Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Fingierung einer übereinstimmenden Erklärung im Anwendungsbereich des § 28b FRG iVm § 56 SGB 6 und § 249 Abs 6 SGB 6 in der Fassung vom 15.12.1995 nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Orientierungssatz
Die übereinstimmende Erklärung kann im Anwendungsbereich des § 28b FRG iVm § 56 SGB 6 und § 249 Abs 6 SGB 6 in der Fassung vom 15.12.1995 nicht nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.03.2017 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten bei dem Kläger zu 1).
Die Kläger sind verheiratet; der Kläger zu 1) ist in T (Russland) geboren. Die Kläger sind die Eltern der am 00.00.1971 geborenen Tochter F und des am 00.00.1978 geborenen Sohn E. Beide Kinder sind in C (Ukraine) geboren. Beide Kinder sind bis zum Zuzug der Kläger nach Deutschland am 21.10.1995 nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen worden.
Der Kläger zu 1) absolvierte zunächst von 1964 bis 1968 die Fachschulausbildung und war dann als Bauvorarbeiter beschäftigt. In der Zeit vom 06.06.1968 bis zum 16.05.1970 absolvierte der Kläger zu 1) in Russland seinen allgemeinen Wehrdienst. Anschließend vom 17.08.1970 bis zum 31.03.1977 war der Kläger zu 1) dann im Rahmen der verlängerten Dienstzeit abgeordnet zum Militär; hier bis 1975 zunächst als Hauptfeldwebel einer Baukompanie und später dann von 1975 bis 1977 als stellvertretender Kompaniechef der Baukompanie. Er war dabei für die Errichtung ziviler Bauten zuständig. In der Funktion als Hauptfeldwebel war der Kläger für 120 Soldaten und für die Einhaltung von Disziplin und Ordnung verantwortlich. Der Kläger zu 1) war insbesondere für die Sicherheitstechnik, Fristenkontrolle und Qualitätskontrolle, für die Lohnrechnungen und Versorgung der Arbeiter sowie für die Versorgung der Technik und Baustoffe verantwortlich.
Der Kläger zu 1) hat anschließend unterschiedliche Tätigkeiten ausgeführt, insbesondere war er Bau- und Elektroschlosser und Baukranführer. Vom 16.11.1981 bis zum 24.02.1988 war der Kläger zu 1) als Meister beim IM beschäftigt. Hier waren dem Kläger zu 1) 30 Personen als Facharbeiter unterstellt. Vom 01.09.1988 bis zum 18.09.1995 war der Kläger zu 1) dann in der Fabrik Q (Charkow) zunächst als Meister und ab 09.11.1993 dann als Obermeister beschäftigt.
Die Klägerin zu 2) absolvierte in der Zeit von 1970 - 1972 eine Berufsausbildung zur Grundschullehrerin. Anschließend war sie beschäftigt als Erzieherin im Kindergarten (1972 - 1980), Bibliothekarin (1981 - 1982; ab 10.05.1982 Leiterin der Bibliothek) und "Zirkelleiterin" (1983 - 1995).
Die Kläger sind am 21.10.1995 in das Bundesgebiet gezogen. Dabei sind sie über Stationen in H und U schließlich in K ansässig geworden.
Der Kläger zu 1) ist anerkannter Spätaussiedler nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Klägerin zu 2) ist anerkannt nach § 7 Abs. 2 BFVG. Sie hat keinen Rentenanspruch für die in der UdSSR geleistete Arbeit; eine Anerkennung der Erziehungszeit bei der Klägerin zu 2) scheidet daher aus.
Am 12.03.2014 stellte der Kläger zu 1) einen Antrag auf Versichertenrente.
Im Rahmen dieses Antrags bejahte der Kläger zu 1) im Vordruck R100 zunächst, dass eine Kindererziehung durch ihn in den ersten 10 Lebensjahren erfolgt sei und diese Zeiten bisher bei ihm nicht angerechnet worden seien.
Im Vordruck V800 - Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - gab der Kläger zu 1) unter Punkt 5.1 an, dass er die Kinder im Zeitraum von 1971 bis 1988 auf dem Gebiet der Ukraine erzogen habe.
Im Zusatzfragebogen zur Kindererziehung V805 - jeweils zu den beiden Kinder gesondert abgegeben - gab der Kläger zu 1) weiter an, dass er seine Kinder mit dem anderen Elternteil, also der Klägerin zu 2), "gemeinsam" erzogen habe. Die einschlägige Frage beantwortete der Kläger zu 1) mit "ja". Die Frage der Erziehung ohne den anderen Elternteil wurde vom Kläger zu 1) hinsichtlich beider Kinder hingegen verneint. Ebenso verneinte der Kläger zu 1) die jeweilige Frage 5.2, ob das jeweilige Kind während der gemeinsamen Erziehung überwiegend von einem Elternteil erzogen worden sei.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger zu 1) mit dem hier streitigen Rentenbescheid vom 08.05.2015 Altersrente ab 01.09.2014. In diesem Bescheid vom 08.05.2015 wies die Beklagte darauf hin, dass hinsichtlich der Tochter F die Zeit vom 01.09.1971 bis zum 31.08.1973 nicht als Kindererziehungszeit anerkannt werden könne. Eine übereinstimmende Erklärung zu Gunsten des Vaters sei nicht abgegeben worden. Eine überwiegende ...