Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Schulausbildung als Ausfallzeit
Orientierungssatz
1. Der Ausfallzeittatbestand einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB 6 ist nicht auf Ausbildungen im Inland beschränkt (BSG Urteil vom 2. 11. 1983, 11 RA 82/82).
2. Nach § 58 Abs. 4a SGB 6 sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung nur dann Anrechnungszeiten, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
3. Neben einer Vollzeitbeschäftigung als Lehrer kann ein Zeitaufwand für die schulische Ausbildung regelmäßig nicht überwiegen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 04.11.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren (1) die Berücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten für sein Fernstudium an der pädagogischen Akademie in T vom 01.10.1977 bis 30.06.1982 bei gleichzeitiger Beschäftigung als Lehrer in Vollzeit, (2) die Berücksichtigung einer weiteren behaupteten Beschäftigungszeit vom 18.02.2000 bis 20.02.2000 bei der Firma N (bei bereits erfolgter rentenrechtlicher Belegung des Monats Februar 2000), (3) die Berücksichtigung seiner Militärzeiten in Jugoslawien vom 12.07.1975 bis 15.09.1976 und (4) die Berücksichtigung einer sog. 1-Euro-Job Tätigkeit bei der Gemeinde I.
Der am 00.00.1953 in Jugoslawien geborene Kläger absolvierte vom 12.07.1975 bis 15.09.1976 seine Militärzeit in Jugoslawien. In der Zeit vom 01.09.1973 bis Ende Dezember 1995 arbeitete der Kläger als regulär beschäftigter Lehrer an der Grundschule "L A" in E in Vollzeit; währenddessen absolvierte der Kläger in der Zeit vom 01.10.1977 bis 30.06.1982 ein Fernstudium an der pädagogischen Akademie in T. Der Kläger reiste dann am 28.12.1995 nach Deutschland ein und lebt seitdem mit seiner Familie in Deutschland. Der Kläger nahm im Februar 2000 ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Filiale von N auf; als Beschäftigungsbeginn wies der mit Datum vom 01.01.2003 zwischen dem Kläger und L e.K. (N Franchisenehmer) geschlossenen Arbeitsvertrag Freitag, den 18.02.2000 aus.
Mit Schreiben vom 23.01.2006 rügte der Kläger zunächst, dass die bisherigen im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Daten u.a. deshalb unrichtig gewesen seien, weil der Beginn seines Arbeitsverhältnisses 18.02.2000 gewesen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2006 beantragte der Kläger dann auch die Klärung seines bei der Beklagten geführten Versicherungskontos hinsichtlich seiner im Kosovo zurückgelegten Schul-, Studien- und Berufszeiten.
Hierzu übersandte er Bescheinigungen aus dem Kosovo. Aus der Bescheinigung der Grundschule "L A" vom 18.08.2006 ergibt sich, dass der Kläger vom 01.09.1973 bis zum 30.12.1995 als regulär beschäftigter Lehrer an der Grundschule "L A" in E gearbeitet hat. Daneben überreichte der Kläger auch die Unterlagen über sein Fernstudium. Aus den überreichten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger von Oktober 1977 bis einschließlich Juni 1982 an der Pädagogischen Akademie "L" in T als Fernstudent studiert hat und mit der letzten Prüfung am 28.06.1982 dieses Studium erfolgreich abschloss. Aus dem ebenfalls vorgelegten Studienbuch des Klägers ergeben sich für das erste Semester 1977 für die allgemeine technische Ausbildung folgende Fächer: Soziologie sechs (6), vormilitärische Ausbildung sechs (6) und Metallverarbeitung sechs (6).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.10.2011 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers bis zum 31.12.2004 verbindlich fest. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Klägers nicht überwiegend in Anspruch genommen habe. Diesem Bescheid fügte die Beklagte eine Rentenauskunft bei. Der Rentenauskunft war als Anlage 2 auch ein Versicherungsverlauf beigefügt; daraus ergab sich, dass die Beklagte ab einschließlich 21.02.2000 Beschäftigungszeiten anerkannt hat. Für die insoweit festgestellten Monate Februar und März 2000 berücksichtigte die Beklagte ein Entgelt in Höhe von 2.647 DM.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 07.11.2011 Widerspruch ein. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 sei als Anrechnungszeit vorzumerken. Während dieser Zeit sei der Kläger in Vollzeit als Lehrer beschäftigt gewesen. Ferner seien auch vor dem 21.02.2000 Beschäftigungszeiten in Deutschland zurückgelegt worden, die zu berücksichtigen seien. Außerdem habe der Kläger nach seiner Einreise nach Deutschland unter anderem bei der Gemeinde I gearbeitet.
Am 10.11.2011 vermerkte der zuständige Sachbearbeiter eine Gesprächsnotiz, aus der hervorgeh...