Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. kein Anspruchsübergang nach dem Tode des Berechtigten auf einen ambulanten Pflegedienst. Begriff der Einrichtung. kein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. sachliche Rechtfertigung. keine Zuordnung zum Pflegegeld
Orientierungssatz
1. Zu den nach § 19 Abs 6 SGB 12 auf den Leistungserbringer übergehenden Ansprüche gehören nicht die Übernahme der Kosten für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Unter den Begriff der Leistungen für Einrichtungen iS des § 19 Abs 6 SGB 12 fallen nur stationäre oder teilstationäre Leistungen, nicht hingegen ambulante Leistungen. Ambulante Pflegedienste, wie sie in §§ 13 Abs 1, 75 Abs 1 S 2 SGB 12 definiert sind, sind in § 19 Abs 6 SGB 12 nicht genannt, und der Begriff der Einrichtung ist nicht entsprechend auszulegen.
2. Weder für § 28 BSHG noch für § 19 Abs 6 SGB 12 kann von einem durch die Rechtsprechung zu korrigierenden redaktionellen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung eines weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sind sachliche Gründe iS des Art 3 Abs 1 GG für eine Differenzierung gegeben.
3. Dem terminus "Pflegegeld" sind die auf der Grundlage des § 65 SGB 12 erbrachten bzw zu erbringenden Leistungen nicht zuzuordnen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 03.03.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der einen ambulanten Pflegedienst betreibt, begehrt von der beklagten Stadt die Übernahme von Kosten für die häusliche (ambulante) Pflege der verstorbenen D N (im Folgenden: Hilfeempfängerin).
Die Hilfeempfängerin beantragte erstmals am 15.11.2004 Hilfe zur Pflege. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung hatte mit Gutachten vom 11.08.2004 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflegestufe II nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) festgestellt. Die Firma des Klägers führte die ambulante Pflege der Hilfeempfänger in deren häuslichem Umfeld seit dem 01.06.2005 durch.
Mit Bescheid vom 03.01.2006 gewährte die Beklagte der Hilfeempfängerin Hilfe zur Pflege gemäß § 65 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit ab 01.06.2005. Für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.09.2005 setzte sie den Eigenanteil der Sozialhilfeempfänger mit 282,65 Euro monatlich, für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 mit 524,65 Euro monatlich und ab 01.01.06 mit 0,- Euro an. Ausschlaggebend für den festgesetzten Eigenanteil war ein monatliches Renteneinkommen bis zum 31.12.2005 in Höhe von 1.555,19 Euro, welches ab 01.01.2006 lediglich 933,11 Euro betrug. Im Umfang der Bewilligung erteilte die Beklagte ebenfalls mit Datum vom 03.01.2006 Kostengarantien für den Kläger. Diesen war eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die berücksichtigten Leistungsarten, Leistungskomplexe und die jeweilige Häufigkeit der einzelnen Leistungen ergab.
Gegen den Bescheid vom 03.01.2006 wandte sich die Hilfeempfängerin mit Widerspruch vom 19.01.2006. Sie führte aus, die Beklagte habe den von ihr zu erbringenden Eigenanteil zu hoch festgesetzt, da die Angemessenheit des Einkommenseinsatzes gemäß § 87 Abs. 1 SGB XII nicht geprüft worden sei. Im Übrigen sei der tatsächliche Pflegebedarf nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Nachdem die Hilfeempfängerin am 09.02.2006 verstorben war, wies die Beklagte die Hinterbliebenen mit Schreiben vom 03.03.2006 darauf hin, dass eine weitere Bearbeitung des Widerspruchs nicht erfolgen könne, da es sich bei Sozialhilfeansprüchen um Ansprüche höchstpersönlicher Art handele, die mit dem Tode des Hilfeempfängers untergingen. Mit Schreiben vom 12.04.2006 teilte der Kläger mit, er trete in das Widerspruchsverfahren der Hilfeempfängerin gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII ein und mache für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 31.12.2005 einen Betrag 14.741,75 Euro geltend. Inhaltlich schloss sich der Kläger im Wesentlichen der Argumentation der Hilfeempfängerin in ihren Widerspruch an. Zum tatsächlichen Pflegebedarf wurde ausgeführt, die Hilfeempfängerin habe einen Dauerkatheter getragen und aufgrund eines nervösen Reizdarmes mehrmals täglich (ca. 5 x) zur Toilette gehen müssen. Aus hygienischen Gründen sei es erforderlich gewesen, nach jedem Toilettengang den Intimbereich gründlich zu reinigen. Darüber hinaus sei die Hilfeempfängerin dreimal täglich mobilisiert worden, da diese ansonsten das Bett kaum noch verlassen hätte. Schließlich hätten für die Hilfeempfängerin täglich warme Speisen zubereitet werden müssen, da Angehörige, die dies hätten übernehmen können, nicht vorhanden gewesen seien.
Mit Schreiben vom gleichen Tage hat der Kläger einen eigenen Antrag eingereicht, da ihm in einem Telefonat bedeutet worden sei, die Beklagte vertrete die Auffassung, der Pflegedienst könne nicht in das Widerspruchsverfahren ei...