Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eine Leistungspflicht der Krankenkasse für die pulsierende Magnetfeldtherapie

 

Orientierungssatz

1. Der Sachleistungsanspruch des Versicherten für ein Hilfsmittel zur Sicherung einer Behandlung setzt voraus, dass diese Behandlung ihrerseits in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Die nicht-invasive, pulsierende Magnetfeldtherapie stellt eine neue Behandlungsmethode dar, für die der Gemeinsame Bundesausschuss eine negative Bewertung über den Nutzen abgegeben hat.

2. Die Sperrwirkung für solche Behandlungsmethoden des in § 135 Abs. 1 S. 1 SGB 5 begründeten Leistungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt erfasst jegliche Maßnahmen im Rahmen einer bei einem bestimmten Krankheitsbild systematisch angewandten Methode, demgemäß auch den Einsatz des jeweiligen Hilfsmittels.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.05.2017; Aktenzeichen B 3 KR 5/17 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.10.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit dem Magnetfeldtherapiesystem 200 F (komplett mit Kunstledermatte, 16 Spulen und Steckernetzteil) der Firma N.

Die 1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Am 11.11.2014 stellte sie einen Antrag auf Kostenübernahme für ein Gerät zur Durchführung einer (nicht-invasiven) pulsierenden Magnetfeldtherapie zur Behandlung der bei ihr bestehenden Schmerzzustände. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Magnetfeldtherapie während einer (gemeinsam mit ihrem Ehemann durchgeführten) stationären Rehabilitation kennen gelernt habe. Unter Nutzung dieses Therapiesystems sei es zu einer Schmerzreduktion, einer Verbesserung der Bewegungsfähigkeit und des allgemeinen Wohlbefindens gekommen.

In einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 12.11.2014 kam dieser zu dem Ergebnis, dass es sich bei der beantragten Leistung weder um ein anerkanntes Hilfsmittel noch um eine anerkannte Therapieform handele. Empfohlen werde stattdessen eine fachärztliche Mitbehandlung, je nach Symptomatik und Erkrankung.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21.11.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der pulsierenden Magnetfeldtherapie um eine neue Behandlungsmethode handele. Diese könne nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine positive Empfehlung über deren therapeutischen Nutzen und die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit abgegeben habe. Der GBA habe jedoch festgestellt, dass ein Nutzen der Magnetfeldtherapie nicht nachgewiesen werden könne. Die Leistung sei in der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit dem Hinweis aufgenommen worden, dass eine Leistungserbringung zu Lasten der Krankenkassen ausgeschlossen sei.

Den dagegen am 24.11.2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2015 zurück. Die Magnetfeldtherapie dürfe nicht erbracht werden, weil der GBA eine negative Stellungnahme zu deren Nutzen abgegeben habe; dies gelte auch für das Hilfsmittel, das im Rahmen der Therapie zur Anwendung komme. Eine notstandsähnliche Krankheitssituation sei nicht gegeben.

Dagegen hat die Klägerin am 05.02.2015 beim Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben. Durch die Magnetfeldtherapie seien ihre Schmerzen geringer geworden, die Beweglichkeit sei verbessert worden und ihr Blutdruck habe gesenkt werden können. Sie könne bei ihrer geringen Rente die Mietkosten für das Gerät von 200,00 EUR monatlich nicht mehr tragen; beim Kauf beliefen sich die Kosten auf nur 1.980,00 EUR brutto. Ihre Ärzte hätten mit dem Hinweis darauf, dass die Krankenkasse die Kosten für die Therapie nicht übernehmen werde, die Ausstellung einer ärztlichen Verordnung abgelehnt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2015 zu verurteilen, sie mit dem Magnetfeldtherapiesystem 200 F (komplett mit Kunstledermatte, 16 Spulen und Steckernetzteil) der Firma N zu versorgen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche und daher nicht zu beanstanden sei. Die Behandlung mit einem Magnetfeldtherapiesystem zähle nicht zu den in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung anerkannten Verfahren. Ausnahmetatbestände, die eine Kostenübernahme aufgrund der Rechtsprechung möglich machten, lägen nicht vor.

Das SG hat Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin Dr. I vom 28.05.2015 und des Hausarztes Dr. Q vom 01.06.2015 eingeholt.

Mit Urteil vom 08.10.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versorgung mit dem Magnetfeldtherapiesystem 20...

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