Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1967 geborene, voll erwerbsgeminderte Kläger begehrt die Übernahme von Genossenschaftsanteilen als Zuschuss.
Er bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Nach der Trennung von seiner Ehefrau im Januar 2006 mietete der Kläger zum 01.05.2006 mit Zustimmung der Beklagten eine 40,22 m² große Wohnung im Haus G 00, P. Am 07.04.2006 beantragte er die für die Anmietung der neuen Wohnung erforderliche Übernahme der Kosten zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen i. H. v. insgesamt 880,00 Euro (820,00 Euro Anteile zuzüglich 60,00 Euro Eintrittsgeld) als Darlehen, was ihm die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2006 bewilligte.
Den hiergegen per E-Mail eingelegten Widerspruch vom 12.05.2006, mit dem der Kläger die Übernahme der Kosten als Zuschuss begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006, zugestellt am 12.06.2006, mit der Begründung als unbegründet zurück, dass nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Sozialhilfeträger über die Art der Hilfegewährung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden habe. Als Hilfe werde die Übernahme von Aufwendung für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen begehrt. Im Gegensatz zu vielen anderen Bedarfslagen gehe hier die Hilfe wirtschaftlich nicht verloren; es handle sich somit nicht um einen "Verbrauch" wie bei den monatlichen Mietzinszahlungen. Vergleichbar der Mietkaution erhalte der Kläger die Aufwendungen bei Verlassen der Wohnung zurück. Da die Aufwendungen nicht verbraucht, sondern lediglich hinterlegt würden, sei die Hilfegewährung als Zuschuss nicht gerechtfertigt.
Die hiergegen am 14.06.2006 ohne Begründung erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 22.11.2006 abgewiesen. Es hat vor einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und ist der Begründung im Widerspruchsbescheid gefolgt. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Kläger durch den Bescheid vom 09.05.2006 nicht beschwert sei. Denn er habe mit seinem Antrag vom 07.04.2006 die darlehensweise Übernahme der Genossenschaftsanteile beantragt und genau dies erhalten. Damit habe die Beklagte dem Antrag des Klägers vollumfänglich entsprochen.
Das Urteil ist dem Kläger am 27.11.2006 zugestellt worden. Mit nicht unterschriebener, an das SG Duisburg gerichteter E-Mail vom 05.12.2006 hat der Kläger hiergegen "Rechtsmittel/Berufung/Beschwerde" eingelegt. Nach Weiterleitung dieser E-Mail an das Landessozialgericht hat die Berichterstatterin den Kläger mit Schreiben vom 13.12.2006 darauf hingewiesen, dass die am 06.12.2006 bei dem Sozialgericht Duisburg eingegangenen Schriftsätze (Absender: "xxx@.net") die Frist zur Berufungseinlegung nach § 151 SGG nicht wahrten (vgl. §§ 65 a, 108 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Urteile werde Bezug genommen.
Mit weiterer E-Mail vom 15.12.2006, in die er seine nach eigenen Angaben eigenhändige Unterschrift eingescannt hat, hat der Kläger diese Ausführungen für falsch gehalten. Er habe sich eindeutig an die Rechtsmittelbelehrung des Urteils gehalten. Der Kläger hat sich ferner mit E-Mails vom 14.12.2006 und 27.12.2006, die teilweise seine eingescannte Unterschrift enthalten, an das Landessozialgericht gewandt. Mit Fax vom 24.02.2007 teilt er mit, dass es bei seinen "Eingaben/Anträgen" verbleibe.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 zu verurteilen, ihm die Genossenschaftsanteile für seine Wohnung im Haus G 00, P als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen oder beim Sozialgericht Duisburg eingelegt hat (§ 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz/SGG).
Zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hat der Kläger die Berufung ersichtlich nicht eingelegt. Die innerhalb der bis zum 27.12.2006 dauernden Berufungsfrist (§§ 151 Abs. 1, Abs. 2 SGG, 64 SGG, 3 Verwaltungszustellungsgesetz/VwZG, 180 Zivilprozessordnung/ZPO) beim Sozialgericht Duisburg und beim Landessozialgericht eingegangenen Äußerungen des Klägers wahren auch die erforderliche Schriftform nicht.
Hierbei kann dahin stehen, ob die Berufungsschrift zu unterschreiben ist oder ob es sich gemäß §§ 153 Abs....