Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsweg. Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klage gegen die Bezeichnung einer Behörde als "Jobcenter". Gerichtskosten. missbräuchliche Rechtsverfolgung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Klage gegen die Benennung einer bestimmten Behörde als "Jobcenter" betrifft - da die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB 2 finden kann - eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs 1 Nr 4a SGG eröffnet ist.
2. Für ein solches Verfahren fallen Gerichtskosten nach § 197a SGG an. Denn der Kläger gehört, auch wenn er selbst Empfänger von Leistungen nach dem SGB 2 ist, nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, da er nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger auftritt.
Orientierungssatz
Zur Kostentragung für ein erfolgreiches Beschwerdeverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs 4 GVG bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 31.7.2014 aufgehoben. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird auf € 2.000,-- festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm § 172 SGG (vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 12.5.1998 - B 11 SF 1/97 R, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24; Beschl. vom 28.9.2010 - B 1 SF 1/10 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 9 Rn. 11) zulässig und auch in der Sache begründet.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt vor, wenn die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II finden kann (BSG, Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL, BSGE 105, 100 mwN; Beschluss vom 1.4.2009 - B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 mwN; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 51 RdNr. 29a). Lässt sich dies nicht klar ermitteln, ist danach zu fragen, ob das Begehren in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II steht (BSG, aaO).
Der Kläger richtet seine Klage gegen den Beklagten (von dem er irrig annimmt, es handele sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts) und wendet sich gegen dessen Benennung als “jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen„. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Behörde nach dem SGB II, deren Bezeichnung in § 6d SGB II geregelt ist. Die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge (Benennung des Beklagten) ergibt sich folglich aus dem SGB II, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich an das Gericht nicht in seiner Eigenschaft als Grundsicherungsempfänger wendet. Denn die Rechtswegzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG setzt - wie oben dargelegt - lediglich voraus, dass sich die hergeleitete Rechtsfolge aus dem SGB II ergeben kann. Ebenfalls steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst § 19 Satz 1 SGB X als Rechtsgrundlage für sein Begehren nennt, da sich aus dieser Vorschrift unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergeben kann. Denn § 19 Satz 1 SGB X befasst sich nicht mit der Benennung von Behörden, sondern mit der von diesen bei ihrer Amtsführung zu verwendenden (Amts-) Sprache. Die Vorschrift erfasst daher lediglich die im Rechtsverkehr, d. h. bei den vorzunehmenden Verfahrenshandlungen von der Behörde zu verwendende Sprache (vgl. Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 19 RdNr. 2 ff.; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 23 RdNr. 22 ff.). Die Benennung der Behörde selbst, fällt folglich nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge kann sich daher nicht aus § 19 Satz 1 SGB X herleiten.
Da sich die Streitigkeit nach Normen des SGB II und damit des öffentlichen Rechts richtet, handelt es sich vorliegend auch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG. Entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 28.1.2014 - 7 D 10029/14.OVG) handelt es sich auch nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Kläger wendet sich an keiner Stelle gegen ein Parlamentsgesetz. Dass sich die Benennung des Beklagten (um die es dem Kläger nach seinem Vortrag geht) nach gesetzlichen Regelungen richtet, macht sein Begehren noch nicht zu einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Er beruft sich auch an keiner Stelle auf Grundrechte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört; die §§ 154 bis 162 VwGO s...