Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Sozialversicherungsfreiheit. Praktikum während eines Studiums im dualen Studiengang. berufspraktisches Studientrimester. Praktikantenvergütung
Leitsatz (amtlich)
Die Zahlung (lediglich) einer Praktikantenvergütung während der Praxisphase und eines Stipendiums während der Studienphase begründen im Regelfall keine Versicherungspflicht (als Praktikant oder Beschäftigter) für die Zeit eines Studiums im dualen Studiensystem. Der Praktikant bleibt im Regelfall während des gesamten Studiums versicherungsfrei (Abgrenzung zu BSG vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R = SozR 3-2500 § 6 Nr 16; Ergänzung zum Senatsurteil vom 26.6.2003 - L 16 KR 192/02; folgend dem LSG Berlin vom 26.6.2002 - L 9 KR 53/00) und wird allenfalls von der Krankenversicherung der Studenten erfasst.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.11.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 1). Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit eines dreijährigen Studiums der Beigeladenen zu 1) im sog. "dualen Studiengang Wirtschaft" an der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in Q.
Die am 00.00.1972 geborene Beigeladene zu 1) war zunächst seit August 1993 als Auszubildende und später als Steuerfachangestellte bei dem Kläger, einem selbständigen Steuerberater, tätig und erhielt zuletzt ein festes Arbeitsentgelt in Höhe von 2.590,60 DM zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Tantiemen. Mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte die Beigeladene zu 1) zum 29.09.1996 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend meldete der Kläger diese auch bei der Beigeladenen zu 2) als zuständiger Einzugsstelle ab. Ab dem Folgetag nahm die Beigeladene zu 1) ein Studium im Studiengang Wirtschaft, Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen, an der FHDW in Q auf, das sie am 06.12.1999 erfolgreich beendete.
Nach der maßgeblichen Studienordnung vom 30.09.1996 gliederte sich das Studium der Wirtschaft in insgesamt neun zwölfwöchige Trimester: sechs Trimester Lehrveranstaltungen sowie drei berufspraktische Studientrimester. Außerdem waren drei weitere betriebliche Phasen im Umfang von jeweils maximal zwölf Wochen in den Studienablauf integriert.
In § 7 enthält die Studienordnung folgende Regelung zu den berufspraktischen Studientrimestern: (1) Von der Fachhochschule wird ein Praktikumsausschuss einberufen. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studientrimester zuständig. (2) Während der berufspraktischen Studientrimester werden den Studierenden in geeigneten Betrieben praktische Erfahrungen und Kenntnisse vermittelt. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studientrimester werden im Einzelfall und unter Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praktikumsbetrieb und den Studierenden vorgeschlagen und vom Praktikumsausschuss auf Übereinstimmung mit den Studieninhalten geprüft. Im Falle einer Ablehnung der Praktikumsinhalte durch den Praktikumsausschuss werden die Inhalte des Praktikums vom Praktikumsausschuss und der Praxisstelle gemeinsam neu festgelegt. Für die Durchführung der berufspraktischen Studientrimester benennt die Fachhochschule jedem bzw. jeder Studierenden einen gemäß § 5 der Prüfungsordnung prüfungsberechtigten Prüfer als Betreuer. (3) Über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungszeiten des berufspraktischen Studientrimesters, in dem keine Projekt- oder Diplomarbeit angefertigt wird, ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der von der Praxisstelle bestätigt sein muss. Auf dieser Grundlage des Berichtes entscheidet der Betreuer über die erfolgreiche Durchführung des berufspraktischen Studientrimesters.
Durchgehend, d. h. während der nach der Studienordnung vorgeschriebenen - ausschließlich im Betrieb des Klägers geleisteten - sechs Praktika von jeweils ca. drei Monaten Dauer sowie in den ebenfalls sechs ca. dreimonatigen theoretischen Ausbildungsabschnitten an der FHDW zahlte der Kläger monatlich 3.000 bzw. 3.100 DM zzgl. vermögenswirksamer Leistungen sowie sonstiger Leistungen in Höhe von bis zu 1.263,42 DM (März 1999, Bl. 32 VA) an die Beigeladene zu 1). In Abzug gebracht wurde lediglich die Lohnsteuer. An die FHDW entrichtete die Beigeladene zu 1) auf der Grundlage eines entsprechenden Studienvertrages während des dreijährigen Studiums Studiengebühren in Höhe von monatlich 1.100 DM.
Während des Studiums war die Beigeladene zu 1) auf der Grundlage eines sog. Einstufungsbescheides der Beigeladenen zu 2) vom 23.10.1996 als versicherungspflichtige Studentin bei dieser krankenversichert. Der Monatsbeitrag lag bei rd. 80 DM. Der Entscheidung lag die Angabe der Beigeladenen zu 1) im Antrag vom 21.10.1996 zugrunde, sie sei Studentin an der FHDW und sei neben dem Studium mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 bis 12 Stunden tätig. Der Arbeitslohn liege bei ca. 1.000 bis 1.500 DM.
Am 15.11.1997 ...