Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung. Geltendmachung den Pauschbetrag übersteigender Kosten. Darlegung besonderer Umstände. fehlender Nachweis zur Höhe der tatsächlichen Kosten. keine Schätzung
Orientierungssatz
1. Der Zweck des § 21 Abs 7 S 2 SGB 2 erschöpft sich darin, Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der tatsächlich anfallenden Kosten zu beseitigen. Die Öffnungsklausel des § 21 Abs 7 S 2 Halbs 2 SGB 2 ist daher nur in den seltenen Fälle anzuwenden, in denen bei dezentraler Warmwassererzeugung eine Ermittlung der konkreten Kosten möglich ist.
2. Auch bei Vorliegen besonderer Umstände führen Beweisschwierigkeiten nicht automatisch dazu, einen höheren Bedarf im Wege der Schätzung gem § 287 Abs 2 ZPO iVm § 202 SGG festzustellen.
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.07.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II); insbesondere begehren die Klägerinnen einen höheren Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung.
Die Klägerinnen, Mutter (geboren 1963) und Tochter (geboren am 00.00.1995), beziehen laufende Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. In ihrer Wohnung wird das Warmwasser über einen elektrischen Durchlauferhitzer aufbereitet. Dieser erbringt eine maximale Leistung von 21 kW.
Mit Bescheid vom 17.12.2011 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 i.H.v. 788,91 EUR, ohne dass dabei ein Mehrbedarf für Warmwasser berücksichtigt wurde. Am 21.02.2011 legte die Klägerin zu 1) die Jahresabrechnung ihres Stromversorgers F GmbH (F) vom 11.02.2011 vor. Aus dem abgerechneten Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 13.01.2011 ergab sich eine Nachforderung i.H.v. 288,69 EUR. Die monatlichen Abschläge wurden auf 112,00 EUR festgesetzt, so dass sich eine am 28.02.2011 fällige Forderung von insgesamt 400,69 EUR ergab.
Unter Bezugnahme auf diese Jahresabrechnung teilte der Beklagte den Klägerinnen mit Schreiben vom 24.02.2011 mit, eine Übernahme dieser Kosten für den Haushaltsstrom sei nicht möglich. Für die Übernahme in Form eines Darlehens sollten sie sich ggfs. mit der für sie zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung setzen.
Dagegen legten die Klägerinnen am 02.03.2011 Widerspruch ein. Ihre Wohnung sei mit einem elektrischen Durchlauferhitzer ausgestattet. Hilfsweise beantragten sie ein Darlehen zur Begleichung der Nachforderung.
Mit Bescheid vom 29.03.2011 bewilligte der Beklagte ein Darlehen zur Übernahme der rückständigen Forderungen aus der Jahresabrechnung des Stromversorgers in Höhe von 293,69 EUR inklusive Mahngebühren. Gegen diesen Bescheid legten die Klägerinnen am 20.04.2011 Widerspruch ein und wiesen daraufhin, dass sie in erster Linie die Übernahme des Nachzahlungsbetrages als Zuschuss, die Gewährung eines Darlehens nur hilfsweise beantragt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 entschied der Beklagte über den Widerspruch gegen den Darlehensbescheid vom 29.03.2011 und verfügte, dass von dem gewährten Darlehensbetrag i.H.v. 293,69 EUR ein Betrag i.H.v. 12,00 EUR als Zuschuss bewilligt werde. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011 änderte er den Bescheid vom 24.02.2011 dahingehend ab, dass für den Monat Januar 2011 ein Betrag in Höhe von insgesamt 12,00 EUR für die Warmwasserkosten übernommen werde. Im Übrigen wies der Beklagte auch diesen Widerspruch zurück.
Mit zwei weiteren Änderungsbescheiden vom 15.06.2011 wurde den Klägerinnen eine monatliche Pauschale für die Warmwasseraufbereitung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II i.H.v. 12,00 EUR (8,00 EUR für die Klägerin zu 1), 4,00 EUR für die Klägerin zu 2)) getrennt für die Zeiträume vom 01.01. bis zum 30.04.2011 und 01.05. bis 30.06.2011 zuerkannt. Die Bescheide enthielten beide den Hinweis, dass sie Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens seien.
Am 06.06.2011 haben die Klägerinnen beim Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) Klage erhoben und sich gegen den Bescheid vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2011 gewendet. Sie haben einen monatlichen Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung in Höhe von 67,06 EUR geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, bei einer Geräteleistung von 21 kW, täglichem halbstündigen Betrieb für zwei Personen (Duschen, Spülen etc.) und einem Preis von 0,2118 EUR/kwh lägen die Warmwasserkosten bei 804,82 EUR jährlich/67,06 EUR monatlich. Es bestehe ein von den Pauschalen abweichender Bedarf, wofür die gesetzliche Regelung eine Öffnungsklausel vorsehe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 02.07.2012 unter Zulassung der Berufung abgewiesen und ausgeführt, Gegenstand der Klage sei das Schreiben des Beklagten vom 24.02.2011, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt h...