Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. rückwirkende Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung. keine Rückabwicklung der Berücksichtigung als Einkommen in den Monaten des Zuflusses
Orientierungssatz
Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung tatsächlich zugeflossenen und damals als Einkommen gem § 11 SGB 2 berücksichtigten Arbeitslosengeldes, führt nicht zur Rückabwicklung der Einkommensberücksichtigung gem § 11 SGB 2.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 10.5.2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 30.4.2010.
Der Klägerin waren durch Bescheid vom 11.11.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1.2.2010 für den Zeitraum 1.1.2010 bis zum 30.4.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt worden. Das seinerzeit bezogene Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wurde als Einkommen angerechnet.
Nachdem die Agentur für Arbeit Trier mit Bescheid vom 16.6.2010 von der Klägerin die im Bewilligungszeitraum gewährten Leistungen nach dem SGB III wegen ausgeübten Nebentätigkeit mit einer wöchentlichen Dauer von mehr als 15 Stunden zurückgefordert hatte stellte die Klägerin am 19.7.2010 bei der Beklagten den Antrag, die Leistungen für den Zeitraum 1.1.2010 bis 30.4.2010 neu zu berechnen.
Mit Schreiben vom 20.7.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld I für den streitigen Zeitraum keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch nach dem SGB II habe, weil das Zuflussprinzip gelte und das Einkommen nach § 2 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung in demjenigen Monat zu berücksichtigen sei, in dem es zufließe. § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht anwendbar, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Auch § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X komme nicht zur Anwendung, da die Änderung der Verhältnisse frühestens aufgrund des Bescheides der Agentur für Arbeit eingetreten sei.
Den am 23.7.2010 beim Sozialgericht (SG) Trier gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anmerkung (S 1 AS 295/10 ER) lehnte das SG durch Beschluss vom 1.9.2010 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 15.9.2010 zurückgewiesen (L 3 AS 456/10 B ER).
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.9.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1.1.2010 bis zum 30.4.2010 weitere 941,74 € zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.5.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen in der Zeit vom Januar bis April 2010. Denn das ihr gewährte Arbeitslosengeld I nach dem SGB III sei ihr tatsächlich zugeflossen, so dass gemäß § 2 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung für die Monate des Zuflusses dieses Einkommen zu berücksichtigen sei. Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosigkeit wegen ausgeübter Nebentätigkeit mit einer wöchentlichen Dauer von mehr als 15 Stunden führe nicht dazu, dass rückwirkend Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen seien. § 44 Abs. 1 SGB X finde keine Anwendung, da zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsaktes das Recht zutreffend angewandt worden sei. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X sei ebenfalls nicht anwendbar. Das Gericht verweise auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid sowie auf die Entscheidungen des SG Trier und des LSG Rheinland-Pfalz vom 1.9.2010 und 15.9.2010 im Eilverfahren.
Gegen den ihr am 17.5.2011 zugegangenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17.6.2011 Berufung eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Außerdem hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 10.5.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2010 aufzuheben und Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 11.11.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1.2.2010 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die Darlegungen im Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ...