Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht von Direktversicherung. eigene Beitragsleistung wegen Insolvenz des Arbeitgebers. Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ab 1.1.2004
Orientierungssatz
1. Die Anwendung von § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer teilweise die Beiträge zur privaten Versicherung übernommen hat (vgl zuletzt BSG vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R).
2. Auch im Falle einer Insolvenz des früheren Arbeitgebers und der Übernahme der Beitragsleistung durch den Versicherten besteht Beitragspflicht.
3. Die Anwendung der seit 1.1.2004 geltenden neuen Rechtslage auch auf Versicherungsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und deren Versicherungsfall erst nach dem 1.1.2004 eintritt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Kläger zugeflossene Kapitalleistung aus einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in vollem Umfang zur Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden darf.
Die frühere Arbeitgeberin des Klägers hatte im Jahre 1976 zugunsten des im Jahre 1940 geborenen Klägers als Bezugsberechtigtem eine Lebensversicherung in Form einer sog. Firmendirektversicherung bei der A Lebensversicherung AG abgeschlossen. Nachdem die Arbeitgeberin in Konkurs gegangen war, führte der Kläger die Versicherung ab dem 01.07.1988 weiter und zahlte fortan die Beiträge. Die A Lebensversicherung AG hatte zuvor mit Schreiben vom 13.05.1988 mitgeteilt, dass bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung die Verfügungsbeschränkungen im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (§ 2 Abs. 2 BetrAVG) beständen.
Der Kläger, der seit dem 01.12.2002 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist, erhielt zum 01.07.2005 aus der genannten Lebensversicherung eine Versicherungsleistung als betriebliche Altersversorgung in Höhe von insgesamt 82.651,58 € ausgezahlt (Mitteilung der A Lebensversicherung AG vom 27.06.2005 an die Beklagte). Die Versicherung gab den beitragspflichtigen Teil der Versorgungsleistung mit 18.212,22 € an.
Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass auch ein ausschließlich privat finanzierter Anteil an der Versicherungsleistung beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sei (Schreiben vom 20.07., 01.08. und 31.08.2005); das seit dem 01.01.2004 geltende Recht lasse hinsichtlich der Beitragspflicht von Kapitalleistungen keine Differenzierung zwischen dem arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten Anteil des Auszahlungsbetrages zu.
Der Kläger hielt dem entgegen, dass keinesfalls die gesamte Kapitalleistung, d. h. der den Betrag von 18.212,22 € übersteigende Teil (= 64.439,36 €), der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürfe, da er die Versicherungsbeiträge selbst getragen habe. Da er die Versicherung freiwillig fortgeführt habe, liege ein Bezug zum Erwerbsleben nicht (mehr) vor. Auch seien die Aufwendungen für die Versicherung steuerrechtlich nicht als Vorsorgeaufwendung der Altersversorgung anerkannt worden, da der Kapitalbetrag auch anderweitig habe eingesetzt werden können.
Mit Bescheid vom 12.10.2005 stellte die Beklagte unter Hinweis auf die ab dem 01.01.2004 geltende Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), wonach kapitalisierte Versorgungsbezüge für die Dauer von 10 Jahren beitragspflichtig seien, fest, dass die dem Kläger zugeflossene einmalige Kapitalleistung als Versorgungsbezug in voller Höhe der Beitragsbemessung unterliege, unabhängig davon, wer die Beiträge im Ergebnis finanziert habe. Eine Aufteilung nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen finde nicht statt. Vielmehr sei der auf diese Weise erworbene Versorgungsanspruch unteilbar. Die Beklagte ermittelte einen fiktiven monatlichen Versorgungsbezug in Höhe von 688,76 € und bezifferte die daraus zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt 106,07 € monatlich ab 01.08.2005 (Beitrag zur Pflegeversicherung: 11,71 €, Beitrag zur Krankenversicherung: 94,36 €).
Der Kläger erhob hiergegen am 20.12.2005 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass es sich bei dem von der Lebensversicherung ausgezahlten Kapitalbetrag nicht um eine der Rente vergleichbare Einnahme handele, zumal keine monatlichen Zahlungen erfolgten. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Kapitalleistung zum größten Teil auf privaten Zahlungen beruhe und damit der Bezug zur betrieblichen Altersversorgung entfallen sei. Der Kapitalbetrag könne daher nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2006 wies die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - den Widerspruch aus den im Ausgangsbescheid sowie im weiteren Schriftverkehr im Einzelnen dargelegten Gründen sowie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG , Urteile vom 21.08.1997, Az: 12 RK 35/96 und vom 11.10.2001, Az: B 12 KR 4/00 R) zurück.
Der Kläger hat am 17.02...