Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnung von Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen mit Rentenleistungen ohne Beachtung der Pfändungsfreigrenzen

 

Orientierungssatz

Zur Verrechnung von Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen mit Rentenleistungen ohne Beachtung der Pfändungsfreigrenzen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.06.2019; Aktenzeichen B 13 R 140/19 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 07.12.2018 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung einer Beitragsforderung der beigeladenen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für rückständige Beiträge in Höhe von 2.581,94 € mit seiner monatlichen Rente durch die Beklagte.

Der 1945 geborene Kläger war in der Vergangenheit Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen. Diesbezüglich setzte die Beigeladene für den Zeitraum von 1994 bis 2007 durch Bescheide vom 21.10.1997, 22.10.1997, 21.01.1998, 26.02.1999, 22.11.2004, 20.03.2005, 28.04.2005 sowie vom 20.03.2007 und vom 12.03.2008 Beiträge zur Berufsgenossenschaft fest. Die für die Jahre 1994 bis 2007 rückständige Betragsforderung in Höhe von 1.876,14 € ergänzte sich um weitere Kosten in Höhe von 138,12 € sowie Säumniszuschläge in Höhe von 887,61 €.

Mit Verrechnungsersuchen vom 23.03.2009 machte die Beigeladene gegenüber der Beklagten die Verrechnung eines Gesamtbetrages in Höhe von 2.901,87 € geltend.

Der Kläger stellte am 16.10.2009 einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente. Mit Rentenbescheid vom 10.03.2010 gewährte die Beklagte eine monatliche Rente in Höhe von zunächst 512,95 € monatlich beginnend ab dem 01.03.2010.

Der Kläger legte in einem anderen von der Beklagten durchgeführten Verrechnungsverfahren eine Bescheinigung der Stadtverwaltung B K vom 16.09.2010 vor, aus der hervorging, dass er bei der Bedarfsberechnung für die Grundsicherung im Alter über ein übersteigendes Einkommen von 64,21 € verfügte. Die Stadtverwaltung ging bei dieser Berechnung davon aus, dass der Kläger ohne festen Wohnsitz sei. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass seine Angaben unglaubwürdig seien, da er zum einen angegeben habe, wohnsitzlos zu sein, zum anderen jedoch mitgeteilt habe, über ein Wohnrecht in der G 29 in B K zu verfügen, für das keine Kosten anfielen. Weiter führte die Stadtverwaltung aus, dass sie eine Korrektur der Bescheinigung ablehne, da nunmehr geltend gemachte Nebenkosten der Unterkunft i.H.v. 60 € monatlich nicht nachvollziehbar seien.

Mit Schreiben vom 08.06.2015 bestätigte die Beigeladene der Beklagten gegenüber ihr Verrechnungsersuchen vom 23.03.2009 und teilte mit Schreiben vom 06.07.2015 mit, dass sich Forderung für die rückständigen Beiträge der Jahre 1994 bis 2007 auf 2.925,37 € belaufe.

Mit Schreiben vom 13.07.2015 hörte die Beklagte den Kläger dahingehend an, dass sie beabsichtige, eine Verrechnung der Forderung von 2.925,37 € in Höhe der Hälfte seiner Rente vorzunehmen. Sie wies dabei darauf hin, dass er einer Verrechnung ganz bzw. teilweise entgehen könne, wenn er eine Bescheinigung des für Leistungen nach dem SGB XII zuständigen Trägers vorlege.

Der Kläger legte im Weiteren keine derartige Bescheinigung vor.

Mit Bescheid vom 21.09.2015 verrechnete die Beklagte die Gesamtforderung der Beigeladenen in Höhe von 2.925,37 € mit der Rente des Klägers. Der monatliche Verrechnungsbetrag wurde auf 276,19 € (Hälfte der Rente von 552,39 €) festgesetzt. Zugleich wurde der Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass er einer Verrechnung ganz bzw. teilweise entgehen könne, wenn er eine Bescheinigung des für Leistungen nach dem SGB XII zuständigen Trägers vorlege.

Hiergegen erhob der Kläger am 28.09.2015 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Verrechnung einer Forderung der Beigeladenen mit seiner Rente rechtswidrig sei.

Die Beigeladene teilte im Verlauf des Vorverfahrens mit Schreiben vom 22.09.2015 mit, dass der Forderungsstand nur noch 2.581,94 € betrage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Soweit sich der Kläger auf eine Bedarfsbescheinigung aus dem Jahr 2010 in einem früheren Verrechnungsverfahren berufen habe, sei diese nicht aktuell.

Der Kläger hat am 16.03.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Mainz erhoben.

Durch Urteil vom 07.12.2018 hat das SG die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2016 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte sei berechtigt, die bestandskräftige Forderung der Beigeladenen mit der Hälfte der monatlich auszuzahlenden Rente des Klägers zu verrechnen. Die Berechtigung hierzu ergebe sich aus § 52 SGB I i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Die Beigeladene habe gegenüber dem Kläger eine bestandskräftige Forderung in Höhe von 2.581,94 € aus rückständigen Beitragszahlungen und Säumniszuschlägen. Da der Kläger, entgegen dem...

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