Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung. Verwaltungsaktqualität eines Schiedsspruchs. Berechtigung zum Einleiten eines Schiedsverfahrens. Bestimmung der Anzahl der im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung tätigen Allgemeinärzte. sozialgerichtliches Verfahren. vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs 1 SGG. Quorum. Fachgruppenkode. Weiterbildung. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Orientierungssatz
1. Ein Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Festsetzung eines Vertrages über die hausarztzentrierte Versorgung iSd § 73b Abs 4 SGB 5 erfüllt die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nach § 31 S 1 SGB 10, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 86b Abs 1 SGG richtet (vgl LSG Stuttgart vom 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12).
2. Zur Bestimmung der Anzahl der im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung tätigen Allgemeinärzte zwecks Feststellung der Berechtigung zum Einleiten eines Schiedsverfahrens als qualifizierte Gemeinschaft iSd § 73b Abs 4a S 1, Abs 4 S 2 SGB 5.
Normenkette
SGB V § 73b Abs. 4a, 4b, § 95a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 20.03.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Mit seiner Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 20.03.2014 verfolgt der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren weiter. Im Hauptantrag begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (vorläufigen) Umsetzung des durch Schiedsspruch vom 18.01.2013 festgesetzten "Vertrages zur Hausärztlichen Versorgung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V" - im Folgenden: Vertrag - zwischen der Antragsgegnerin und ihm sowie der HÄVG Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG als Erfüllungsgehilfe des Antragstellers (Bl. 31 ff Prozessakte; Begründung des Schiedsspruchs Bl. 132 ff Prozessakte); wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 29.05.2013 (S 2 KA 162/13 ER) Bezug genommen; im Hilfsantrag zielt das Begehren des Antragstellers auf Anordnung des Sofortvollzugs des durch den Schiedsspruch festgelegten Vertrages gemäß der Antragsschrift vom 17.07.2013 (SG Mainz S 2 KA 203/13 ER); beide Verfahren hat das SG durch Beschluss vom 16.09.2013 verbunden. Die Antragsgegnerin hat gegen den mit dem Schiedsspruch festgelegten Vertrag in der Hauptsache am 21.02.2013 Klage zum Sozialgericht Mainz (S 8 KA 77/13) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Der Antragsteller rügt eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs durch das Sozialgericht. Er macht in der Sache im Wesentlichen geltend, bei dem Schiedsspruch vom 18.01.2013 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), so dass die Klage der Antragsgegnerin in der Hauptsache keine aufschiebende Wirkung entfalte. Die Schiedsperson sei keine Behörde und es liege auch keine hoheitliche Maßnahme vor; die Schiedsperson sei vielmehr als Vertragshelfer tätig geworden. Wegen der rechtswidrigen Weigerung der Antragsgegnerin zur Umsetzung des Vertrages bestehe ein Anordnungsgrund; die Antragsgegnerin missachte ihre Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Ansprüche ihrer Versicherten auf die besondere hausarztzentrierte Versorgung. Da es sich beim Schiedsspruch nicht um ein Verwaltungsakt handele, unterliege die gerichtliche Überprüfung dem eingeschränkten Kontrollmaßstab entsprechend § 319 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Inhaltskontrolle sei deshalb auf “grobe Unbilligkeiten„ beschränkt, welche vorliegend nicht ersichtlich seien. Als Verband von hausärztlich tätigen Allgemeinärzten repräsentiere er auch mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Selbst wenn man den Schiedsspruch als Verwaltungsakt werte, sei jedenfalls der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs des durch Schiedsspruch festgelegten Vertrages begründet. Er habe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches, zumal er mit nicht unerheblichem Aufwand das Schiedsverfahren nach § 73b SGB V mit der Antragsgegnerin über Jahre hinweg durchgeführt habe. Sowohl Ärzteschaft als auch Politik sähen in der Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung ein großes Potenzial zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten, da eine nicht refinanzierte finanzielle Belastung aufgrund der Ausgestaltung des Vertrages nicht eintreten könne; die endgültige Vergütung der teilnehmenden Hausärzte werde erst nach zwölf Abrechnungsquartalen festgestellt.
Die Antragsgegnerin macht nach ihrem Vorbringen im Antragsverfahren geltend, ihre Klage in der Hauptsache habe a...