Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. andere Handlungstendenz. keine geringfügige Unterbrechung. Richtungsänderung. Nichtverlassen des öffentlichen Verkehrsraums
Orientierungssatz
Ein Arbeitnehmer, der sich auf seinem Nachhauseweg mit seinem Fahrrad quer vor das an einer roten Ampel haltende Fahrzeug stellte, um den Fahrer an einer weiteren Fortbewegung zu hindern, steht nicht gem § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da er sich durch diese nicht geringfügige Unterbrechung - trotz nicht Verlassens des öffentlichen Verkehrsraums - nicht mehr auf dem direkten Heimweg befand.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2008 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der 1953 geborene Kläger befuhr mit seinem Fahrrad am 14.08.2007 auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle in L die L1-Straße in Richtung E S (I). Hierbei fühlte sich der Kläger von einem anderen Verkehrsteilnehmer, der mit einem PKW unterwegs war, bedrängt und gefährdet. Als dieser PKW verkehrsbedingt anhalten musste, wurde er vom Kläger eingeholt. Der Kläger stellte sein Fahrrad quer vor den PKW und wollte den Fahrer des PKW auf dessen Fahrweise ansprechen. Nachdem Fahrer und Beifahrer ausgestiegen waren, setzte sich der PKW offenbar aufgrund einer nichtangezogenen Handbremse führerlos in Bewegung und erfasste das Fahrrad des Klägers. Das Fahrrad verkeilte sich am Fahrzeug, hierbei wurde der Kläger eingeklemmt und fiel auf die Fahrbahn. Er zog sich Verletzungen am Waden-und Schienbein zu, die eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich machten. In den Ermittlungsakten des Polizeipräsidiums L Verkehrsinspektion II - VK 00 zu der Verkehrsunfallanzeige, sind Angaben des Klägers in einem Schlussvermerk vom 21.09.2007 wie folgt zusammengefasst: "Als ich die H Straße in Richtung E S befuhr, wurde ich von dem Unfallbeteiligten 01 (UB 01) mit sehr geringem Seitenabstand überholt. Da sich dort eine 30 km Zone befindet, konnte ich wieder zu dem PKW aufschließen. In der darauf folgenden Rechtskurve fuhr er wieder so weit rechts, dass mir nur noch der Ausweg über den Bürgersteig blieb, sonst hätte ich einen Sturz in Kauf nehmen müssen. Da die folgende Ampel grün zeigte, sah ich keine andere Möglichkeit mehr, als mich vor ihn zu setzen, um ihn zu stoppen und zur Rede zu stellen. Er hielt an und stieg aus. Ich wollte die Polizei rufen, was jedoch etwas dauerte. Der UB 01, der sich inzwischen wieder in sein Fahrzeug gesetzt hatte, wurde ungeduldig und hupte. Als ich nicht reagierte, stiegen Fahrer und Beifahrer wieder aus und liefen auf mich zu, so dass ich Panik bekam. Plötzlich rollte der PKW nach vorne ..."
Dieser Vermerk beruht auf der Wiedergabe von Angaben des Klägers am Unfallort (Verkehrsunfallanzeige vom 21.09.2007) und bei der Betroffenenanhörung vom 15.08.2007.
Mit Bescheid vom 09.10.2007 und Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 lehnte die Beklagte eine Anerkennung des Unfalls vom 14.08.2007 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sich während des Unfallereignisses nicht auf einen versicherten Weg befunden. Für Wege, die allein eigenwirtschaftlich motiviert seien, z. B. um einen anderen Verkehrsteilnehmer zu maßregeln, bestehe kein Versicherungsschutz. Ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, nämlich der Zurücklegung des Weges vom Ort der Tätigkeit nach Hause, könne nicht festgestellt werden. Er habe den Heimweg aus rein eigenwirtschaftlich motivierten Gründen unterbrochen, als er sein Fahrrad quer zur Fahrtrichtung zum Stehen gebracht habe. Diese Unterbrechung stelle eine so deutliche Zäsur in der Zurücklegung des eigentlichen Weges dar, dass keineswegs für eine noch versicherten geringfügigen Unterbrechung des Weges auszugehen sei. Der Kläger habe deshalb zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2008 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben und die Auffassung vertreten, eine Unterbrechung des versicherten Heimweges durch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit könne nicht angenommen werden. Er habe sich auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle nach Hause befunden. Das Unfallereignis sei letztlich durch das Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers eingeleitet worden. Dass sich im weiteren Verlauf der eigentliche Verletzungsvorgang ergeben habe, könne nicht zu einer unnatürlichen Aufspaltung des Geschehens führen. Eine eigenwirtschaftlich geprägte Motivation könne dem Gesamtgeschehen nicht unterstellt werden. Außerdem habe sich der ganze Vorfall nur in wenigen Sekunden abgespielt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 z...