rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 07.06.2000; Aktenzeichen S 9 KR 36/98)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.08.2001; Aktenzeichen B 9 SB 5/01 B)

BSG (Aktenzeichen B 3 KR 2/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.06.2000 teilweise geändert Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 20.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.1998 verurteilt, die Klägerin von den notwendigen Kosten der verordneten Maßnahmen der Behandlungspflege An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.1997 freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung häuslicher Krankenpflege.

Die 1909 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin lebt allein in einer Wohnung. Die Pflegekasse hat Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II anerkannt, die Klägerin erhält häusliche Pflegehilfe.

Der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Hausarzt der Klägerin t. H. verordnete am 01.04.1997 für die Dauer von drei Monaten Einreibungen und Anziehen von Gummistrümpfen zweimal täglich/siebenmal wöchentlich. Diese Leistungen wurden von der Beklagten übernommen. Arzt t. H. verordnete diese Leistungen auch für die beiden Folgequartale (Verordnungen vom 01.07.1997 und 06.10.1997). Die Beklagte genehmigte gegenüber dem Pflegedienst einmal täglich Behandlungspflege für Einreibungen bis 24.10.1997. Die Klägerin nahm darüber hinausgehend die verordneten Leistungen in Anspruch; den Vergütungsanspruch hat der Pflegedienst bis zum Abschluss des Verfahrens gestundet. Sie trug im streitigen Zeit raum Kompressionsstrümpfe der Klasse II, teilweise der Klasse III.

Mit Bescheid vom 20.10.1997 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die verordneten Leistungen für Einreibungen ab dem 25.10.1997 sowie für das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab. Letzteres sei keine Leistung der Behandlungspflege, sondern zähle zur Grundpflege, die von der Pflegeversicherung zu erbringen sei. An dieser Auffassung hielt sie fest, nachdem Haus arzt t. H. auch für das erste Quartal 1998 Behandlungspflege wegen des An- und Ausziehens von Kompressionsstrümpfen verordnet hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.1997 wies sie den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 20.10.1997 zurück. Sie vertrat die Auffassung, Maßnahmen der einfachen Behandlungspflege, die nicht die speziellen Kenntnisse von fachlich qualifizierten Krankenpflegekräften erforderten, zählten nicht zur Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege.

Die Klägerin hat im Klageverfahren dieser Auffassung entgegengehalten, sowohl das Anlegen von Kompressionsstrümpfen als auch medizinische Einreibungen seien medizinische Hilfeleistungen, die als Behandlungspflege im Sinne des § 37 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) anzusehen seien. Diese Leistungen würden von dem abschließenden Katalog der Verrichtungen in § 14 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht erfasst. Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, medizinische Hilfeleistungen, für die keine Fachkenntnis erforderlich sei, seien der Grundpflege zuzu ordnen. Die Abgrenzung zwischen Behandlungs- und Grundpflege sei im SGB XI nicht deutlich vorgenommen worden.

Mit Urteil vom 07.06.2000 hat das Sozialgericht die Beklagte zur Erstattung der Kosten für die Einreibungen vom 25.10. bis 31.12.1997 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Während es die Einreibungen als Maßnahme der Behandlungspflege an gesehen hat, hat es diese Frage hinsichtlich des An- und Ausziehens von Kompressionsstrümpfen verneint. Diese würden an Stelle normaler Strümpfe angezogen, von daher stehe nicht der "medizinisch geprägte Heil- und Behandlungszweck" im Vordergrund.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Beklagte müsse die Kosten für An- und Ausziehen von Gummistrümpfen zweimal pro Tag in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1997 übernehmen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts handele es sich nicht um Grundpflege, der Vergleich mit dem An- und Ausziehen im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI sei unzutreffend.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.06.2000 teilweise zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.1998 zu verurteilen, sie von den notwendigen Kosten der verordneten Leistungen der Behandlungspflege An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen für die Zeit von 01.07. bis 31.12.1997 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie räumt ein, zwar könne grundsätzlich das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen eine Leistung der Krankenbehandlung und da mit der häuslichen Krankenpflege sein. Im Falle der Klägerin werde jedoch bereits im Rahmen des SGB XI eine ständige Hilfeleistung beim An- und Auskleiden berücksichtigt. Das An- und Ausziehen von Kompr...

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