Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den außergerichtlichen Kosten eines Beschwerdeverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Für das Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Sozialgerichts über die Auferlegung außergerichtlicher Kosten eines erledigten Klageverfahrens fehlt es an einer speziellen Regelung zur Kostentragung, die es erlauben würde, die durch die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen.
2. Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts über die Auferlegung außergerichtlicher Kosten ist Teil des Hauptsacheverfahrens.
3. Eine eigenständige Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist daher nicht zu treffen.
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 08.12.2006 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig ist die Tragung außergerichtlicher Kosten für ein Beschwerdeverfahren.
Nachdem im Ausgangsverfahren die Beklagte dem Kläger im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs Rente nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) gewährt hatte, hat das Sozialgericht der Beklagten durch Beschluss vom 22.08.2006 die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Auf die Beschwerde des Klägers hin hat der Senat im Beschluss vom 04.10.2006 den Beschluss des Sozialgerichts abgeändert und der Beklagten ¾ der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Eine eigenständige Entscheidung über Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat in diesem Beschluss nicht getroffen.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2006 hat der Kläger um eine Ergänzung des Beschlusses des Senats und eine Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren gebeten und vorgetragen,
für das Beschwerdeverfahren sei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses (VV) angefallen. Diese habe die Beklagte zu tragen, da die Kostenentscheidung im Beschluss seinem Antrag entspreche.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Senats vom 04.10.2006 zu ergänzen und seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Beklagte trägt vor,
es bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war.
II.
Der zulässige Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 193 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet es auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird. Entsprechend dieser Bestimmung haben das Sozialgericht im Beschluss vom 22.08.2006 und der Senat im Beschluss vom 04.10.2006 über die außergerichtlichen Kosten des Klägers - für das Hauptsacheverfahren - entschieden.
Nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) fällt, wie der Kläger zu Recht vorträgt, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren eine gesonderte Betragsrahmengebühr (in Höhe von 15 bis 160 €) an (§ 3 Abs. 1 RVG; Nr. 3501 der Anlage 1 zum RVG), da das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist. Allerdings unterscheidet das RVG zwischen der Vergütungsgrundlage, auf der das Entstehen des Anspruchs des Rechtsanwalts beruht (in der Regel dem Anwaltsvertrag), und dem Vergütungsschuldner, der die Vergütung zu zahlen hat. Das RVG regelt nicht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Auftraggeber von einem Prozessgegner eine Erstattung der Anwaltskosten fordern kann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, Grundzüge E, Rdn. 20). Diese Frage entscheidet sich vielmehr nach materiellem bzw. Prozessrecht. Soweit dieses keine Regelung trifft, nach der ein Anderer als der Auftraggeber die entstandenen Kosten zu tragen hat, bleibt es bei der sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Kostentragungsschuld des Auftraggebers, in der Regel als einem Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 611, 612 I, 662 ff, 675 I BGB (vgl. Hartmann, RVG, Grundzüge Rdn. 13 mwN).
Für das hier vorliegende Beschwerdeverfahren fehlt es an einer solchen speziellen Regelung zur Kostentragung, die es erlauben würde, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten dem Kläger entstandenen Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen. § 193 SGG kommt hierfür nicht in Betracht, weil das Beschwerdeverfahren über die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten durch den Beschluss des Sozialgerichts Teil des Hauptsacheverfahrens ist. In dem Beschwerdeverfahren über die vom Sozialgericht getroffene Kostengrundentscheidung ist nicht über den Streitgegenstand des erledigten Rechtsstreites zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren diente nicht zur Durchsetzung des Anspruchs des Klägers auf Rente oder eines anderen selbstständigen Anspruchs gegen die Beklagte.
Eine eigenständige Kostengru...