nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 08.11.2000; Aktenzeichen S 5 RA 277/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.11.2000 insoweit geändert, als die Bescheide der Beklagten vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 aufgehoben worden sind. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Abtrennung von Rentenbeträgen aufgrund von Abtretungen zu Gunsten der Gläubiger des Klägers in der Zeit von Oktober 1983 - März 1991.
Mit Bescheid vom 04.05.1984 gewährte die Beklagen dem Kläger Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom November 1981 bis März 1983. Sie bewilligte mit Bescheid vom 04.09.1984 die Zeitrente bis zum Ende der vorgesehenen Heilmaßnahme weiter und berechnete die Höhe der Rente ab 01.04.1983 neu. Den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.04.1983 - 30.09.1984 behielt sie wegen etwaiger Ansprüche dritter Stellen, der Abrechnung des Verrechnungsersuchen der BEK K ... und der Abtretung vom 29.06.1983 an die Raiffeisen bank ... (Beigeladene zu 1)) ein. Des weiteren verfügte sie die Auszahlung der Rente in Höhe des unpfändbaren Betrages von 1.686,76 DM ab Oktober 1984 an den Kläger. In der Rechtsbehelfsbelehrung führte sie aus, der Bescheid nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde Gegenstand des Verfahrens S 5 An 161/84. Der Kläger trug in diesem Verfahren trug u.a. vor, dass sein nach § 850 f Zivilprozessordnung (ZPO) nicht pfändbares Einkommen höher sei als die bewilligte Rente. In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1987 nahm der damalige Klägerbevollmächtigte die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 12.03.1985 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit, dass aufgrund der Abtretungserklärung vom 29.06.1983 ab Oktober 1984 ein Betrag von 229,60 DM, ausgehend von einem nach § 850 c ZPO unpfändbaren Einkommen des Klägers von 1686,76 DM, an sie ab geführt werde und sie eine Einmalzahlung aus der verbliebenen Rentennachzahlung in Höhe von 2.237,66 DM erhalte. Eine Durchschrift des Schreibens sandte an dem Kläger.
Mit Bescheid vom 21.02.1985 verlängerte die Beklagte die Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit bis einschließlich Dezember 1987. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 08.07.1985, adressiert an den Kläger, fest, der abzutretende Betrag habe sich zugunsten der Beigeladenen zu 1) ab dem 01.07.1985, ausgehend von den Einkommensgrenzen der Tabelle zu § 850 c ZPO, auf 245,60 DM erhöht. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln, Az.: 5 An 215/85. Auch in diesem Verfahren ließen sich die Beteiligten zu der Errechnung des pfändbaren und damit von der Abtretung erfaßten Betrages ein. In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1987 nahm der Klägerbevollmächtigte die Klage zurück. Die Anfechtung der Klagerücknahme durch den Kläger blieb erfolglos (SG Köln, S 5 An 263/87, Urteil vom 16.05.1990; LSG NW, L 8 An 121/90, Urteil vom 31.01.1991). Die Zahlung an die Beigeladene zu 1) stellte die Beklagte Ende April 1986 ein.
Mit Schreiben vom 15.03.1986 begehrten Frau A ... (Mutter des Klägers) und Frau G ... (Tante des Klägers) von der Beklagten Zahlung aus einer Sicherungsabtretung vom 30.03.1981, in der der Kläger seine künftigen Rentenansprüche gegen die Beklagte zur Sicherung eines Darlehens abgetreten hatte. Mit Schreiben vom 22.05.1986 teilte die Beklagte Frau A ... und Frau G ... mit, nach der Anlage zu § 850 c ZPO sei ab dem 01.05.1986 ein Betrag von 245,60 DM und ab dem 01.09.1986 ein Betrag von 364,00 DM monatlich pfändbar und damit abtretbar. Die Überweisung des pfändbaren Betrages erfolge ab dem 01.05.1986. Ab Mai 1986 führte die Beklagte den ausgewiesenen Betrag auf ein gemeinsames Konto von Frau A ... und Frau G ... ab. Dem Kläger wurde eine Durchschrift des Schreibens übersandt. Am 18.07.1987 bestätigten die Darlehensgeberinnen A ... und G ... gegenüber dem Kläger das Erlöschen aller gegenseitigen Forderungen und Ansprüche aus dem Vertrag vom 30.03.1981 wegen Erfüllung. Am 28.07.1987 verstarb Frau A ... Der Kläger unterließ es, die Beklagten über den Inhalt der Erklärung vom 18.07.1987 und den Tod seiner Mutter zu informieren. Mit Rentenanpassungsmitteilung vom 01.06.1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab Juli 1987 werde ein Betrag von 1.488,10 DM an ihn ausgezahlt.
Der Kläger bezog in der Zeit von Januar bis Juli 1988 Sozialhilfe. Im Verfahren S 5 An 5/88 vor dem SG Köln begehrte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 06.06.1988 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.12.1987 hinaus auf unbestimmte Zeit an. Sie verfügte des weiteren, dass von der Rente ein Betrag in Höhe von 394,- DM ab Januar 1988 und vo...