Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. rückständige Abschlagszahlungen für Heizkosten. Anwendbarkeit von § 34 Abs 1 SGB 12
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf Übernahme rückständiger Abschlagszahlungen für Heizkosten als verlorener Zuschuss oder als Darlehen ergibt sich nicht aus § 22 Abs 5 SGB 2 oder § 23 Abs 1 SGB 2.
2. Die Möglichkeit der Gewährung von Leistungen für rückständige Abschlagszahlungen bei Heizkosten nach § 34 SGB 12 ist nicht durch § 5 Abs 2 SGB 2 ausgeschlossen.
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 24.02.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, rückständige Energiekosten für nicht erbrachte Abschlagszahlungen für Gas zu übernehmen.
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem 1993 geborenen Sohn N in einer Bedarfsgemeinschaft. Beide beziehen seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Rahmen der Leistungsgewährung werden für die Klägerin und ihren Sohn monatlich 342,76 € für Heizung und Unterkunft berücksichtigt. Der 1981 geborene Sohn der Beschwerdeführerin, E, lebt mit der Beschwerdeführerin und seinem Bruder N in einer Wohnung. Der Sohn E bezieht eigenständig Leistungen nach dem SGB II.
Ab April 2005 erbrachte die Beschwerdeführerin keine Abschlagszahlung mehr an die Gasanstalt K AG. Ihr wurde das Gas zum 05.09.2005 gesperrt. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beschwerdeführerin ist im Klageverfahren der Gasanstalt K AG gegen die Beschwerdeführerin am 03.03.2006 beim Amtsgericht K - 7 C 127/06- ein Anerkenntnisurteil ergangen.
Am 31.01.2006 stellte die Beschwerdeführerin sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch bei der Stadt K als zuständiger Sozialhilfeträgerin einen Antrag auf Übernahme rückständiger Gaskosten. Mit Bescheid vom 14.02.2006 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Übernahme der rückständigen Gaskosten ab. Mit Bescheiden vom 11.11.2004, 20.04.2005 und 26.10.2005 seien die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen für die Heizkosten bereits gewährt worden. Dem Antrag auf darlehensweise Übernahme nach § 23 Abs. 1 SGB II könne nicht entsprochen werden, da es sich hierbei nicht um eine Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II handele.
Durch Beschluss vom 24.02.2006 hat das Sozialgericht Speyer (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Übernahme der rückständigen Energiekosten komme nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht in Betracht, weil weder Wohnungslosigkeit drohe noch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert werde. Im Übrigen handele es sich bei rückständigen Gaskosten nicht um Mietschulden im Sinne dieser Vorschrift. Eine weitergehende Übernahme von Schulden sei im SGB II nicht geregelt. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Soweit die Nichtzahlung der Gasabschläge durch die Beschwerdeführerin damit begründet werde, dass diese das Kindergeld für den volljährigen Sohn E zu Unrecht als Einkommen angerechnet bekommen würde, sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31.07.2005 das Kindergeld für den volljährigen Sohn erhalten habe. Eine Abzweigung der Familienkasse an das volljährige Kind sei nicht erfolgt, weshalb der Betrag in Höhe von 154,00 € als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II bei der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen sei. Seit August 2005 bestehe kein Anspruch mehr auf dieses Kindergeld. Mit Bescheid vom 26.10.2005 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass ihr das seit August 2005 für den volljährigen Sohn angerechnete Kindergeld mit der nächsten Zahlung zurückerstattet werde. Dieser Betrag in Höhe von 462,00 € sei zwischenzeitlich an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Diesen Betrag hätte die Beschwerdeführerin für die Schuldentilgung verwenden können. Innerfamiliäre Probleme könnten nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen. Soweit angeführt werde, durch die Beschwerdegegnerin seien Unterhaltsvorschüsse als Einkommen angerechnet worden und gleichzeitig beim Jugendamt im Rahmen eines Erstattungsverfahrens geltend gemacht worden, müsse festgestellt werden, dass für den Sohn N kein Unterhaltsvorschuss ab Januar 2005 angerechnet worden sei. Erst nach Bearbeitung des Erstattungsanspruchs seien die Bescheide geändert worden. Ein Anspruch nach § 34 SGB XII scheide aus, da die Beschwerdegegnerin nicht zuständige Sozialhilfeträgerin sei.
Gegen den am 27.02.2006 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 01.03.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Die Stadt K als zuständige Sozialhilfeträgerin hat mit Bescheid vom 08.03.2006...