins Arztregister als Zulassungsvoraussetzung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zwar ist gem § 95 Abs 2 S 9 SGB 5, § 19 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV ein Antrag wegen Zulassungsbeschränkungen dann abzulehnen, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren. Damit ist aber nicht jeder Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung vor einer nach Eingang des Zulassungsantrages beschlossenen Zulassungsbeschränkung geschützt. Vielmehr muss es sich um einen formell und materiell rechtmäßigen Antrag handeln, der den in der Ärzte-ZV geregelten Anforderungen entspricht, dh er muss die für eine Zulassung nach der Ärzte-ZV erforderlichen Angaben enthalten und es müssen die nötigen Unterlagen beigefügt sein (vgl BSG vom 12.09.2001 - B 6 KA 90/00 R = SozR 3-5520 § 25 Nr 5, LSG Essen vom 7.2.1996 - L 11 KA 149/95 und vom 20.9.2000 - L 11 KA 16/00 sowie LSG Berlin-Potsdam vom 29.11.2006 - L 7 KA 17/05 und vom 3.12.2008 - L 7 KA 132/06). Außerdem muss der Antrag darauf gerichtet sein, die vertragsärztliche Tätigkeit alsbald, mithin im Regelfall spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung (§ 19 Abs 3 Ärzte-ZV) aufzunehmen. Ein Zulassungsantrag ist bei fehlender Eintragung in das Arztregister unwirksam.

2. Gegen die Voraussetzung einer Eintragung in das Arztregister für einen wirksamen Zulassungsantrag vor dem Eintritt von Zulassungsbeschränkungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2001 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in M.

Die 1955 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin und seit 01.01.1999 als Psychologische Psychotherapeutin sowie seit 04.03.1999 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin approbiert.

Ihren im Oktober 1998 gestellten Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung in Düsseldorf und Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in M lehnten Zulassungs- und Berufungsausschuss ab. Ihre dagegen erhobene Klage - S 33 KA 262/99 - blieb ohne Erfolg (Urteil vom 14.03.2001). Die Klägerin nahm ihre Berufung - L 11 KA 59/01 - im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.07.2002 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf verurteilte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, die jetzige Beigeladene zu 8), mit Urteil vom 06.10.2004 - S 17 KA 144/02 - die Klägerin auf ihren Antrag vom 22.11.1999 (eingegangen am 26.11.1999, Bescheid vom 11.02.2000, Widerspruchsbescheid vom 19.06.2002) als Psychologische Psychotherapeutin sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in das Arztregister einzutragen. Der 10. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) wies die Berufung der Beigeladenen zu 8) mit Urteil vom 16.05.2007 - L 10 KA 35/04 - zurück. Mit Wirkung vom gleichen Tag erfolgte die Eintragung.

Den Antrag der Klägerin vom 22.11.1999 (eingegangen am 24.11.1999) auf Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in M, dessen Planungsbereich seinerzeit offen war (Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 03.11.1999), lehnte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 28.02.2000 (Bescheid vom 29.02.2000) unter Hinweis auf die (damals noch) fehlende Eintragung in das Arztregister ab.

Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, der Zulassungsausschuss habe auf Grund der noch nicht abschließenden Klärung des Antrages auf Eintragung in das Psychotherapeutenregister die Entscheidung vertagen müssen.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Beschluss vom 06.09. 2000 (Bescheid vom 20.09.2000) zurück und führte im Wesentlichen aus, die Eintragung in das Arztregister sei unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung innerhalb des Regelsystems. Erst dann, wenn die Klägerin die Eintragung in das Arztregister nachweise, könne sie sich um eine Zulassung bewerben. Eine Aussetzung der Entscheidung sei nicht vertretbar. Diese sei nur bei einem in zulässiger Weise gestellten Antrag sachgerecht. Wegen der fehlenden Eintragung in das Arztregister nach § 95 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) könne sich die Klägerin jedoch nicht um eine Zulassung bewerben. Erst nach Eintragung könne sie einen (zulässigen) Antrag stellen. Soweit dann unter Umständen Schwierigkeiten aus der Sperrung weiterer Planungsbereiche folgten, sei dies zwangsläufige Folge des Umstandes, dass die Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt und nachgewiesen habe. Genauso wenig, wie es nach der Rechtsprechung des LSG NRW (Urteil vom 07.02.1996 - L 11 KA 149/95 -) möglich sei, die Altersgrenze des § 25 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)...

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