Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 27.11.2007 - L 18 R 124/06, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.09.2006 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 834,03 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der von ihr an den Versicherten F-J D erbrachten Leistungen anlässlich einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.
Der bei der Klägerin und der Beklagten versicherte F-J D war zuletzt als Malergeselle beschäftigt. Er nahm in der Zeit vom 12.02.2003 bis 04.03.2003 an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Beklagten teil und bezog während dieser Zeit Übergangsgeld. Nach der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine Koronarerkrankung wurde aus medizinischer Sicht die Auffassung vertreten, der Kläger könne seine Tätigkeit als Malergeselle nach einer stufenweisen Wiedereingliederung wieder uneingeschränkt ausüben.
Während der an die medizinische Rehabilitationsmaßnahme anschließenden stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme leistete die Klägerin vom 05.05.2003 bis 01.06.2003 € 30,89 kalendertäglich Krankengeld.
Die Klägerin machte den Erstattungsanspruch unter dem 02.05.2003 in Höhe von € 834,03 gegenüber der Beklagten geltend. Es bestehe im Rahmen des § 28 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB IX - für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ein Anspruch auf Übergangsgeld zu Lasten der Beklagten. "Auf Grund der mündlich getroffenen Vereinbarung vom 17.04.2002" zahle sie Krankengeld.
Am 13.07.2004 erhob die Klägerin Klage auf Erstattung der an den Versicherten erbrachten Leistungen. Der Versicherte habe sich in der Zeit vom 12.02.2003 bis 04.03.2003 zu Lasten der Beklagten in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme befunden, aus der er arbeitsunfähig entlassen worden sei. Noch während dieser Maßnahme sei die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung festgestellt worden. Da die Beklagte für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahmen im Anschluss an die medizinische Rehabilitation die Zahlung von Übergangsgeld abgelehnt habe, sei sie mit der Zahlung von Krankengeld von € 834,03 eingetreten und habe ihren Erstattungsanspruch unter dem 02.05.2003 nach § 105 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB X - angemeldet. Die Beklagte habe Erstattung abgelehnt mit der Begründung, für Übergangsgeldzahlungen bei stufenweiser Wiedereingliederung nur "im Rahmen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation", somit nur während und damit zeitgleich mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zuständig zu sein. Sie - die Klägerin - vertrete die Auffassung, dass sie entsprechend § 74 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB V - nur dann für die Leistung bei stufenweiser Wiedereingliederung zuständig sei, wenn diese Leistung nicht während oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer zur Leistung des Rentenversicherungsträgers durchgeführten teil- oder vollstationären Rehabilitationsmaßnahme vollzogen würde. Die Rentenversicherungsträger seien generell seit Inkrafttreten des § 15 Abs. 1 S. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VI i.V.m. § 28 SGB IX (am 01.07.2001) verpflichtet, Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung einzuleiten, wenn
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vorher eine ambulante/teilstationäre oder vollstationäre Reha-Maßnahme zu Lasten der Rentenversicherungsträger durchgeführt und |
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die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung während der Heilbehandlung festgestellt würde und |
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die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von drei Monaten beginne. |
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI habe dann der Rentenversicherungsträger während der Wiedereingliederungsmaßnahme Übergangsgeld zu zahlen. Bestärkt würde ihre Rechtsansicht dadurch, dass der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen" vom 23.04.2004 dem § 51 Abs. 4 SGB IX folgenden Abs. 5 angefügt habe: "Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 28) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weiter gezahlt."
Die Gesetzesmaterialien führten hierzu aus (Drucksache 15/17 83): "Die Ergänzung stellt klar, dass entsprechend den Vorgaben des § 28 neben den gesetzlichen Krankenkassen alle weiteren Träger der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch ihre Leistungen die Möglichkeiten der stufenweisen Wiedereingliederung unterstützen sollen. Die Klarstellung wurde erforderlich, weil in der Umsetzung des § 28 zur Frage der Übergangsgelderbringung Auslegungsfragen aufgetreten waren. Entsprechend dem Gebot der vollständigen und umfassenden Leistungserbringung (§ 4 Abs. 2 S. 2 SGB IX) soll der primär zuständige Reha...