Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Auszahlung der Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein
Orientierungssatz
1. Der Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung setzt u. a. einen schriftlichen Vertrag voraus, nach dem sich der Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Darin ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben.
2. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist, dass der Arbeitsvertrag innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines geschlossen worden ist. Die auf drei Monate befristete Geltung des Vermittlungsgutscheines fördert zügige Vermittlungsbemühungen des eingeschalteten Arbeitsvermittlers.
3. Der Arbeitsagentur obliegt es nicht, von sich aus einen weiteren Vermittlungsgutschein nahtlos im Anschluss an die Geltungsdauer des ausgegebenen Vermittlungsgutscheines zu erteilen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.03.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer Rate aus einem Vermittlungsgutschein, den die Beklagte dem beigeladenen Arbeitnehmer I ausgestellt hat.
Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler im Großraum E und überregional tätig. Am 03.06.2004 stellte die Beklagte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 1.500,00 Euro, gültig bis zum 02.09.2004, aus. Am 04.03.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der ersten Rate i. H. v. 1.000,00 Euro aus der Vermittlung des Beigeladenen in Arbeit. Dem Antrag war eine Kopie des Vermittlungsgutscheins beigefügt, hingegen nicht die im Schreiben erwähnte Kopie des Vermittlungsvertrages, wohl aber eine Vermittlungsbestätigung der I1 GmbH in P vom 04.01.2005. Darin wurde die Beschäftigung des Beigeladenen auf Vermittlung des Klägers für die Zeit vom 20.12.2004 bis 30.04.2005 nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 14.12.2004 bestätigt. Das Beschäftigungsverhältnis hatte am 20.12.2004 begonnen. Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger darauf, eine Zahlung der Vermittlungsvergütung könne erfolgen, obwohl der Vermittlungsgutschein bereits abgelaufen sei. Der Beigeladene sei ihm auf seine Stellenausschreibung zugewiesen worden, womit klar gewesen sei, dass er einen Vermittlungsgutschein benötigt habe. Zum Zeitpunkt der Vertragsschließung habe der Beigeladene auch einen Anspruch auf den Vermittlungsgutschein gehabt. Darüber hinaus habe der Beigeladene mit Schreiben vom 03.06.2004 die entsprechenden Vermittlungsgutscheine in der Folgezeit bereits beantragt.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.03.2005 mit der Begründung ab, der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden. Der am 04.04.2005 eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.04.2005). Die Beklagte verwies darauf, dass ein weiterer Vermittlungsgutschein nicht ausgestellt worden sei. Es bestehe auch keine allgemeine Fürsorgepflicht, Anschlussvermittlungsgutscheine auszustellen. Ob nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins ein privater Vermittler in Anspruch genommen werde, sei eine eigenverantwortliche Entscheidung jedes Leistungsempfängers. Ebenso sei dieser für die Ausstellung weiterer Vermittlungsgutscheine eigenverantwortlich.
Am 15.04.2005 hat der Kläger Klage erhoben und dargelegt, die Beklagte habe eine generelle Fürsorgepflicht für ihre Kunden. Wenn ein Arbeitssuchender einen Vermittlungsgutschein beantrage, müsse die Beklagte davon ausgehen, dass ein privater Vermittler beauftragt werde oder bereits beauftragt worden sei. Wenn der Vermittlungsgutschein nur für drei Monate gültig sei, gelte dies nicht für den Vermittlungsvertrag. Daraus folge, dass die Beklagte spätestens unmittelbar nach Ablauf des Vermittlungsgutscheins im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht einen Folgegutschein ausstellen müsse.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2005 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 12.04.2005 zu verurteilen, ihm 1.000,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend geltend gemacht, die Veränderungsmitteilung über die Arbeitsaufnahme bei der I1 GmbH enthalte den Zusatz PSA VAA. Dies dokumentiere die Arbeitsaufnahme durch Vermittlung der Agentur selbst auf eine von ihr finanzierte Arbeitsstelle bei der Personal Service Agentur. Dementsprechend habe die Fa. I1 gegenüber ihr auch die Tätigkeit als PSA für den Beigeladenen abgerechnet. Die PSA sei dem Vermittlungsmarkt durch Dritte nicht zugänglich, da in eine PSA nur durch die Beklagte zugewiesen werde. Auf eine Anfrage des Sozialgerichts hat die I1 GmbH mit Schreiben vom 13.11.2006 mitgeteilt, dass die Einstellung des Beigeladenen durch den damaligen Niederlassungsleiter Herrn Q vorg...