Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.03.2022 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.780,68 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung für psychotherapeutische Leistungen für die Quartale 4/2012 bis 4/2014.
Die Klägerin ist psychologische Psychotherapeutin in eigener Praxis und zur vertragsärztlichen Versorgung in C. zugelassen. In den streitigen Quartalen 4/2012 bis 4/2014 setzte die Beklagte das Honorar der Klägerin per Bescheid fest:
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Quartal |
Bescheid vom |
4/2012 |
23. April 2012 |
1/2013 |
23. Juli 2013 |
2/2013 |
22. Oktober 2013 |
3/2013 |
21. Januar 2014 |
4/2013 |
22. April 2014 |
1/2014 |
22. Juli 2014 |
2/2014 |
21. Oktober 2014 |
3/2014 |
20. Januar 2015 |
4/2014 |
21. April 2015 |
Ein Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid vom 22. Oktober 2013 für das Quartal 2/2014 wurde bestandskräftig zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014).
In einem weiteren Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erstritt die Klägerin für die Quartale 1/2015 und 2/2015 eine Nachvergütung i.H.v. 4.118,30 EUR (Widerspruchsbescheid vom 14. März 2016, rechtskräftig nach Rücknahme der Klage im Verfahren Sozialgericht ≪SG≫ Düsseldorf, Az. S 14 KA 678/16).
Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBewA) beschloss am 22. September 2015 (Veröffentlichung online am 30. September 2015, Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt ≪DÄ≫, Heft 42, Jg. 112, 16. Oktober 2015, A 1739), den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) hinsichtlich einer Neubewertung der antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des EBM-Abschnitts 35.2 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 zu ändern. Der Beschluss regelt u.a.:
"1. Aufnahme von Nr. 2 bis Nr. 5 in die Präambel zum Abschnitt 35.2 EBM
2. Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 35251 und 35252 [ab dem 01.01.2015: 35251, 35252 und 35253] ist eine im Quartalszeitraum abgerechnete Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 von mindestens 459.563 Punkten [ab 01.10.2013: 162.734 Punkten] je Vertragsarzt bzw. -therapeut (Mindestpunktzahl) nach Nummer 1 der Präambel. Sofern bei einem Vertragsarzt bzw. -therapeuten kein voller Tätigkeitsumfang vorliegt, ist die Mindestpunktzahl mit dem Tätigkeitsumfang laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid anteilig zu reduzieren.
3. Die Gebührenordnungspositionen 35251 und 35252 [ab 01.01.2015: 35251, 35252 und 35253] sind berechnungsfähig, sobald im Abrechnungsquartal die abgerechnete Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 das Punktzahlvolumen gemäß Nummer 2 überschreitet.
4. Die Regelung gemäß Nummer 3 wird wie folgt umgesetzt: Die Kassenärztliche Vereinigung setzt die Gebührenordnungspositionen 35251 und 35252 [ab 01.01.2015: 35251, 35252 und 35253] im Quartal als Zuschläge zu allen abgerechneten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 zu. Die Bewertung der zugesetzten Gebührenordnungspositionen ist jeweils mit einer Quote zu multiplizieren, die sich aus der Differenz der abgerechneten Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 des Vertragsarztes bzw. -therapeuten zur Mindestpunktzahl gemäß Nummer 2 im Verhältnis zur abgerechneten Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 35200 bis 35225 des Vertragsarztes bzw. -therapeuten ergibt und mindestens den Wert 0 annimmt.
5. Bei der Ermittlung der abgerechneten Gesamtpunktzahl gemäß den Nummern 2 und 3 sowie der Quote gemäß Nummer 4 sind die in einem Selektivvertrag abgerechneten Leistungen inhaltlich entsprechend Kapitel 35.2 auf Nachweis des Vertragsarztes bzw. -therapeuten zu berücksichtigen."
Die Nrn. 2 bis 5 des Beschlusses sehen eine Änderung der Bewertung sowie die Aufnahme neuer Zuschlagsziffern zu bestehenden Gebührenordnungspositionen vor. In den entscheidungserheblichen Gründen zum Beschluss wird ausgeführt:
"1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses ist § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V. Danach haben die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten.
2. Regelungshintergründe
Der vorliegende Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses setzt den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses aus seiner 38. Sitzung vom 18. Dezember 2013 um, die Bewertung der antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des EBM-Abschnitts 35.2 dahingehend zu überprüfen, ob die seit dem 1. Januar 2009 gültige Bewertung dieser Leistungen die angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen sicherstellt. Der Beschluss gibt weiter vor, dass bei der Überprüfung die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) berücksichtigt werden soll. In den entscheidungserheblichen Gründen zu dem Beschluss ist festgehalten, dass die Überprüfung a...