Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenübernahme für antiallergene Matratzen und Bettwäsche
Orientierungssatz
1. Als Hilfsmittel sind antiallergene Matratzen, Bettdecken und Kissen sowie die entsprechenden Bezüge von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) ausgeschlossen, weil sie allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
2. Eine Leistungspflicht der KV kommt nicht unter dem Gesichtspunkt des Heilmittels in Betracht, weil davon nur ärztlich verordnete Dienstleistungen erfasst sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für allergendichte bzw. antiallergene Matratzen-, Kissen- und Oberbettzwischenbezüge.
Der Kläger ist im Jahre 2002 geboren und bei der Beklagten im Rahmen der Familienversicherung leistungsberechtigt. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin M vom 19.08.2005 beantragte er bei der Beklagten die Anschaffung von allergendichten Zwischenbezügen. Er leide vor dem Hintergrund einer nachgewiesenen Sensibilisierung gegen Hausstaubmilben an einem Asthma bronchiale. Diese Bezüge reduzierten nachweislich die Allergenexposition.
Mit Bescheid vom 30.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil antiallergene Bettwäsche und Bezüge als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse gehörten.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, dass es sich bei den begehrten Bezügen um Zwischenbezüge handele, die über die Matratze, das Kopfkissen und die Bettdecke gezogen würden. Darüber hinaus würde aber noch ganz normale Bettwäsche gezogen, was deutlich mache, dass zwar die normale Bettwäsche, nicht aber die allergendichten bzw. antiallergenen Zwischenbezüge allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung eines allergendichten bzw. antiallergenen Matratzen-, Kissen- und Oberbettzwischenbezuges von insgesamt 251,85 Euro zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen.
Mit Urteil vom 23.01.2007 ohne mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte es zu Recht abgelehnt habe, die Kosten für die Anschaffung eines allergendichten bzw. antiallergenen Matratzen-, Kissen- und Oberbettzwischenbezuges zu übernehmen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln der streitbefangenen Art. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Voraussetzungen dieser als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift sind nicht erfüllt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den streitbefangenen Zwischenbezügen um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt. Jedenfalls sind solcherlei Zwischenbezüge nicht erforderlich im Sinne der soeben wiedergegebenen gesetzlichen Vorschrift. Vielmehr ist es als allgemeinkundig anzusehen, dass angesichts der allergologischen Befundlage im Falle des Klägers einer entsprechenden Allergenbelastung durch waschbares Bettzeug (= Kopfkissen und Oberbett) sowie eine Matratze mit ent- sprechend waschbarem Überzug hinreichend zu begegnen ist. Solcherlei Produkte sind bei 60°C (teilweise sogar bis 95°C) waschbar. Diese Produkte sind ebenso wie entsprechendes Waschmittel durchaus von universeller Funktion, weit verbreitet und handelsüblich, wobei sie mittlerweile nicht nur in Waren- und Versandhäusern, sondern sogar bei diversen Discountern zu äußerst günstigen Preisen käuflich erworben werden können. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund handelt es sich immerhin bei diesen Produkten unzweifelhaft um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die ihrerseits deswegen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich von der Leistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
Schließlich kommen allergendichte bzw. antiallergene Matratzen-, Kissen- und Oberbettzwischenbezüge wegen ihrer Sacheigenschaft bereits begrifflich nicht als Heilmittel im Sinne von § 32 SGB V in Betracht, so dass eine Leistungspflicht der Beklagten unter diesem rechtlichen Gesichtpunkt per se ausscheidet. He...