Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Umschulung zum Alten- oder Krankenpflegehelfer. keine Förderungsfähigkeit. Maßnahmecharakter. berufliche Ausbildung. keine Verwertbarkeit von beruflichen Vorkenntnissen

 

Orientierungssatz

Bei der Ausbildung zum Alten- bzw Krankenpflegehelfer handelt es sich iS von § 16 Abs 1 S 2 SGB 2 nicht um eine berufliche Weiterbildung, sondern um eine nicht förderungsfähige berufliche Ausbildung, da es sich jeweils um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung für nicht beruflich Vorgebildete/Erfahrene, die nicht auf vorhandene abgeschlossene Berufsausbildungen aufbaut, handelt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Förderung einer Umschulung zum Kranken- oder Altenpflegehelfer.

Der am 00.00.1969 geborene Kläger, der über abgeschlossene Berufsausbildungen als Industriekaufmann und Berufskraftfahrer verfügt, bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Frühjahr 2009 beantragte er beim Beklagten die Förderung einer Umschulung zum Alten- bzw. Krankenpflegehelfer; in der Eingliederungsvereinbarung vom 19.03.2009 war bereits die Einleitung einer Eignungsfeststellung beim Psychologischen Dienst vorgesehen. Am 20.04.2009 nahm er - zwecks Abklärung seiner Eignung für die in Aussicht genommenen Berufe - einen anberaumten Termin beim Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit wahr. Den Verlauf des Gesprächs gab Frau N, die am Gespräch beteiligte Diplom-Psychologin, im "Psychologischen Gutachten" wie folgt wieder:

" ... Bei dem Thema "psychologischer Test zur Abklärung der Eignung" reagiert Herr T der Situation völlig unangemessen. Er fühlt sich dadurch sehr unter Druck gesetzt, persönlich angegriffen und in seiner Menschenwürde verletzt. Als er in seinem Rededrang nicht mehr zu bremsen ist und immer lauter bzw. erregter sowie distanzloser wird, muss eine dritte Person (Herr U, Dipl.-Psychologe) zum Gespräch dazu geholt werden ... Obgleich eine testdiagnostische Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte, lässt das hier im Gespräch gezeigte Verhalten darauf schließen, dass Herr T die für einen sozial-pflegerischen Beruf notwendigen sozialen Kompetenzen und psychische Stabilität nicht mitbringt ..."

Am 13.08.2009 sprach der Kläger bei seiner Arbeitsberaterin vor. Dabei überreichte er einen Antrag mit Datum vom 13.08.2009 auf Ausgabe eines Bildungsgutscheins als Alten- und Krankenpflegehelfer und bat um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Bescheid vom 13.08.2009 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, eine Eingliederung sei nur möglich, wenn der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen dafür mitbringe, die Weiterbildung erfolgreich abzuschließen. Im Psychologischen Gutachten sei festgestellt worden, dass der Kläger die für einen sozial-pflegerischen Beruf notwendigen sozialen Kompetenzen und psychische Stabilität eindeutig nicht mitbringe. Daher sei die Ausgabe eines Bildungsgutscheins nicht möglich. Den am 18.08.2009 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2009 als unbegründet zurück.

Mit der am 11.09.2009 beim Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat der Kläger das auf die Förderung der Umschulung zum Kranken- und Altenpflegehelfer gerichtete Begehren weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, dass das Psychologische Gutachten sich nicht zielgerichtet mit seiner Eignung für den Berufswunsch befasse. Es handele sich vielmehr um einen tendenziösen Vermerk. Er fühle sich durch das so genannte Gutachten diffamiert und verlange, dass der Vermerk mit der unzutreffenden Einschätzung seiner Person aus den Akten entfernt werde. Er sehe die Gefahr, dass der Vermerk ihn bei weiteren Bemühungen, sich beruflich weiterzubilden, hindern werde. Im Übrigen sei das Gespräch mit Frau N anders verlaufen als in ihrem Vermerk geschildert. Sein Fallmanager, Herr S, mit dem am 03.11.2009 ein intensives Gespräch über die berufliche Zukunft geführt worden sei, teile die Einschätzung der Frau N nicht und habe einen ganz anderen Eindruck gewonnen. Herr S sei überzeugt, dass die begehrte Umschulung nach Durchführung der entsprechenden Untersuchungen auf der Grundlage eines zweiten Gutachtens gewährt werden könne. Dass es nicht an sozialen Kompetenzen fehle, ergebe sich schließlich auch aus der Beurteilung der Dipl. Sozialpädagogin H über ein längeres Praktikum des Klägers im Bereich der Betreuung.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 13.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2009 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die testpsychologische Untersuchung zur Feststellu...

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