Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Übernahme des vom Sozialhilfeempfänger mit dessen privater Krankenkasse vereinbarten Selbstbehalts und des zu tragenden Eigenanteils durch den Leistungsträger des SGB 12. Übernahme angemessener Beiträge für privat kranken- und pflegeversicherte Leistungsempfänger nach dem SGB XII. Basistarif. Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums. Voraussichtlich kurze Dauer der Leistungsberechtigung. Regelsatz. Hilfen zur Gesundheit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Privat kranken- und pflegeversicherten Leistungsempfängern nach dem SGB XII ist es grundsäztlich zuzumuten, in den Basistarif zu wechseln, wenn auf diese Weise eine Reduzierung der Beitragszahlung erreicht werden kann. Im Rahmen des § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII ist vom Sozialhilfeträger lediglich der Beitrag zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung, also bis zur Höhe des halben Beitrags für den Basistarif als Bedarf zu übernehmen. Eine darüber hinausgehende Absicherung im Sinn eines größeren Leistungsumfangs als dem, der der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, ist i.d.R. nicht mehr angemessen i.S.v. § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII.

2. Dem Grundrecht auf Sicherstellung einees menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG wird im Hinblick auf den Schutz vor Krankheit hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Hilfebedürftige in den Schutzbereich der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen wird oder ihm entsprechende Leistungen gewährt werden.

3. Das Merkmal der “kurzen Dauer”, während der gem. § 32 Abs. 5 S. 2 SGB XII auch höhere Aufwendungen übernommen werden können, ist anhand einer Prognose in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei auf die Leistungsberechtigung an sich abzustellen ist. Eine voraussichtlich kurze Dauer ist i.d.R. bei einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzunehmen.

4. Kosten bei Krankheit sind Teil des Regelsatzes. Ein Anspruch auf Übernahme höherer Aufwendungen ergibt sich daher auch nicht aus § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII oder § 73 SGB XII.

5. Die in §§ 48, 52 SGB XII geregelten Hilfen zur Gesundheit entsprechen dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und damit dem Leistungsumfang des Basistarifs.

 

Orientierungssatz

1. Eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme des vereinbarten Selbstbehalts bzw. des zu tragenden Eigenanteils für die private Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 Abs. 5 SGB 12 ist ausgeschlossen, wenn dem Versicherten ein Wechsel in den Basistarif im Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zumutbar ist. Bietet das private Versicherungsunternehmen den Basistarif ohne Selbstbehalt an, so ist die Übernahme des Selbstbehalts durch den Sozialhilfeträger nicht angemessen i. S. des § 32 Abs. 5 S. 1 SGB 12 und damit ausgeschlossen.

2. Die Leistungen nach § 32 Abs. 5 SGB 12 dienen der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Diesem wird dadurch Rechnung getragen, dass der Hilfebedürftige in den Schutzbereich der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen wird und ihm entsprechende Leistungen gewährt werden. Damit können auch schwerwiegende Erkrankungen nicht dazu führen, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB 12 einen über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Schutz aus Steuermitteln erhält, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09.

 

Normenkette

SGB XII § 32 Abs. 5 Sätze 1-2, § 28 Abs. 1 S. 2, §§ 73, 48, 52; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Eigenanteile für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4,33 EUR zu erstatten hat. Die am 00.00.1966 geborene Klägerin erhielt im streitigen Zeitraum von der Beklagten Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie war in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (E) zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 349,05 EUR (im Jahr 2009) versichert, wobei auf die Krankenversicherung 325,26 EUR und die Pflegeversicherung 23,79 EUR entfielen. Ferner bestand die Vereinbarung eines Eigenanteils von bis zu 400,00 EUR binnen eines Jahres zzgl. eines Eigenanteils von 10% bei Zahnbehandlungen, die von der Beklagten bis einschließlich 2008 übernommen wurden. Mit Schreiben vom 14.01.2009 forderte die Beklagte die Klägerin unter Erläuterung der ab dem 01.01.2009 geltenden Rechtslage erstmalig auf, in den sog. Basistarif der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu wechseln. Es ergab sich im weiteren Verlauf ein Schriftwechsel mit der Klägerin, in der diese anfänglich die Auffassung vertrat, dass ihr ein solcher Wechsel nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Sodann teilte die Klägerin der Beklagte...

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