Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Streitwerts bei Geltendmachung von Säumniszuschlägen
Leitsatz (amtlich)
1. Säumniszuschläge, die in einem Gesamtbetrag zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von einem kraft Gesetzes haftenden Geschäftsführer einer Vorgesellschaft als Schadensersatz gefordert werden, sind bei der Festsetzung des Werts der zu erhebenden Gebühren streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
2. Dies gilt erst recht, wenn sie andere Zeiträume betreffen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 15.7.2005 wird der Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 29.6.2005 aufgehoben und der Streitwert auf 1.045.308,94 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des vom Sozialgericht (SG) Trier festgesetzten Streitwerts.
In der Zeit vom 7.6.2004 bis zum 9.8.2004 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung nach § 28 p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei der Z -Bau GmbH H für den Prüfzeitraum 1.10.2000 bis 17.12.2001 durch. Mit den Bescheiden vom 3.9.2004 und 11.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2005 nahm die Beklagte den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH persönlich wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 1.045.308,94 € in Anspruch. Er habe durch notariellen Vertrag vom 13.2.2001 alle Geschäftsanteile der GmbH erworben und hafte daher gemäß § 16 Abs 2 GmbH-Gesetz für die Vorgesellschaft. Die Forderung setze sich zusammen aus rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer der Gesellschaft vom 1.10.2000 bis zum 17.12.2001 in Höhe von 776.810,30 € und Säumniszuschlägen gemäß § 24 Abs 1 SGB IV für die Zeit bis einschließlich 31.5.2004 in Höhe von 268.498,66 €.
Mit der am 9.3.2005 zum SG Trier erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen seine Heranziehung als persönlicher Haftungsschuldner der Z -Bau GmbH gewendet. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, er habe keine Funktion in der GmbH ausgeübt und die Geschicke der GmbH nicht geleitet.
Mit am 23.5.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gab die Beklagte ein Anerkenntnis ab und nahm die streitigen Bescheide zurück. Eine beim Handelsregister eingeholte Auskunft über die Eintragungen zur Z -Bau-GmbH habe ergeben, dass diese bereits zum 19.2.2004 erloschen sei. Der Kläger nahm das Anerkenntnis am 1.6.2005 an.
Mit Beschluss vom 2.6.2005 hat das SG Trier den Streitwert des Verfahrens auf 1.045.308,94 € festgesetzt.
Die Beklagte hat am 21.6.2005 Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und geltend gemacht, dass in der Nachforderung Säumniszuschläge in Höhe von 268.498,66 € enthalten seien, die bei der Streitfestsetzung nicht berücksichtigt werden dürften.
Der Kläger hat dagegen die Auffassung vertreten, die Höhe des festgesetzten Streitwerts sei zutreffend. Die Säumniszuschläge seien im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht als Nebenforderung, sondern als Hauptforderung geltend gemacht worden.
Mit Beschluss vom 29.6.2005 hat das SG Trier der Beschwerde der Beklagten stattgegeben und den Streitwert auf 776,810,20 € festgesetzt. In § 43 Abs. 1 GKG n.F. sei geregelt, dass der Wert der Nebenforderung nicht zu berücksichtigen sei, wenn außer dem Hauptanspruch auch Zinsen oder Kosten als Nebenforderung geltend gemacht würden. Dabei werde nicht verkannt, dass Säumniszuschläge keine Zinsen im eigentlichen Wortsinne seien. Es handele sich in erster Linie um Druckmittel zur Sicherstellung eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel. Gleichwohl sei § 43 Abs. 1 GKG n.F. auf Säumniszuschläge analog anzuwenden. Denn sie seien Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und hätten damit Zinseffekt. Der Charakter der Säumniszuschläge als Nebenforderung werde nicht dadurch geändert, dass der Kläger nach dem GmbH-Gesetz für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft in Anspruch genommen worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz erhobene Beschwerde des Klägers vom 15.7.2005.
Dieser trägt vor: Zwar wirkten Nebenforderungen grundsätzlich nicht streitwerterhöhend. Um solche Nebenforderungen handele es sich aber bei Früchten, Nutzungen, Zinsen, Kosten oder Säumniszuschlägen nicht, wenn diese als Hauptforderung geltend gemacht würden. Daher stellten Schäden, die selbstständig geltend gemacht würden, keine Nebenkosten dar. Die Begründung des SG, welches Säumniszuschläge als zinsähnliche Forderungen klassifiziere und eine Analogie bilde, stütze die Entscheidung nicht. Die Argumentation breche schließlich ab, wenn das SG ausführe, dass der Charakter der Säumniszuschläge sich nicht verändere, wenn er, der Kläger, nach dem GmbH-Gesetz für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft in Anspruch genommen werde. Die Qualifizierung einer Nebenforderung als Hauptforderung hänge davon ab, wie die Ansprüche geltend gemacht würden. Dabei sei die Anspruchsbegründung zu berücksichtigen. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall den Gesamtbetrag nebst Säumniszuschlägen in einer Summ...