Entscheidungsstichwort (Thema)
Säumniszuschläge als "Zinsen" iS des GKG
Orientierungssatz
Das Tatbestandsmerkmal "Zinsen" in § 22 Abs 1 GKG aF ist auf Säumniszuschläge analog anzuwenden. Zum einen haben Säumniszuschläge auch den Zweck, Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung zu sein und damit Zinseffekt. Zum anderen gebietet, wie bei Zinsen der Zweck des § 22 Abs 1 GKG, die Wertberechnung zu vereinfachen, eine entsprechende Anwendung auf Säumniszuschläge.
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Speyer vom 05.08.2005 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 20.09.2005), ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Streitwert auf 34.947,15 € festgesetzt und hierbei die durch die Beklagte zusätzlich zur Beitragsforderung geltend gemachten Säumniszuschläge in Höhe von 12.920,35 € (25.270,00 DM) unberücksichtigt gelassen.
Auch nach der Neubekanntmachung des Gerichtskostengesetzes (im Folgenden: nF) durch Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl I, 718 ff) richtet sich die Festsetzung des Streitwerts noch nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl I, 3047 ff; im Folgenden: aF), weil das Verfahren vor dem 01.07.2004 anhängig geworden ist, § 72 Nr 1 GKG nF. Nach § 13 Abs 1 GKG aF ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs 2 GKG aF). Einschränkend bestimmt § 22 Abs 1 GKG aF, dass bei Handlungen, die außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betreffen, der Wert der Nebenforderung nicht berücksichtigt wird. Hinsichtlich der Säumniszuschläge scheitert die Anwendung der Vorschrift nicht daran, dass diese keine Zinsen darstellen, vielmehr ein Druckmittel eigener Art sind, das den Beitragsschuldner zu rechtzeitigen Zahlungen anhalten soll. Das Tatbestandsmerkmal "Zinsen" in § 22 Abs 1 GKG aF ist vielmehr auf Säumniszuschläge analog anzuwenden. Zum einen haben Säumniszuschläge auch den Zweck, Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung zu sein und damit Zinseffekt. Zum anderen gebietet, wie bei Zinsen der Zweck des § 22 Abs 1 GKG, die Wertberechnung zu vereinfachen, eine entsprechende Anwendung auf Säumniszuschläge (vgl Finanzgericht Baden-Württemberg 08.02.2000 - 9 K 47/98, EFG 2000, 654; Säumniszuschläge auf Steuerschulden betreffend). Die Auffassung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21.11.1988 - L 9 S 38/88, Breithaupt 1989, 174), wonach Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zwar als Nebenforderungen anzusehen sind, wegen der zu treffenden Ermessensentscheidung gleichwohl aber als "Gegenstand eines besonderen Geschäfts" bei der Berücksichtigung des Streitwerts hinzuzurechnen sind, ist überholt, weil seit der Neufassung von § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV mit Wirkung vom 01.01.1995 durch Artikel 2 Nr 8 des Gesetzes vom 13.06.1994 (BGBl I 1229) eine Ermessensentscheidung bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht mehr erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 25 Abs 4 GKG aF (jetzt § 68 Abs 3 GKG nF).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §§ 177 SGG, 25 Abs 3 Satz 2 GKG aF (jetzt §§ 68 Abs 1 Satz 4, 66 Abs 3 Satz 3 GKG).
Fundstellen