Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 15.03.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren im Berufungsverfahren im Kern die Bewilligung der als Darlehen erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2009 als Zuschuss.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger und die am 00.00.1957 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet. Sie haben zwei Kinder, die am 00.00.1986 geborene Tochter F. und den am 00.00.1988 geborenen Sohn T..
Die Kläger haben 1996 zu je ½ das Hausgrundstück D.-straße 11, O., 597 m², bestehend aus zwei Wohnungen für 380.000 DM (194.290,91 EUR) erworben. Das Haus hat eine Wohnfläche von 167 m²; die selbstgenutzte Erdgeschosswohnung 117 m² (zzgl. Außenflur 7,6 m²) und die Einliegerwohnung im Dachgeschoss 50 m². Am 29.08.2005 erteilte die Stadt O. eine Abgeschlossenheitserklärung für die Dachgeschosswohnung. Der Einheitswertbescheid des Finanzamtes M. vom 27.05.1997 weist als Grundstücksart "Zweifamilienhaus" aus.
Der Gutachterausschuss für den Kreis G. bezifferte im Oktober 2005 den Verkehrswert für das Hausgrundstück auf ca. 187.000 EUR, errechnet aus 220.430 EUR abzüglich 15% für das Risiko der Vermarktbarkeit. Auf dem Grundstück lastet eine Grundschuld i.H.v. 250.000 DM zu Gunsten der Spar- und Darlehenskasse O. e.G. Das Darlehen der Kläger bei der Deutschen Genossenschafts-Hypothekenbank belief sich zum 31.03.2005 auf 79.596,47 EUR. Der Tilgungsplan sah eine monatliche Tilgung von 1 % vor; die ausgewiesenen Tilgungsbeträge beliefen sich bis zum 30.06.2005 auf unter 100 EUR monatlich. Im März 2004 nahmen die Kläger Darlehen i.H.v. 20.451,68 EUR und 10.225,84 EUR mit einer Laufzeit bis zum 30.03.2014 von Privatpersonen auf, wobei die Tilgung bis zum 30.03.2014 ausgesetzt war. Eine dingliche Absicherung erfolgte nicht. Zugunsten der Beklagten wurden vom 28.08.2006 bis zum 20.08.2008 Grundschulden i.H.v. insgesamt 39.000 EUR in das Grundbuch O., Blatt 01, Abteilung III eingetragen.
Die Kläger bewohnten zusammen mit ihren Kindern die Erdgeschosswohnung und vermieteten die Dachgeschosswohnung ab April 2005 (Bruttokaltmiete monatlich 255 EUR [200 EUR Kaltmiete, 55 EUR Betriebskosten], ab 01.03.2006 monatlich 200 EUR [145 EUR Kaltmiete, 55 EUR Betriebskosten]). Zum 01.03.2006 zog die Tochter aus der Erdgeschoßwohnung aus. Zum 01.08.2006 schlossen die Kläger mit ihrer Tochter einen Mietvertrag über die Dachgeschosswohnung (Bruttokaltmiete monatlich 200 EUR [145 EUR Kaltmiete, 55 EUR Betriebskosten]). Ab 01.11.2006 vermietete die Tochter mit Zustimmung der Kläger die Dachgeschosswohnung an ihren Bruder T. (monatlich 280 EUR ([210 EUR Kaltmiete, 70 EUR Betriebskosten]).
Der Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe, die Klägerin war geringfügig beschäftigt. Die Tochter war 2005 Schülerin und bezog Leistungen nach dem BAföG. Der Sohn hat zum 01.08.2005 eine Berufsausbildung zum Energieelektroniker begonnen (monatliche Ausbildungsvergütung: 463 EUR [erstes Ausbildungsjahr], 622 EUR [zweites Ausbildungsjahr], 692 EUR [drittes Ausbildungsjahr], 749 EUR [viertes Ausbildungsjahr]).
Die Kläger beantragten am 29.12.2004 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Agentur für Arbeit W. bewilligte den Klägern und ihrem Sohn T. mit Bescheid vom 29.12.2004 von Januar 2005 bis März 2005 daraufhin Leistungen i.H.v. monatlich 1.116,21 EUR. Die Befristung erfolgte unter Hinweis auf zu erwartende Änderungen beim Einkommen, d.h. Berücksichtigung von Mieteinnahmen bzw. fiktive Anrechnung von erzielbarer Miete. Zum 28.02.2005 stellte die Agentur für Arbeit W. die Zahlung der Leistungen ein und lehnte mit Bescheid vom 19.04.2005 den Weiterbewilligungsantrag der Kläger ab. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 23.06.2005 bewilligte die Beklagte den Klägern und ihrem Sohn T. Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.07.2005 (April 2005 und Mai 2005 monatlich 864,54 EUR und danach monatlich 1.018,54 EUR).
Mit Bescheid vom 29.07.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab 01.08.2005 mit der Begründung, die Kläger verfügten über Vermögen, welches nicht gemäß § 12 Abs. 3 SGB II geschützt sei, ab. Eine darlehensweise Bewilligung komme nicht in Betracht, weil sich die Kläger geweigert hätten, eine Grundschuld zu bestellen. Nachdem die Kläger die Eintragung einer Grundschuld auf das Hausgrundstück zugunsten der Beklagten i.H.v. 12.000 EUR veranlasst hatten, bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen ab 07.08.2006 als Darlehen. Die Klage gerichtet auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Zuschuss hat das Sozialgericht Münster mit Gerichtsbescheid vom 22.08.2007 abgewiesen (S 16 AS 162/05). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 06.04.2011 die Beklagte unter Abänderung de...