nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 22.04.2002; Aktenzeichen S 7 (27) KR 183/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.04.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der klagende Arbeitgeber wegen eines aufgrund des Mutterschutzgesetzes für die Beigeladene zu 1) ausgesprochenen Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung geleisteter Beitragsanteile zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Beigeladene zu 2) hat.
Die bei dem Kläger als Zahnärztin beschäftigte Beigeladene zu 1) war von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung der Beigeladenen zu 2) befreit. Vom 01.06. bis 14.11.1999 sowie ab dem 22.02.2000 unterlag die Beigeladene zu 1) einem Beschäftigungsverbot aufgrund des Mutterschutzgesetzes.
Am 09.08.1999 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen aufgrund der Mutterschaft der Beigeladenen zu 1). Durch Bescheid vom 10.08.1999 - der eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt - erstattete die Beklagte neben dem Bruttoentgelt die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; eine Erstattung gesetzlicher Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung verweigert sie, weil diese nicht gezahlt worden seien. Eine entsprechende Erstattung erfolgte für den Zeitraum vom 22.02. bis 29.02.2000 durch den ebenfalls keine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Bescheid vom 29.02.2000. Am 20.09.2000 legte der Kläger Widerspruch ein: Er zahle einen monatlichen Arbeitgeberanteil zur Beigeladenen zu 2) in Höhe von 772,-DM. Auch dieser Betrag müsse ihm erstattet werden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 zurück, mit dem sie an ihrer Auffassung festhielt, dass geleistete Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht erstattet werden könnten.
Der Kläger hat am 09.11.2000 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben.
Er hat die Ansicht vertreten, dass auch die von ihm zur Beigeladenen zu 2) geleisteten Beiträge in gleicher Weise der Erstattungspflicht unterliegen müssten wie die in § 10 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) ausdrücklich genannten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Es sei nicht gerechtfertigt, insoweit zwischen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu differenzieren. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit sowie das europarechtliche Diskriminierungsverbot weiblicher Arbeitnehmer.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 10.08.1999 bzw. 29.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Dauer des Beschäftigungsverbots seiner Angestellten Frau Z ... auch die Arbeitgeberanteile zur bestehenden berufsständischen Versorgungseinrichtung zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat entgegnet, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 LFZG ausschließlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten seien; einen Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit sowie das europarechtliche Diskriminierungsverbot weiblicher Arbeitnehmer könne sie micht erkennen.
Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 22.04.2002 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 25.04.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.05.2002 Berufung eingelegt.
Zur Begründung macht er geltend: Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 4 LFZG schließe es nicht aus, hierunter auch berufsständische Versorgungswerke zu fassen. Der Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung müsse nur gegenüber privaten Altersabsicherungen abgegrenzt werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit liege deshalb vor, weil die von ihm gezahlten Umlagen für die bei ihm beschäftigte Beigeladene zu 1) nicht den gleichen Erfolgswert hätten wie etwa die für angestellte Zahnarzthelferinnen. Er werde als Arbeitgeber infolge der Ungleichbehandlung zukünftig keine Zahnärztin mehr einstellen, so dass eine mittelbare Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer vorliege.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2003 haben sich der Kläger und die Beklagte darauf geeinigt, dass die Beklagte hinsichtlich der übrigen Zeiträume des Beschäftigungsverbots mit Ausnahme der Zeit, in der Mutterschaftsgeld gezahlt worden ist, Bescheide erteilen wird, die die Rechtsauffassung entsprechend dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens zugrunde legen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.04.2002 zu ändern und die B...