Tenor

Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 20.04.2021 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit für die Beigeladene zu 2.) für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.12.2016.

Die am 00.00.1983 geborene Klägerin war seit dem 12.10.2011 Mitglied der Beigeladenen zu 1.) und 3.). Sie war zunächst als Rechtsanwältin tätig und wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 13.01.2012 für die Zeit ab dem 12.10.2011 für diese Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit. Diese Befreiung wurde mit Bescheid vom 02.11.2012 im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) auf eine befristete Tätigkeit bei der R Krankenversicherung AG für die Zeit vom 18.09.2012 bis 17.12.2012 erstreckt. Seit dem 01.03.2013 war die Klägerin bei der Beigeladenen zu 2.) unbefristet im Bereich "Vermögensschaden-Haftpflicht" beschäftigt. Die Beigeladene zu 2.) bestätigte ihr unter dem 12.04.2013, dort als Rechtsanwältin tätig zu sein.

Die Klägerin beantragte am 19.04.2013 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2.).

Mit Bescheid vom 15.08.2013 lehnte die Beklagte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die ab 01.03.2013 ausgeübte Tätigkeit ab, weil es sich bei dieser Tätigkeit um keine berufsspezifische Tätigkeit handele.

Dagegen legte die Klägerin am 11.09.2013 Widerspruch ein und machte geltend, anwaltlich tätig zu sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, es könne aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R) keine Befreiung für bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Rechtsanwälte ausgesprochen werden.

Hiergegen erhob die Klägerin am 19.03.2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln (S 4 R 853/17 WA = L 3 R 666/19). Das Verfahren ruhte zunächst in Hinblick auf die beabsichtigte gesetzliche Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte.

Am 21.03.2016 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen zu 3.) die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Weiterhin beantragte sie am 22.03.2016 bei der Beklagten die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin, ebenso die rückwirkende Befreiung für die Zeit ab dem 01.03.2013. Am 31.12.2016 beendete die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 2.), da sie ab dem 02.01.2017 verbeamtet worden ist. Eine Entscheidung über den Zulassungsantrag durch die Beigeladene zu 3.) erfolgte nicht mehr. Am 05.01.2017 widerrief die Beigeladene zu 3.) die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung zum 31.12.2016, nachdem die Klägerin auf die Rechte aus ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) verzichtet hatte.

Mit Bescheid vom 09.08.2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 22.03.2016 auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab. Eine Befreiung könne nur für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgesprochen werden, wegen der der Versicherte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Die Klägerin sei nicht Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer aufgrund ihrer Beschäftigung, weil eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach § 46a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aufgrund der Beendigung der Beschäftigung zum 31.12.2016 nicht vorliege.

Dagegen legte die Klägerin am 04.09.2017 Widerspruch ein und machte geltend, in Literatur und Rechtsprechung (SG Berlin, Urteil vom 11.01.2017 - S 11 R 645/16 WA) werde die Auffassung vertreten, dass eine rückwirkende Befreiung auch für bereits beendete Tätigkeiten gelten solle, wenn während dieser Zeit eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestanden habe.

Mit weiterem Bescheid vom 14.09.2017 lehnte die Beklagte des Weiteren den Antrag der Klägerin vom 22.03.2016 auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin sowie eine Erstattung von zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen ab. Für die Klägerin liege keine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung vor, weil eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach § 46a BRAO aufgrund der Beendigung der Beschäftigung zum 31.12.2016 nicht habe getroffen werden können.

Dagegen legte die Klägerin am 09.10.2017 Widerspruch ein und trug erneut vor, dass eine rückwirkende Befreiung zu erteilen sei, da die Voraussetzungen für die Befreiung von d...

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