Orientierungssatz
Die Neuregelung des § 248 S 1 SGB 5 ab 1.1.2004 durch Art 1 Nr 148 GMG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Köln vom 16. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht ab dem 01.01.2004 Beiträge aus den Versorgungsbezügen der Klägerin nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben hat.
Die Klägerin ist seit August 1954 Mitglied der beklagten Krankenkasse; seit April 2002 besteht Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Altersversorgung bezieht die Klägerin eine Betriebsrente von der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, die am 01.01.2004 1.277,81 Euro monatlich betrug. Bis zum 31.12.2003 entrichtete die Klägerin Krankenversicherungsbeiträge in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes auf diese Bezüge.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz -GMG- vom 14.11.2003, BGBl I S. 2304) änderte der Gesetzgeber zum 01.01.2004 u. a. die Regelung des § 248 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach war für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nicht mehr, wie bisher, die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, sondern der volle allgemeine Beitragssatz maßgeblich. Unter Bezugnahme auf die vorab erteilten Informationen über die geänderte Rechtslage setzte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2004 die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge auf 15,2 % von 1.277,81 Euro monatlich fest. Daraus errechnete sich ein Beitrag in Höhe von 194,23 Euro anstelle von 97,11 Euro.
Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung erläuterte sie der Klägerin, Zweck der Gesetzesänderung sei gewesen, Rentner mit Versorgungsbezügen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen zu beteiligen. 1973 hätten die Rentner über die gezahlten Beiträge zu rund 70 % die sie betreffenden Leistungsaufwendungen abgedeckt, während inzwischen die eigenen Beiträge der Rentner nur noch 43 % der entsprechenden Leistungsaufwendungen ausmachten. Die Gesetzesänderung sei daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen gewesen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch steigen zu lassen. Ein Verstoß gegen Vertrauensschutzaspekte liege nicht vor. Kein Versicherter könne für die Zukunft darauf vertrauen, dass die Höhe von Beiträgen und ihre Bemessungsgrundlage gleich blieben. Die Stabilität der Beitragssätze und damit auch der Lohnnebenkosten sei vielmehr ein wichtiges Ziel des Allgemeinwohls. Dies erfordere eine stärkere Beitragsbelastung der Rentner. Versorgungsbezüge seien die einzig nennenswerten beitragspflichtigen Einnahmen gewesen, für die die gesetzliche Krankenversicherung bisher nicht den vollen Beitragssatz erhalten habe. Als ausführende Gewalt sei sie, die Beklagte, an die Einhaltung der geltenden Gesetze gebunden. Ein Ermessensspielraum stehe ihr bei der Höhe der zu fordernden Beiträge nicht zu. Eine Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen neuen Regelung könne sie, die Beklagte, in eigener Verantwortung nicht feststellen. Die Prüfung obliege vielmehr den Gerichten.
Die Klägerin hat am 15.10.2004 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 26 KR 778/04 ER, Sozialgericht Köln) hat das Sozialgericht mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 02.11.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf die Verfassungsbeschwerde vom 20.02.2004 Bezug genommen, die ihr Prozessbevollmächtigter im Auftrag von 49 Betriebs-, 62 VBL-Rentnern und 5 Beziehern einer Zusatzrente erhoben hat, und geltend gemacht, die Neuregelung des § 248 S. 1 SGB V verstoße gegen Art. 3 und 14 Grundgesetz (GG).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2004 zu verurteilen, von ihren, der Klägerin, Versorgungsbezügen ab dem 01.01.2004 weiterhin nur den halben Beitragssatz bei der Bemessung des Beitrages zur Krankenversicherung in Abzug zu bringen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf den ihrer Auffassung nach rechtmäßigen angefochtenen Bescheid bezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 22.06.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.07.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung nimmt sie auf ihren bisherige...