nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 07.08.2002; Aktenzeichen S 5 KR 301/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07. August 2002 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 11.10.2001 werden aufgehoben, insoweit als die Beklagte damit Beitrags-/Versicherungspflicht über die Zeiten vom 25.09.2000 bis zum 15.12.2000 vom 02.04.2001 bis zum 20.06.2001 vom 24.09.2001 bis zum 14.12.2001 vom 01.04.2002 bis zum 21.06.2002 vom 23.09.2002 bis zum 13.12.2002 vom 31.03.2003 bis zum 30.06.2003 hinaus festgestellt hat. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 4) in beiden Rechtszügen. Im übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1978 geborene Kläger ist seit dem 01.07.2000 an der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in Bergisch Gladbach für den Studiengang "Wirtschaftsinformatik" immatrikuliert. Laut Studienordnung der FHDW vom 16.08.2000 handelt es sich um ein dual organisiertes Studium (§ 1 Abs. 1), das mit dem Hochschulgrad eines "Diplom-Wirtschaftsinformatikers (FH)" abgeschlossen wird (§ 2 Abs. 2). Die Regelstudienzeit im Studiengang Wirtschaftsinformatik beträgt drei Studienjahre; das Studium gliedert sich in insgesamt 12 Studienquartale, davon sechs zwölfwöchige Hochschulquartale und sechs Praxisquartale (§ 5 Abs. 1). Die Studierenden müssen mindestens 48 Wochen betriebliche Praxisphasen nachweisen. Der Kläger schloss mit der Beigeladenen zu 4) "zur Durchführung der betrieblichen Praxisphasen des dualen Systems" am 19.12.2000 einen Praktikantenvertrag, auf den Bezug genommen wird.
Nachdem die Beklagte den Kläger zunächst als versicherungspflichtigen Studenten eingestuft hatte (Einstufungsbescheid vom 01.07.2000) stellte sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2001 - ergangen auf den Widerspruch des Klägers vom 20.12.2000 - fest, der Kläger unterliege der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Er gehöre nicht zum Personenkreis der Werkstudenten im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und § 27 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III). Die von ihm im Rahmen seines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung sei ihm Verhältnis zum Studium nicht von untergeordneter Bedeutung. Entsprechend dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 18./ 19.10.1993 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung praxisbezogener Studiengänge im DOK 1994 S. 63 ff. folge dies aus den strukturellen Besonderheiten des dualen Systems, das durch die Verzahnung von Theorie und Praxis gekennzeichnet sei. Gemäss § 7 der Studienordnung der FHDW würden die Ausbildungsinhalte der Praxisquartale im Einzelfall unter Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praxisbetrieb und dem Studierenden vorgeschlagen und vom Praxisausschuss auf Übereinstimmung mit den Studienzielen geprüft. Nach Ziffer 1 des Praktikantenvertrages würden die Praxisphasen in Übereinstimmung mit der Fachhochschule der Wirtschaft vom Unternehmem betreut. Ohne erfolgreiche Ableistung der Praxisphasen sei ein Studienabschluss nicht möglich. Demzufolge seien Praxis und Theorie inhaltlich systematisch aufeinander abgestimmt. Die Theorie in Form der Hochschulquartale und die Praxisquartale seien zeitlich gleichgestellt. Sämtlich strukturellen und organisatorischen Elemente belegten eine unauflösbare Funktionseinheit von praktischen, betrieblichen und theoretisch-schulischen Ausbildungsteilen (Hinweis auf Urteil des schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 05.11.1996 - Az.: L 1 KR 47/96). In diesem Zusammenhang sei auch nicht von Bedeutung, dass sich Zeiträume praxisbezogener Ausbildung im Betrieb mit Blöcken des Studiums abwechselten, da auch in derartigen Fällen von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei, das den Status als Student ausschließe (Hinweis auf Hauck/Haines, § 6 SGB V, Rdn. 72).
Hiergegen hat der Kläger am 02.11.2001 Klage erhoben und vorgebracht, er verrichte als Student eine in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit. Es handele sich insofern um den Teil seiner Hochschulausbildung und nicht um ein sog. Vor- oder Nachpraktikum bzw. Zwischenpraktikum. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 06.02.2002 hat der Kläger u.a. angegeben, er sei in der Zeit der Praxisphasen im Unternehmen vollbeschäftigt. In der dritten Praxisphase habe er reine Projektarbeit geleistet und dem Unternehmen nicht zur Verfügung gestanden. In der sechsten Praxisphase werde er seine Diplomarbeit schreiben, dem Unternehmen also praktisch ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. Der Urlaubsanspruch entspreche anteilig seiner praktischen Tätigkeit im Unternehmen, als...